{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:24:54", "Checksum": "51172b947db77cd8981f5981440c74eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\n3. a) Vorne (E. II.2.) wurde bereits erwogen, dass der Antrag des Privatklägers B.______ auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.– eine unzulässige verspätete Ausdehnung der Anschlussberufung darstellt. Der soeben zitierte Antrag des Beschuldigten auf Vormerknahme der Bereitschaft, eine Genugtuung von CHF 1‘500.– zu bezahlen, ist als Antrag auf Reduktion der im vorinstanzlichen Urteil zugesprochenen Genugtuung von CHF 4‘000.– zu behandeln. In Bezug auf die Genugtuung kann somit vorliegend – wie bereits vorne ausgeführt (E. II.2.) – aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO einzig entweder auf eine Bestätigung der vorinstanzlichen Festlegung der Höhe der Genugtuung oder aber auf eine Reduktion derselben erkannt werden.\nb) Seitens der Privatklägerschaft im Zivilpunkt gestellte Anträge sind zu begründen (Art. 123 StPO). Entgegen diesem Erfordernis unterblieb seitens des anwaltlich vertretenen Privatklägers B.______ jegliche Begründung seines anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Antrags auf Feststellung, dass die Verjährung für seine Forderungen frühestens am 29. März 2028 eintrete (vgl. act. 62 S. 18, 26; act. 64). Insbesondere blieb er Ausführungen dazu schuldig, weshalb bezüglich dieses Antrags das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 88 ZPO bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO – hierzu z.B. Markus, BK ZPO, Art. 88 N 9 ff.; Bessenich/Bopp, ZK-ZPO, Art. 88 N 7 f., je m.w.H.) vorliegt. Für das Obergericht ist ein solches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts der Verjährung im Berufungsentscheid im Übrigen auch nicht ersichtlich, lässt sich die Frage, wann die Verjährung eintritt, doch mittels Konsultation der einschlägigen Gesetzesbestimmungen relativ einfach und verlässlich beantworten. Auf den fraglichen Feststellungsantrag des Privatklägers B.______ ist daher nicht einzutreten.\n4. Die allgemeinen Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtungen ergeben sich für den vorliegenden Kontext aus Art. 41 ff. OR (insbesondere Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalität; vgl. die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, act. 42 E. VII.1. und VII.3.).\n5. a) Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren u.a. der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil von B.______ schuldig gesprochen. Mit seinen Faustschlägen gegen B.______ beging er eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR, wofür er grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Beschuldigten und dem bei B.______ eingetretenen – wenn auch noch nicht konkret feststehenden (hierzu sogleich) – Schaden, indem der Schaden Folge der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität von B.______ ist. Demgemäss ist der Beschuldigte dem Grundsatz nach gegenüber B.______ für den erlittenen Schaden schadenersatzpflichtig, was jener auch anerkannt hat (vgl. act. 46 S. 17; act. 62 S. 10, 23 ff.)."}