{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:24:54", "Checksum": "51172b947db77cd8981f5981440c74eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nd) Der Privatkläger B.______ hat keine Zusprechung von Genugtuungs- bzw. Schadenszins beantragt (vgl. hierzu bspw. Hütte/Landolt, a.a.O., N 352 ff. sowie Müller, CHK-OR, Art. 47 N 23). Da das Adhäsionsverfahren insbesondere insoweit von der Dispositionsmaxime beherrscht ist, als dass dem Geschädigten nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden darf als dieser verlangt (Art. 123 StPO; Lieber, ZK-StPO, Art. 122 N 4a; vgl. auch Art. 58 ZPO), ist dem Privatkläger B.______ kein Genugtuungs- bzw. Schadenszins zuzusprechen.\ne) Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B.______ CHF 4'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag (der Privatkläger verlangte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.–, vgl. act. 19 S. 4; vgl. ferner vorne, E. II.2. betreffend der diesbezüglich unzulässigen nachträglichen Ausdehnung der Anschlussberufung) ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.\nIX. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren\n1. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung anstatt gemäss Anklageschrift (act. 2) und vorinstanzlichem Urteil (act. 42) der schweren vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Zudem ergeht wie angeklagt ein Schuldspruch wegen Tätlichkeit. Von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte freigesprochen. Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nur zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4. f.). Dies gilt nicht bezüglich der in der Untersuchung angefallenen Kosten von CHF 600.– für eine DNA-Auswertung (vgl. act. 1/XVII/18). Diese Kosten sind infolge des Freispruchs hinsichtlich des „Vorfalls [...]“ vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die betragsmässige Festsetzung der Verfahrenskosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren durch die Vorinstanz (vgl. act. 42 Dispositiv-Ziff. 6) wurde nicht angefochten und erscheint angemessen.\n2. Mit dem vorliegenden Urteil wurde bestätigt (vgl. vorne, E. VIII.5a, sowie act. 42 Dispositiv-Ziff. 4), dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B.______ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Eine Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach bedeutet ein Obsiegen der Privatklägerschaft (CAN 2016 Nr. 22, E. 4.2 m.w.H.), weshalb der Privatkläger B.______ gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘200.– (inkl. Ausgaben und MwSt.) erscheint dabei angemessen (act. 42 E. VIII.1.; act. 22).\n3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und für das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte dieser Kosten vorzubehalten ist (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).\n4. Der Vollständigkeit halber bleibt abermals anzumerken (vgl. bereits E. II.3.), dass sich die Privatkläger bzw. Berufungsbeklagten C.______ und D.______ am Verfahren vor Vorinstanz nicht beteiligt und insbesondere keine Anträge gestellt, sondern lediglich in der Untersuchung Strafklage erhoben haben. Demzufolge können diesen Personen – für das vorinstanzliche und erst recht für das Berufungsverfahren – weder Verfahrenskosten auferlegt werden noch können sie zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4. und E. 5.3.).\nB. Berufungsverfahren\n1. a) Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens oder Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung bei Anschlussberufungen. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge verlegt (zum Ganzen z.B. Domeisen, BSK-StPO, Art. 428 N 5-12). Unter die Verfahrenskosten fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und jene für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO), wobei diese Kosten zumindest vorerst der Staat trägt und dieser die geleisteten Kosten vom zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilten Beschuldigten bzw. Privatkläger nur dann, wenn sich dieser im Zeitpunkt des Kostenentscheids oder später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, zurückfordern kann (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; Domeisen, BSK-StPO, Art. 426 N 19; vgl. ferner CAN 2014 Nr. 21)."}