{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nFerner sprach die Vorinstanz B.______ eine Genugtuung in der Höhe von\nCHF 4‘000.– zu (act. 42 E. VII.3. und\nDispositiv-Ziff. 5.).\n|\n|\nb) Der\nPrivatkläger B.______ hat in der auf gerichtliche Aufforderung hin\npräzisierten Fassung seiner Anschlussberufungserklärung (vgl.\nact. 53-55) beantragt, die Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen\nvorinstanzlichen Urteils sei in dem Sinne abzuändern, dass die Zivilklage\nadhäsionsweise im Berufungsverfahren vollumfänglich beurteilt werde und er\nbezüglich der Höhe des Schadenersatzes nicht auf den Zivilweg zu verweisen\nsei. Den geforderten Schadenersatz bezifferte er anlässlich der\nBerufungsverhandlung auf CHF 14‘904.–, wobei er zudem beantragte, für\nzukünftige auf die Tat zurückzuführende Forderungen (insbesondere nicht\ngedeckte Therapiekosten und allfälligen Schadenersatz) sei die Haftung des\nBeschuldigten dem Grundsatz nach gerichtlich festzustellen. Weiter sei\nfestzustellen, dass die Verjährung für solche Forderungen frühestens am\n29. März 2028 eintrete. Schliesslich stellte der Privatkläger B.______\nanlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, der Beschuldigte sei zur\nZahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 7‘500.– an ihn zu\nverpflichten (act. 64 S. 1).\n|\n|\nc) Der Beschuldigte\nfocht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der erkannten grundsätzlichen\nSchadenersatzpflicht nicht an. Was die Genugtuung anbelangt, beantragte er\nin seiner Berufungserklärung (act. 46 S. 2), es sei davon Vormerk\nzu nehmen, dass er bereit sei, dem Privatkläger B.______ eine Genugtuung\nvon maximal CHF 1‘500.– zu bezahlen.\n|\n|\n3. a) Vorne\n(E. II.2.) wurde bereits erwogen, dass der Antrag des Privatklägers\nB.______ auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.– eine\nunzulässige verspätete Ausdehnung der Anschlussberufung darstellt. Der\nsoeben zitierte Antrag des Beschuldigten auf Vormerknahme der Bereitschaft,\neine Genugtuung von CHF 1‘500.– zu bezahlen, ist als Antrag auf\nReduktion der im vorinstanzlichen Urteil zugesprochenen Genugtuung von\nCHF 4‘000.– zu behandeln. In Bezug auf die Genugtuung kann somit\nvorliegend – wie bereits vorne ausgeführt (E. II.2.) – aufgrund des\nVerschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO einzig\nentweder auf eine Bestätigung der vorinstanzlichen Festlegung der Höhe der\nGenugtuung oder aber auf eine Reduktion derselben erkannt werden.\n|\n|\nb) Seitens der\nPrivatklägerschaft im Zivilpunkt gestellte Anträge sind zu begründen\n(Art. 123 StPO). Entgegen diesem Erfordernis unterblieb seitens des\nanwaltlich vertretenen Privatklägers B.______ jegliche Begründung seines anlässlich\nder Berufungsverhandlung gestellten Antrags auf Feststellung, dass die Verjährung\nfür seine Forderungen frühestens am 29. März 2028 eintrete (vgl.\nact. 62 S. 18, 26; act. 64). Insbesondere blieb er\nAusführungen dazu schuldig, weshalb bezüglich dieses Antrags das\nerforderliche Feststellungsinteresse (vgl. die Rechtsprechung zu\nArt. 88 ZPO bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO – hierzu\nz.B. Markus, BK ZPO, Art. 88 N 9 ff.; Bessenich/Bopp,\nZK-ZPO, Art. 88 N 7 f., je m.w.H.) vorliegt. Für das\nObergericht ist ein solches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des\nZeitpunkts des Eintritts der Verjährung im Berufungsentscheid im Übrigen\nauch nicht ersichtlich, lässt sich die Frage, wann die Verjährung eintritt,\ndoch mittels Konsultation der einschlägigen Gesetzesbestimmungen relativ\neinfach und verlässlich beantworten. Auf den fraglichen Feststellungsantrag\ndes Privatklägers B.______ ist daher nicht einzutreten.\n|\n|\n4. Die\nallgemeinen Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtungen\nergeben sich für den vorliegenden Kontext aus Art. 41 ff. OR\n(insbesondere Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalität; vgl. die\nentsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, act. 42 E. VII.1. und\nVII.3.).\n|\n|\n5. a) Der\nBeschuldigte wird im vorliegenden Verfahren u.a. der einfachen\nvorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil von B.______ schuldig gesprochen.\nMit seinen Faustschlägen gegen B.______ beging er eine unerlaubte Handlung\nim Sinne von Art. 41 OR, wofür er grundsätzlich schadenersatzpflichtig\nist. Es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden\nHandlung des Beschuldigten und dem bei B.______ eingetretenen – wenn auch\nnoch nicht konkret feststehenden (hierzu sogleich) – Schaden, indem der Schaden\nFolge der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität von\nB.______ ist. Demgemäss ist der Beschuldigte dem Grundsatz nach gegenüber\nB.______ für den erlittenen Schaden schadenersatzpflichtig, was jener auch\nanerkannt hat (vgl. act. 46 S. 17; act. 62 S. 10,\n23 ff.).\n|\n|\nb) Was die Höhe\ndes zu ersetzenden Schadens anbelangt, fällt zunächst auf, dass die\nDarlegungen des Privatklägers B.______ dazu, wie sich dieser Schaden\nzusammensetzt, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung\nje in durchaus erheblichem Masse unterschiedlich ausfielen (vgl.\nact. 23/4 i.V.m. act. 19 S. 4 f. vs. act. 64\nS. 6 ff.). So machte er vor Vorinstanz beispielsweise noch\nFahrkostenauslagen geltend (act. 23/4 i.V.m. act. 19\nS. 4 f.), wohingegen eine entsprechende Geltendmachung im\nBerufungsverfahren unterblieb (act. 64 S. 6 ff.). Weiter\nweichen die an den beiden Verhandlungen gemachten Ausführungen bzw.\nAuflistungen zu den Tagen, an welchen er infolge des Vorfalls bzw. der\nBehandlung seiner dabei erlittenen Verletzungen Arbeitsausfall zu\ngewärtigen hatte, sowie zur Höhe des dadurch erlittenen Schadens mehrfach\nvoneinander ab (act. 23/4 i.V.m. act. 19 S. 4 f. vs.\nact. 64 S. 7 f.; insbesondere fehlen in letzterer Auflistung\nfolgende in act. 23/4 noch angegebene Daten: 29. März 2013 [fehlt\nwohl zu Recht, da Karfreitag], 16. April 2013, 18. Juni 2013, 23.\nOktober 2013 [in act. 23/4 mit falscher Jahresangabe]; der wegen\nFehltagen erlittene Schaden wurde vor Vorinstanz mit CHF 1‘313.– beziffert"}