{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:24:54", "Checksum": "51172b947db77cd8981f5981440c74eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nd) Die Kosten dieser dem Privatkläger B.______ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt aber die – zufolge gänzlichen Unterliegens mit der Anschlussberufung vollumfängliche – Rückerstattungspflicht gemäss Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers B.______ hinreichend verbessern (CAN 2014 Nr. 21; EGV-SZ 2014, A 5.3).\ne) Als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers ist Y.______ zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Höhe dieser Entschädigung wird nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mit separatem Beschluss festzusetzen sein. Diesbezüglich ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf Folgendes hinzuweisen: Grundsätzlich ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft für den Zeitraum ab Einreichung des entsprechenden Gesuchs zu gewähren und es besteht kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einbezogen werden aber immerhin die Kosten der anwaltlichen Leistungen, welche im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (Mazzucchelli/Postizzi, BSK-StPO, Art. 136 N 8). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst anlässlich der Berufungsverhandlung. Damit sind zwar deren Leistungen ab dem Zeitpunkt der Erstellung dieses Gesuchs und der unmittelbaren Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu entschädigen, nicht aber ein allfälliger zu Beginn des Berufungsverfahrens angefallener Aufwand (z.B. für das Studium der Berufungserklärung des Beschuldigten und/oder für das Erklären der Anschlussberufung).\nDas Gericht beschliesst:\nEs wird festgestellt, dass die Dispositiv Ziffern 3 und 9 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 1. Oktober 2014 im Verfahren SG.2014.00006 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.\nDem Privatkläger B.______ wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Y.______ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.\nSchriftliche Eröffnung mit nachfolgendem Urteil.\nDas Gericht erkennt:\nDer Beschuldigte ist schuldig\nder einfachen vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie\nder Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.\nDer Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,\ndes versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie\nder Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.\nDer Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 90.–, wovon 4 Tagessätze durch Haft geleistet sind, sowie mit einer Busse von CHF 800.–.\nDer Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.\nEs wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B.______ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzes wird der Privatkläger B.______ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.\nAuf den vom Privatkläger B.______ gestellten Feststellungsantrag betreffend Verjährungseintritt wird nicht eingetreten.\nDer Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.______ CHF 4‘000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.\nDie Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Gerichtsgebühr von CHF 2‘600.–), die Untersuchungsgebühr von CHF 2‘000.– sowie die in der Untersuchung angefallenen Kosten für einen Arztbericht (CHF 74.40) und eine Telefonüberwachung (CHF 700.–) werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der in der Untersuchung getätigten DNA-Auswertung von CHF 600.– werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.\nDie Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte dieser Kosten vorbehalten.\nDie zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3‘000.–.\n10.\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B.______, werden zu je einem Fünftel dem Beschuldigten und dem Privatkläger B.______ auferlegt sowie zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Der dem Privatkläger B.______ auferlegte Kostenanteil wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Gegenüber dem Privatkläger B.______ bleibt die Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Fünftel vorbehalten.\n11.\nDie Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von einem Fünftel vorbehalten.\n12.\nDie Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B.______ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt in vollem Umfang vorbehalten.\n"}