{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\naus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. act. 78). Anderweitige\nbegründete Entschädigungsanträge (z.B. persönliche Umtriebsentschädigung)\nstellte der Beschuldigte nicht (vgl. u.a. act. 46 S. 17 f.).\n|\n|\n2. Angesichts\ndessen, dass der Privatkläger B.______ mit seiner Anschlussberufung wie\nsoeben erwogen vollumfänglich unterliegt, ist dessen Antrag, der\nBeschuldigte sei zu verpflichten seine Parteikosten zu bezahlen, – soweit\ner das Berufungsverfahren betrifft (im Übrigen vgl. vorne, E. IX.A.2.)\n– abzuweisen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433\nAbs. 1 lit. a StPO e contrario). Dies, zumal der Privatkläger\nB.______ keinen Antrag auf Ausrichtung einer persönlichen Umtriebsentschädigung\ngestellt hat (ihm persönlich sind im Berufungsverfahren ohnehin keine\nUmtriebe angefallen) sowie da – wie nachfolgend dargelegt wird – die Kosten\nseiner Rechtsvertretung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\nzumindest einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Aus den\ngleichen Gründen hat der im Zivilpunkt bezüglich Schadenersatz obsiegende Beschuldigte\nkeinen Anspruch auf Zusprechung einer diesbezüglichen Entschädigung (vgl.\nBGE 139 IV 261 E. 2.2.1; OG ZH SB110456 vom 6. Februar 2012,\nE. VI.3.; OG ZH SB120321 vom 3. Dezember 2012, E. 6.2.).\n|\n|\n3. a) Der\nPrivatkläger B.______ beantragt für das Berufungsverfahren die Gewährung\nder unentgeltlichen Rechtspflege (act. 64 S. 2, 8).\n|\n|\nb) Die\nPrivatklägerschaft hat für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder\nteilweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die\nerforderlichen Mittel verfügt (Bedürftigkeit, vgl. hierzu z.B. OG ZH\nUP130056 vom 8. November 2013, E. III.2.2. m.w.H.) und die\nZivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b\nStPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die Befreiung von den\nVerfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) sowie – wenn\ndies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist – die Bestellung\neines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).\n|\n|\nc) Aus den vom\nPrivatkläger eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen\n(act. 66/1-8) ist ersichtlich, dass dieser derzeit einen Nettolohn von\nCHF 4‘222.65 pro Monat erzielt (act. 66/5). Bei diesem Einkommen\nverbleibt dem Privatkläger kein Überschuss über den erweiterten\nzivilprozessualen Notbedarf (um 20%-25% erhöhter Grundbedarf, zuzüglich der\nausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen). Denn\nallein sein betreibungsrechtlicher Grundbetrag beläuft sich auf\nCHF 1‘200.–, seine Wohnkosten inkl. Nebenkosten auf rund\nCHF 900.– (vgl. act. 4, 2er-Wohngemeinschaft), seine Krankenkassenprämien\n(inkl. VVG) auf rund CHF 370.– (act. 66/3), seine Arbeitsweg-,\nVerpflegungs-, Telekommunikations- und Versicherungskosten schätzungsweise\nauf insgesamt rund CHF 700.– sowie seine Ausgaben für laufende Steuern\nauf rund CHF 200.–. Hinzu kommen insbesondere eine Erweiterung des\nGrundbedarfs um 20-25 Prozent und allenfalls weitere Gesundheitskosten\n(z.B. infolge des hier beurteilten Vorfalls oder seiner gesundheitlichen\nVorbelastung). Das Kriterium der Bedürftigkeit gemäss Art. 136\nAbs. 1 lit. a StPO ist demnach erfüllt. Angesichts der\ngrundsätzlichen Bejahung der Haftung des Beschuldigten für den dem\nPrivatkläger B.______ zugefügten Schaden ist die Zivilklage sodann\noffenkundig nicht aussichtslos. Ferner stellen sich in Bezug auf diese\nZivilklage durchaus nicht einfache Sach- und Rechtsfragen (vgl. z.B. vorne,\nE. VIII.5b, betreffend Kausalität der Zahnkorrekturkosten), bezüglich\nwelcher der nicht rechtskundige Privatkläger B.______ nicht in der Lage\nwäre, seine Anliegen selbst wirksam einzubringen. Damit sind auch die\nKriterien von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 136\nAbs. 2 lit. c StPO erfüllt. Dem Privatkläger B.______ ist daher\nfür das Berufungsverfahren (Durchsetzung der Zivilansprüche) die\nunentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung zu gewähren.\n|\n|\nd) Die Kosten\ndieser dem Privatkläger B.______ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege\nsind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a\nStPO). Vorbehalten bleibt aber die – zufolge gänzlichen Unterliegens mit\nder Anschlussberufung vollumfängliche – Rückerstattungspflicht gemäss\nArt. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, falls sich die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers B.______ hinreichend\nverbessern (CAN 2014 Nr. 21; EGV-SZ 2014, A 5.3).\n|\n|\ne) Als\nunentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers ist Y.______ zu bestellen\nund aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Höhe dieser Entschädigung\nwird nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mit separatem Beschluss\nfestzusetzen sein. Diesbezüglich ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin\nauf Folgendes hinzuweisen: Grundsätzlich ist die unentgeltliche\nRechtspflege für die Privatklägerschaft für den Zeitraum ab Einreichung des\nentsprechenden Gesuchs zu gewähren und es besteht kein Anspruch auf\nrückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einbezogen werden\naber immerhin die Kosten der anwaltlichen Leistungen, welche im Hinblick\nauf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (Mazzucchelli/Postizzi,\nBSK-StPO, Art. 136 N 8). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin\nstellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst anlässlich der\nBerufungsverhandlung. Damit sind zwar deren Leistungen ab dem Zeitpunkt der\nErstellung dieses Gesuchs und der unmittelbaren Vorbereitung der\nBerufungsverhandlung zu entschädigen, nicht aber ein allfälliger zu Beginn\ndes Berufungsverfahrens angefallener Aufwand (z.B. für das Studium der\nBerufungserklärung des Beschuldigten und/oder für das Erklären der Anschlussberufung).\n|\n|\n|\n|\n____________________\n|\n|\n|\n|\nDas Gericht beschliesst:\n|\n|\n|\n|\n"}