{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:24:54", "Checksum": "51172b947db77cd8981f5981440c74eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nb) Was die Höhe des zu ersetzenden Schadens anbelangt, fällt zunächst auf, dass die Darlegungen des Privatklägers B.______ dazu, wie sich dieser Schaden zusammensetzt, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung je in durchaus erheblichem Masse unterschiedlich ausfielen (vgl. act. 23/4 i.V.m. act. 19 S. 4 f. vs. act. 64 S. 6 ff.). So machte er vor Vorinstanz beispielsweise noch Fahrkostenauslagen geltend (act. 23/4 i.V.m. act. 19 S. 4 f.), wohingegen eine entsprechende Geltendmachung im Berufungsverfahren unterblieb (act. 64 S. 6 ff.). Weiter weichen die an den beiden Verhandlungen gemachten Ausführungen bzw. Auflistungen zu den Tagen, an welchen er infolge des Vorfalls bzw. der Behandlung seiner dabei erlittenen Verletzungen Arbeitsausfall zu gewärtigen hatte, sowie zur Höhe des dadurch erlittenen Schadens mehrfach voneinander ab (act. 23/4 i.V.m. act. 19 S. 4 f. vs. act. 64 S. 7 f.; insbesondere fehlen in letzterer Auflistung folgende in act. 23/4 noch angegebene Daten: 29. März 2013 [fehlt wohl zu Recht, da Karfreitag], 16. April 2013, 18. Juni 2013, 23. Oktober 2013 [in act. 23/4 mit falscher Jahresangabe]; der wegen Fehltagen erlittene Schaden wurde vor Vorinstanz mit CHF 1‘313.– beziffert [act. 23/4], wohingegen an der Berufungsverhandlung diesbezüglich ein Betrag von CHF 954.– geltend gemacht wurde [vgl. act. 64 S. 7 f.). Auch wurde der wegen Stellenwechsels eingeforderte Schaden vor Vorinstanz und vor Berufungsgericht je unterschiedlich hoch beziffert (CHF 4‘240.– [act. 23/4] vs. CHF 5‘300.– [act. 64 S. 7]). Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten und weil der Privatkläger B.______ nicht substantiiert darlegte, welche Versicherungen sich allenfalls in welchem Umfang an den Heilungskosten beteiligen (werden), liegt keine für eine vollständige adhäsionsweise Beurteilung der Zivilansprüche hinreichende Begründung bzw. Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche vor. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B.______ ist daher, was die Höhe des Schadens anbelangt, bereits aus diesem Grund auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Hinzu kommt, dass der Sachverhalt betreffend die geltend gemachten Kosten für eine Zahnspange nicht liquide ist. Dies, da die Suva sich auf den Standpunkt stellt, die entsprechende Zahnfehlstellung sei vorbestehend bzw. durch natürliche Engstandsbildung und nicht durch den Unfall bedingt (vgl. vorne, E. III.G.5.). Das in dieser Frage angestrengte Einspracheverfahren bei der Suva ist soweit ersichtlich noch pendent. Demzufolge ist zum heutigen Zeitpunkt ein abschliessender Entscheid über die Höhe des B.______ zustehenden Schadenersatzes nicht möglich bzw. wäre die Beurteilung desselben angesichts der komplexen, wohl gutachterlich zu klärenden Frage der Unfallbedingtheit der Zahnfehlstellung unverhältnismässig aufwändig. Im Einklang mit der Vorinstanz (act. 42 E. VII.2.2.) ist die Zivilklage daher hinsichtlich der Schadenshöhe auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).\n6. a) Der Beschuldigte anerkennt, dass der Privatkläger B.______ grundsätzlich Anspruch auf eine Genugtuung hat, beanstandet aber die von der Vorinstanz zugesprochene Höhe der Genugtuung (act. 46 S. 2, 17).\nb) Nach Art. 47 OR kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung den Angehörigen des Getöteten oder dem Verletzen eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (zur Abgrenzung der speziellen Regel von Art. 47 OR für Personenschäden von der allgemeinen Genugtuungsbestimmung von Art. 49 Abs. 1 OR vgl. bspw. Brehm, BK, Art. 47 N 5, 14; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2 Landolt, Zürich/St. Gallen 2013, N 199 ff., je m.w.H.). Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind dabei sowohl bei der Beurteilung, ob überhaupt Anspruch auf eine Genugtuung besteht, als auch bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen. Damit infolge Körperverletzung ein Anspruch auf Genugtuung besteht, muss diese Verletzung eine gewisse Bedeutung haben. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Bei Körperverletzungen kommt es hierbei insbesondere auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (Müller, CHK-OR, Art. 47 N 17 ff.).\nc) Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen (act. 42 E. VII.3.), dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung vorliegend erfüllt sind. Auch was die Höhe der Genugtuung anbelangt, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend: B.______ musste wegen der erlittenen doppelten Kieferfraktur über längere Zeit medizinisch behandelt und insbesondere zweimal operiert werden (vgl. vorne, E. III.G. und III.I.9.). Seine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bzw. Absenzen am Arbeitsplatz wegen Behandlungen führten sodann zu einem zwischenzeitlichen Verlust der Arbeitsstelle (vgl. act. 64 S. 7; act. 65/2-4). Ausserdem war B.______ während längerer Zeit beim Essen und bei anderen Alltagsverrichtungen eingeschränkt und er hat noch heute Schmerzen, Angstgefühle, einen entstellten Kieferwinkel sowie weitere Beeinträchtigungen zu gewärtigen (vgl. act. 64 S. 5 f.; act. 65/1). B.______ erlitt somit einige immaterielle Unbill und war bzw. ist durch den Vorfall in seiner Lebensqualität eingeschränkt. Ferner wiegt das Verschulden des Beschuldigten wie vorne dargelegt (E. VI.B.2.-3.) erheblich. In Würdigung all dieser Umstände sowie mit Blick auf vergleichbare Präjudizien (vgl. die Kasuistik bei Höffe/Landolt, a.a.O., S. 374 ff.) erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– als angemessen."}