{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\nVII.\nVollzug\n|\n|\n|\n|\n1. Gemäss\nArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug (u.a.) einer\nGeldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig\nerscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen\nabzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu\neiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nMonaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen\nverurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige\nUmstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schliesslich kann die\nGewährung des bedingten Strafvollzugs auch verweigert werden, wenn der\nTäter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42\nAbs. 3 StGB).\n|\n|\n2. In objektiver\nHinsicht sind vorliegend alle genannten Voraussetzungen für die Gewährung\ndes bedingten Strafvollzuges erfüllt, da eine Geldstrafe verhängt wurde und\nder Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder zu\neiner Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten noch zu einer Geldstrafe\nvon mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde.\n|\n|\n3. In\nsubjektiver Hinsicht wird – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen\nhat (act. 42 E. V.10.) – für die Gewährung des bedingten\nStrafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Eine\ngünstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt\nwerden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der\nLeumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den\nCharakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu\nberücksichtigen (BGE 128 IV 193 E. 3; Hug, OFK-StGB, Art. 42\nN 7 ff.). Eine günstige Prognose wird bereits dann bejaht, wenn\nkeine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen. Es scheint nicht\nangezeigt, den bedingten Strafvollzug zu verweigern, wenn sowohl eindeutige\nHinweise auf eine Rückfallgefahr als auch auf künftige Legalbewährung\nfehlen (vgl. Botschaft StGB, BBl 1999, S. 2049).\n|\n|\n4. Der\nBeschuldigte ist nicht vorbestraft (E. VI.B.4c) und weist abgesehen\nvon zwei mehrere Jahre zurückliegenden Vorfällen im Strassenverkehr, welche\nAdministrativmassnahmen nach sich zogen (act. 1/XVIII/06-07), einen\nguten Leumund auf. Seine Aussagen legen sodann den Schluss nahe, dass\ndieser in einem guten Einvernehmen mit seinen Geschwistern und Eltern lebt\nsowie über ein intaktes soziales Netz verfügt (vgl. bspw. act. 62\nS. 6; act. 19 S. 1 f.). Überdies scheint das\nvorliegende Strafverfahren den Beschuldigten in dem Sinne geprägt zu haben,\nals dass er ein gewisses Fehlverhalten seinerseits eingestand (vgl. u.a.\nact. 62 S. 27 f; act. 19 S. 10). Ferner hat sich\nder Beschuldigte seit dem „Vorfall Holenstein“ wohl verhalten (vgl.\nact. 62 S. 11). Damit kann, obwohl wie dargelegt\n(E. VI.B.2.) dem Tatverhalten des Beschuldigten eine erhebliche kriminelle\nEnergie innewohnte, aufgrund der sozialen Einbindung des Beschuldigten und\nder Wirkung der auszufällenden Strafe keine ungünstige Prognose gestellt\nwerden. Weitere Anhaltspunkte, welche gegen eine für den Beschuldigten günstige\nPrognose sprechen, liegen nicht vor. Damit sind auch die subjektiven Voraussetzungen\nfür die Aussprechung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gegeben.\n|\n|\n5. Es sind somit\nkeine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten\nStrafvollzugs sprechen würden, weshalb der Vollzug der bezüglich der\neinfachen Körperverletzung ausgesprochenen Geldstrafe aufzuschieben ist.\nDie wegen Tätlichkeit an C.______ ausgesprochene Busse ist zu vollziehen\n(Art. 105 Abs. 1 StGB).\n|\n|\n6. Der bedingte\nVollzug einer Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB mit einer\nProbezeit von zwei bis fünf Jahren verbunden. Die Dauer der Probezeit ist\nnach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter\ndes Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (BGE\n95 IV 121 E. 1; verkürzt daher die Vorinstanz, welche bei der\nBemessung der Probezeit einzig auf die „Taten“ abstellte [vgl. act. 42\nE. V.10. in fine]). Vorliegend ist die Probezeit auf drei Jahre\nfestzusetzen, womit der Persönlichkeit und dem Charakter des Beschuldigten\nsowie allfälligen Restbedenken betreffend Rückfälligkeit angemessen\nRechnung getragen wird.\n|\n|\n|\n|\nVIII.\nZivilansprüche\n|\n|\n|\n|\n1. Gemäss Art.\n126 StPO entscheidet das Gericht über die adhäsionsweise anhängig gemachte\nZivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder\nfreispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Sofern die sofortige Erledigung\nder Zivilklage nicht möglich ist, bspw. weil die Privatklägerschaft ihre\nKlage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126\nAbs. 2 lit. b i.V.m. Art. 123 Abs. 1 StPO), kann das\nGericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses\nverweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung der\nZivilansprüche unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die\nZivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den\nZivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe (zu diesem unbestimmten\nBegriff vgl. Dolge, BSK-StGB I, Art. 126 N 49, wonach eine\ngeringe Höhe jedenfalls bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.–\nanzunehmen sei) hat das Strafgericht nach Möglichkeit selbst zu beurteilen\n(Art. 126 Abs. 3 StPO).\n|\n|\n2. a) Die\nVorinstanz erwog (act. 42 E. VII.2.1. f.), die\nzivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen seien zwar erfüllt, indes sei die\nSchadenshöhe im Detail nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen und\ndessen vollständige Beurteilung wäre unverhältnismässig aufwändig. Sie\nstellte daher fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B.______ für den\nam 29. März 2013 zugefügten Schaden dem Grundsatz nach\nschadenersatzpflichtig ist, verwies den Privatkläger aber hinsichtlich der\nHöhe des Schadens auf den Zivilweg (act. 42 Dispositiv-Ziff. 4.)."}