{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\nIX.\nKosten- und Entschädigungsfolgen\n|\n|\n|\n|\nA. Untersuchung\nund erstinstanzliches Gerichtsverfahren\n|\n|\n1. Der\nBeschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der einfachen vorsätzlichen\nKörperverletzung anstatt gemäss Anklageschrift (act. 2) und\nvorinstanzlichem Urteil (act. 42) der schweren vorsätzlichen\nKörperverletzung schuldig gesprochen. Zudem ergeht wie angeklagt ein\nSchuldspruch wegen Tätlichkeit. Von den Vorwürfen des versuchten\nDiebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung wird\nder Beschuldigte freigesprochen. Demzufolge sind die Kosten der\nUntersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nur zur Hälfte\ndem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu\nnehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar\n2015 E. 3.4. f.). Dies gilt nicht bezüglich der in der Untersuchung\nangefallenen Kosten von CHF 600.– für eine DNA-Auswertung (vgl.\nact. 1/XVII/18). Diese Kosten sind infolge des Freispruchs\nhinsichtlich des „Vorfalls [...]“ vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu\nnehmen. Die betragsmässige Festsetzung der Verfahrenskosten für die\nUntersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren durch die\nVorinstanz (vgl. act. 42 Dispositiv-Ziff. 6) wurde nicht\nangefochten und erscheint angemessen.\n|\n|\n2. Mit dem\nvorliegenden Urteil wurde bestätigt (vgl. vorne,\nE. VIII.5a, sowie act. 42\nDispositiv-Ziff. 4), dass der Beschuldigte gegenüber dem\nPrivatkläger B.______ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach\nschadenersatzpflichtig ist. Eine Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz\nnach bedeutet ein Obsiegen der Privatklägerschaft (CAN 2016 Nr. 22,\nE. 4.2 m.w.H.), weshalb der Privatkläger B.______ gegenüber dem\nBeschuldigten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige\nAufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren hat (Art. 433 Abs. 1\nlit. a StPO). Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung in\nder Höhe von CHF 4‘200.– (inkl. Ausgaben und MwSt.) erscheint dabei angemessen\n(act. 42 E. VIII.1.; act. 22).\n|\n|\n3. Die Kosten\nder amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und für das\nerstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine\nRückforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO\nim Umfang der Hälfte dieser Kosten vorzubehalten ist (Art. 429\nAbs. 1 lit. a StPO).\n|\n|\n4. Der\nVollständigkeit halber bleibt abermals anzumerken (vgl. bereits\nE. II.3.), dass sich die Privatkläger bzw. Berufungsbeklagten C.______\nund D.______ am Verfahren vor Vorinstanz nicht beteiligt und insbesondere\nkeine Anträge gestellt, sondern lediglich in der Untersuchung Strafklage\nerhoben haben. Demzufolge können diesen Personen – für das vorinstanzliche\nund erst recht für das Berufungsverfahren – weder Verfahrenskosten\nauferlegt werden noch können sie zur Leistung einer Parteientschädigung\nverpflichtet werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4. und E. 5.3.).\n|\n|\n|\n|\nB. Berufungsverfahren\n|\n|\n1. a) Im\nBerufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach\nMassgabe ihres Unterliegens oder Obsiegens (Art. 428 Abs. 1\nStPO). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung bei\nAnschlussberufungen. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten\nnach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge verlegt (zum\nGanzen z.B. Domeisen, BSK-StPO, Art. 428 N 5-12). Unter die\nVerfahrenskosten fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und\njene für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft\n(Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO), wobei diese\nKosten zumindest vorerst der Staat trägt und dieser die geleisteten Kosten\nvom zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilten Beschuldigten bzw.\nPrivatkläger nur dann, wenn sich dieser im Zeitpunkt des Kostenentscheids\noder später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,\nzurückfordern kann (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 138\nAbs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; Domeisen, BSK-StPO, Art. 426\nN 19; vgl. ferner CAN 2014 Nr. 21).\n|\n|\nb) Der\nBeschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen auf Schuldigsprechung wegen\neinfacher statt schwerer vorsätzlicher Körperverletzung sowie auf Freispruch\nvon den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs\nund der Sachbeschädigung. Damit einher geht eine gegenüber dem\nvorinstanzlichen Urteil deutliche Reduktion der ihn treffenden Strafe.\nDemgegenüber unterliegt er mit seinen Anträgen auf Freispruch vom Vorwurf\nder Tätlichkeit und auf Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen\nGenugtuung auf maximal CHF 1‘500.–. Die Anklägerin unterliegt mit\nihrer auf Anordnung des teilbedingten statt des bedingten Vollzugs der\nvorinstanzlich ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe abzielenden\nAnschlussberufung vollumfänglich. Ebenso unterliegt der Privatkläger\nB.______ mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er die Zusprechung einer\nGenugtuung von CHF 7‘500.– anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen\nCHF 4‘000.– sowie eine vollständige adhäsionsweise Behandlung der\nZivilklage verlangte, vollumfänglich.\n|\n|\nc) Bei diesem\nVerfahrensausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die\nebenfalls zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten der amtlichen\nVerteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren zu je einem Fünftel\ndem Beschuldigten und dem Privatkläger B.______ aufzuerlegen und zu drei\nFünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der den Beschuldigten treffende\nAnteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren\nist gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu\nnehmen, es ist aber im Umfang von einem Fünftel eine Rückforderung\ngegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO\nvorzubehalten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt\nlic. iur. Diego Quinter (vg. act. 57/1), ist für das\nBerufungsverfahren mit CHF 4‘750.– (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.)"}