Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 1‘000.– zu bestrafen. | | | | | 3. | Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Im Übrigen sei die Freiheitsstrafe (12 Monate, abzüglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind), zu vollziehen. | | | | | 4. |