{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\n[act. 23/4], wohingegen an der Berufungsverhandlung diesbezüglich ein\nBetrag von CHF 954.– geltend gemacht wurde [vgl. act. 64\nS. 7 f.). Auch wurde der wegen Stellenwechsels eingeforderte\nSchaden vor Vorinstanz und vor Berufungsgericht je unterschiedlich hoch beziffert\n(CHF 4‘240.– [act. 23/4] vs. CHF 5‘300.– [act. 64\nS. 7]). Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten und weil der\nPrivatkläger B.______ nicht substantiiert darlegte, welche Versicherungen\nsich allenfalls in welchem Umfang an den Heilungskosten beteiligen\n(werden), liegt keine für eine vollständige adhäsionsweise Beurteilung der\nZivilansprüche hinreichende Begründung bzw. Bezifferung der geltend\ngemachten Ansprüche vor. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers\nB.______ ist daher, was die Höhe des Schadens anbelangt, bereits aus diesem\nGrund auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b\nStPO). Hinzu kommt, dass der Sachverhalt betreffend die geltend gemachten\nKosten für eine Zahnspange nicht liquide ist. Dies, da die Suva sich auf\nden Standpunkt stellt, die entsprechende Zahnfehlstellung sei vorbestehend\nbzw. durch natürliche Engstandsbildung und nicht durch den Unfall bedingt\n(vgl. vorne, E. III.G.5.). Das in dieser Frage angestrengte Einspracheverfahren\nbei der Suva ist soweit ersichtlich noch pendent. Demzufolge ist zum\nheutigen Zeitpunkt ein abschliessender Entscheid über die Höhe des B.______\nzustehenden Schadenersatzes nicht möglich bzw. wäre die Beurteilung\ndesselben angesichts der komplexen, wohl gutachterlich zu klärenden Frage\nder Unfallbedingtheit der Zahnfehlstellung unverhältnismässig aufwändig. Im\nEinklang mit der Vorinstanz (act. 42 E. VII.2.2.) ist die\nZivilklage daher hinsichtlich der Schadenshöhe auf den Zivilweg zu\nverweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).\n|\n|\n6. a) Der\nBeschuldigte anerkennt, dass der Privatkläger B.______ grundsätzlich\nAnspruch auf eine Genugtuung hat, beanstandet aber die von der Vorinstanz\nzugesprochene Höhe der Genugtuung (act. 46 S. 2, 17).\n|\n|\nb) Nach Art. 47 OR\nkann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände bei Tötung eines\nMenschen oder Körperverletzung den Angehörigen des Getöteten oder dem\nVerletzen eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (zur\nAbgrenzung der speziellen Regel von Art. 47 OR für Personenschäden von\nder allgemeinen Genugtuungsbestimmung von Art. 49 Abs. 1 OR vgl.\nbspw. Brehm, BK, Art. 47 N 5, 14; Hütte/Landolt,\nGenugtuungsrecht, Band 2 Landolt, Zürich/St. Gallen 2013,\nN 199 ff., je m.w.H.). Die besonderen Umstände des Einzelfalls\nsind dabei sowohl bei der Beurteilung, ob überhaupt Anspruch auf eine\nGenugtuung besteht, als auch bei der Bemessung der Genugtuung zu\nberücksichtigen. Damit infolge Körperverletzung ein Anspruch auf Genugtuung\nbesteht, muss diese Verletzung eine gewisse Bedeutung haben. Der Umfang der\nGenugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Bei Körperverletzungen\nkommt es hierbei insbesondere auf die Schwere und Art der Verletzung, die\nIntensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen\nsowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (Müller,\nCHK-OR, Art. 47 N 17 ff.).\n|\n|\nc) Die\nVorinstanz hat zutreffend erwogen (act. 42 E. VII.3.), dass die Voraussetzungen\nfür die Zusprechung einer Genugtuung vorliegend erfüllt sind. Auch was die\nHöhe der Genugtuung anbelangt, sind die vorinstanzlichen Erwägungen\nzutreffend: B.______ musste wegen der erlittenen doppelten Kieferfraktur\nüber längere Zeit medizinisch behandelt und insbesondere zweimal operiert\nwerden (vgl. vorne, E. III.G. und III.I.9.). Seine vorübergehende\nArbeitsunfähigkeit bzw. Absenzen am Arbeitsplatz wegen Behandlungen führten\nsodann zu einem zwischenzeitlichen Verlust der Arbeitsstelle (vgl.\nact. 64 S. 7; act. 65/2-4). Ausserdem war B.______ während\nlängerer Zeit beim Essen und bei anderen Alltagsverrichtungen eingeschränkt\nund er hat noch heute Schmerzen, Angstgefühle, einen entstellten\nKieferwinkel sowie weitere Beeinträchtigungen zu gewärtigen (vgl.\nact. 64 S. 5 f.; act. 65/1). B.______ erlitt somit\neinige immaterielle Unbill und war bzw. ist durch den Vorfall in seiner\nLebensqualität eingeschränkt. Ferner wiegt das Verschulden des\nBeschuldigten wie vorne dargelegt (E. VI.B.2.-3.) erheblich. In\nWürdigung all dieser Umstände sowie mit Blick auf vergleichbare Präjudizien\n(vgl. die Kasuistik bei Höffe/Landolt, a.a.O., S. 374 ff.)\nerscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– als angemessen.\n|\n|\nd) Der\nPrivatkläger B.______ hat keine Zusprechung von Genugtuungs- bzw.\nSchadenszins beantragt (vgl. hierzu bspw. Hütte/Landolt, a.a.O.,\nN 352 ff. sowie Müller, CHK-OR, Art. 47 N 23). Da das\nAdhäsionsverfahren insbesondere insoweit von der Dispositionsmaxime beherrscht\nist, als dass dem Geschädigten nicht mehr und nichts anderes zugesprochen\nwerden darf als dieser verlangt (Art. 123 StPO; Lieber, ZK-StPO,\nArt. 122 N 4a; vgl. auch Art. 58 ZPO), ist dem Privatkläger\nB.______ kein Genugtuungs- bzw. Schadenszins zuzusprechen.\n|\n|\ne) Demnach ist\nder Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B.______\nCHF 4'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag (der Privatkläger\nverlangte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von\nCHF 7‘500.–, vgl. act. 19 S. 4; vgl. ferner vorne,\nE. II.2. betreffend der diesbezüglich unzulässigen nachträglichen\nAusdehnung der Anschlussberufung) ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.\n|\n|\n|\n|\n"}