{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n1.\n|\nEs wird festgestellt, dass\ndie Dispositiv Ziffern 3 und 9 des Urteils der Strafgerichtskommission\ndes Kantonsgerichts Glarus vom 1. Oktober 2014 im Verfahren\nSG.2014.00006 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.\n|\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\nDem Privatkläger B.______\nwird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt\nund in der Person von Y.______ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin\nbestellt.\n|\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\nSchriftliche Eröffnung mit\nnachfolgendem Urteil.\n|\n|\n|\nDas Gericht erkennt:\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDer Beschuldigte ist schuldig\n|\n|\n|\nder einfachen vorsätzlichen\nKörperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB\nsowie\n|\n|\n|\nder Tätlichkeit im Sinne von\nArt. 126 Abs. 1 StGB.\n|\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\nDer Beschuldigte wird\nfreigesprochen von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls im Sinne von\nArt. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,\n|\n|\n|\ndes versuchten\nHausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 22\nAbs. 1 StGB sowie\n|\n|\n|\nder Sachbeschädigung im Sinne\nvon Art. 144 Abs. 1 StGB.\n|\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\nDer Beschuldigte wird\nbestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 90.–, wovon\n4 Tagessätze durch Haft geleistet sind, sowie mit einer Busse von\nCHF 800.–.\n|\n|\n|\n|\n|\n4.\n|\nDer Vollzug der Geldstrafe\nwird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse\nist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an\nderen Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.\n|\n|\n|\n|\n|\n5.\n|\nEs wird festgestellt, dass\nder Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B.______ aus dem eingeklagten\nEreignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen\nFeststellung des Umfangs des Schadenersatzes wird der Privatkläger\nB.______ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.\n|\n|\n|\nAuf den vom Privatkläger\nB.______ gestellten Feststellungsantrag betreffend Verjährungseintritt\nwird nicht eingetreten.\n|\n|\n|\n|\n|\n6.\n|\nDer Beschuldigte wird\nverpflichtet, dem Privatkläger B.______ CHF 4‘000.– als Genugtuung\nzu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.\n|\n|\n|\n|\n|\n7.\n|\nDie Kosten des\nerstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Gerichtsgebühr von\nCHF 2‘600.–), die Untersuchungsgebühr von CHF 2‘000.– sowie die\nin der Untersuchung angefallenen Kosten für einen Arztbericht\n(CHF 74.40) und eine Telefonüberwachung (CHF 700.–) werden zur\nHälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse\ngenommen. Die Kosten der in der Untersuchung getätigten DNA-Auswertung\nvon CHF 600.– werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.\n|\n|\n|\n|\n|\n8.\n|\nDie Kosten der amtlichen\nVerteidigung des Beschuldigten im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen\nGerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die\nRückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte dieser Kosten\nvorbehalten.\n|\n|\n|\n|\n|\n9.\n|\nDie zweitinstanzliche\nGerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3‘000.–.\n|\n|\n|\n|\n|\n10.\n|\nDie Kosten des\nBerufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung\nund derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B.______,\nwerden zu je einem Fünftel dem Beschuldigten und dem Privatkläger\nB.______ auferlegt sowie zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.\nDer dem Privatkläger B.______ auferlegte Kostenanteil wird jedoch zufolge\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die\nGerichtskasse genommen. Gegenüber dem Privatkläger B.______ bleibt die\nRückzahlungspflicht im Umfang von einem Fünftel vorbehalten.\n|\n|\n|\n|\n|\n11.\n|\nDie Kosten der amtlichen\nVerteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden auf die\nGerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von\neinem Fünftel vorbehalten.\n|\n|\n|\n|\n|\n12.\n|\nDie Kosten der\nunentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B.______ werden auf\ndie Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt in vollem\nUmfang vorbehalten.\n|\n|\n|\n|\n|\n13.\n|\nSchriftliche Mitteilung an:\n|\n|\n|\n[...]\n|\n|\n|\n|\nRechtsmittelbelehrung\n|\n|\n|\n|\nGegen den vorliegenden Entscheid kann beim Bundesgericht\n(1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen im Sinne von\nArt. 78 ff. BGG erhoben werden. Dabei können die Beschwerdegründe\ngemäss Art. 95 ff. BGG geltend gemacht werden. Die\nBeschwerdefrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Zustellung dieses Entscheides.\n|\n|\n|\nObergerichtspräsident Gerichtsschreiber\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nZur\nBeachtung\n(Art. 44 Abs. 3 StGB)\n|\n|\n|\n|\nAufschub des Vollzugs\nbedeutet, dass die Strafe oder der bedingt aufgeschobene Teil der Strafe\nvorerst nicht vollzogen wird. Eine Geldstrafe muss demnach vorläufig nicht\nbezahlt oder eine Freiheitsstrafe oder der bedingt aufgeschobene Teil einer\nFreiheitsstrafe muss vorerst nicht verbüsst werden.\n|\n|\n|\n|\nBegeht der oder die\nVerurteilte bis zum Ende der festgesetzten Probezeit kein neues Verbrechen\noder Vergehen, so wird die aufgeschobene Strafe definitiv nicht mehr\nvollzogen. Andernfalls wird im neuen Verfahren über den Vollzug der bedingt\nvollziehbaren Strafe oder des bedingt vollziehbaren Teils einer Strafe entschieden.\n|\n|"}