Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungskläger 2 eine Genugtuung von CHF 7‘500.– zu bezahlen. | | | | | 3. | Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungskläger 2 Schadenersatz im Betrag von CHF 14‘904.– zu bezahlen. | | | | | 4. |