{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:24:54", "Checksum": "51172b947db77cd8981f5981440c74eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nb) Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen auf Schuldigsprechung wegen einfacher statt schwerer vorsätzlicher Körperverletzung sowie auf Freispruch von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung. Damit einher geht eine gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil deutliche Reduktion der ihn treffenden Strafe. Demgegenüber unterliegt er mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeit und auf Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung auf maximal CHF 1‘500.–. Die Anklägerin unterliegt mit ihrer auf Anordnung des teilbedingten statt des bedingten Vollzugs der vorinstanzlich ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe abzielenden Anschlussberufung vollumfänglich. Ebenso unterliegt der Privatkläger B.______ mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.– anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen CHF 4‘000.– sowie eine vollständige adhäsionsweise Behandlung der Zivilklage verlangte, vollumfänglich.\nc) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren zu je einem Fünftel dem Beschuldigten und dem Privatkläger B.______ aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der den Beschuldigten treffende Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, es ist aber im Umfang von einem Fünftel eine Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter (vg. act. 57/1), ist für das Berufungsverfahren mit CHF 4‘750.– (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. act. 78). Anderweitige begründete Entschädigungsanträge (z.B. persönliche Umtriebsentschädigung) stellte der Beschuldigte nicht (vgl. u.a. act. 46 S. 17 f.).\n2. Angesichts dessen, dass der Privatkläger B.______ mit seiner Anschlussberufung wie soeben erwogen vollumfänglich unterliegt, ist dessen Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten seine Parteikosten zu bezahlen, – soweit er das Berufungsverfahren betrifft (im Übrigen vgl. vorne, E. IX.A.2.) – abzuweisen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Dies, zumal der Privatkläger B.______ keinen Antrag auf Ausrichtung einer persönlichen Umtriebsentschädigung gestellt hat (ihm persönlich sind im Berufungsverfahren ohnehin keine Umtriebe angefallen) sowie da – wie nachfolgend dargelegt wird – die Kosten seiner Rechtsvertretung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zumindest einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Aus den gleichen Gründen hat der im Zivilpunkt bezüglich Schadenersatz obsiegende Beschuldigte keinen Anspruch auf Zusprechung einer diesbezüglichen Entschädigung (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; OG ZH SB110456 vom 6. Februar 2012, E. VI.3.; OG ZH SB120321 vom 3. Dezember 2012, E. 6.2.).\n3. a) Der Privatkläger B.______ beantragt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 64 S. 2, 8).\nb) Die Privatklägerschaft hat für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bedürftigkeit, vgl. hierzu z.B. OG ZH UP130056 vom 8. November 2013, E. III.2.2. m.w.H.) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) sowie – wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist – die Bestellung eines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).\nc) Aus den vom Privatkläger eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (act. 66/1-8) ist ersichtlich, dass dieser derzeit einen Nettolohn von CHF 4‘222.65 pro Monat erzielt (act. 66/5). Bei diesem Einkommen verbleibt dem Privatkläger kein Überschuss über den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf (um 20%-25% erhöhter Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen). Denn allein sein betreibungsrechtlicher Grundbetrag beläuft sich auf CHF 1‘200.–, seine Wohnkosten inkl. Nebenkosten auf rund CHF 900.– (vgl. act. 4, 2er-Wohngemeinschaft), seine Krankenkassenprämien (inkl. VVG) auf rund CHF 370.– (act. 66/3), seine Arbeitsweg-, Verpflegungs-, Telekommunikations- und Versicherungskosten schätzungsweise auf insgesamt rund CHF 700.– sowie seine Ausgaben für laufende Steuern auf rund CHF 200.–. Hinzu kommen insbesondere eine Erweiterung des Grundbedarfs um 20-25 Prozent und allenfalls weitere Gesundheitskosten (z.B. infolge des hier beurteilten Vorfalls oder seiner gesundheitlichen Vorbelastung). Das Kriterium der Bedürftigkeit gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ist demnach erfüllt. Angesichts der grundsätzlichen Bejahung der Haftung des Beschuldigten für den dem Privatkläger B.______ zugefügten Schaden ist die Zivilklage sodann offenkundig nicht aussichtslos. Ferner stellen sich in Bezug auf diese Zivilklage durchaus nicht einfache Sach- und Rechtsfragen (vgl. z.B. vorne, E. VIII.5b, betreffend Kausalität der Zahnkorrekturkosten), bezüglich welcher der nicht rechtskundige Privatkläger B.______ nicht in der Lage wäre, seine Anliegen selbst wirksam einzubringen. Damit sind auch die Kriterien von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO erfüllt. Dem Privatkläger B.______ ist daher für das Berufungsverfahren (Durchsetzung der Zivilansprüche) die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung zu gewähren."}