{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nUnterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2\nStGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches\ndem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was\ngesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so\netwa die laufenden Steuern oder die obligatorischen Versicherungsbeiträge.\nAusserdem ist das Nettoeinkommen um allfällige Unterhalts- und\nUnterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte diesen\ntatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der\nRegel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 5.4. ff. m.w.H.; OG\nZH SB140249 vom 20. Januar 2015, E. IV.5.)\n|\n|\nb) Wie\nerwähnt (E. VI.B.4b) erzielt der ledige Beschuldigte ein monatliches\nEinkommen von brutto CHF 4‘200.– (12 Monatslöhne). Er führte anlässlich\nder Berufungsverhandlung bzw. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus\n(act. 62 S. 5 f.; act. 19 S. 1 f.), noch bei\nden Eltern zu wohnen und weder Vermögen noch Schulden noch\nUnterhaltsverpflichtungen zu haben. Auch sonst sind keine grösseren\nAusgabenposten ersichtlich, welche der Beschuldigte zu tätigen hätte.\nAngesichts dieser persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten\nist die Tagessatzhöhe auf CHF 90.– festzusetzen.\n|\n|\n10. Zusammenfassend\nerscheint in Bezug auf die gegen B.______ verübte einfache vorsätzliche\nKörperverletzung unter Berücksichtigung aller relevanter\nStrafzumessungsgründe eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 90.–\nals angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von vier Tagen (vgl.\nact. 2 S. 5; act. 1/IX/01-14; angebrochene Tage gelten\ngrundsätzlich als ganze Tage, vgl. Mettler/Spichtin, BSK-StGB I,\nArt. 51 N 35 m.w.H.; unzutreffend die Vorinstanz, act. 42\nE. V.10., welche angibt, die Haft habe zwei Tage gedauert) im Sinne\nvon Art. 51 StGB steht nichts entgegen (bei Aussprechen mehrerer\nStrafen unterschiedlicher Arten ist die Haft auf die Hauptstrafe, somit in\ncasu auf die Geldstrafe, anzurechnen, vgl. OG ZH SB140061 vom 23. Mai\n2014, E. IV.9. m.w.H.; auch der mit einer vorläufigen Festnahme\nverbundene Freiheitsentzug ist als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren,\ndies jedenfalls dann, wenn der Betroffene länger als drei Stunden in seiner\nBewegungsfreiheit eingeschränkt wird, vgl. Mettler/Spichtin,\nBSK-StGB I, Art. 51 N 17). Ein Tag Haft entspricht einem\nTagessatz Geldstrafe.\n|\n|\n|\n|\nC. Strafzumessung\nTätlichkeit\n|\n|\n1. Für die vom\nBeschuldigten gegenüber C.______ begangene Tätlichkeit im Sinne von\nArt. 126 StGB ist zusätzlich eine Busse auszufällen.\n|\n|\n2. Das Gericht\nbemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser eine\nStrafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106\nAbs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden\nder finanziellen Leistungsfähigkeit (zu den diesbezüglichen Kriterien vgl.\nHug, OFK-StGB, Art. 106 N 4) Rechnung zu tragen. Für den Fall,\ndass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine\nErsatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).\n|\n|\n3. Das\nVerschulden bezüglich der Tätlichkeit ist als nicht mehr leicht zu\nqualifizieren:\n|\n|\na) Der Beschuldigte\nverpasste C.______ eine Ohrfeige, zielte also auf deren Gesicht, mithin auf\neine empfindliche Stelle des menschlichen Körpers. Sodann erfolgte die\nOhrfeige unvermittelt und mit einer Intensität, welche immerhin bewirkte,\ndass die Brille von C.______ zu Boden fiel, indes nicht kaputt ging (vgl.\nE. III.E. und E. III.I.4.). Dieses Vorgehen zeugt von einer\ngewissen kriminellen Energie, auch wenn die Tätlichkeit beim Opfer nicht zu\nlänger dauernden Schmerzen geführt hat (vgl. E. III.E. und\nE. III.I.4.). In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des\nBeschuldigten somit erheblich.\n|\n|\nb) Was die\nsubjektive Tatschwere betrifft, kann auf die entsprechenden vorstehenden\nErwägungen bezüglich der gegen B.______ verübten einfachen Körperverletzung\nverwiesen werden (vgl. E. VI.B.2b). So handelte der Beschuldigte auch\nbezüglich der Tätlichkeit eventualvorsätzlich. Er beging die Tat spontan\nund im Affekt, aber ohne ersichtlichen Grund, weshalb das Handeln des Beschuldigten\nverwerflich ist. Leicht strafmindernd ist auch in Bezug auf die Tätlichkeit\ngegenüber C.______ die beim Beschuldigten vorgelegene leichtgradige Verminderung\nder Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Das Tatverschulden insgesamt\nbezüglich Tätlichkeit reduziert sich somit aufgrund des subjektiven Tatverschuldens\nleicht auf ein Verschulden, das als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist.\nInsofern erweist sich als hypothetische Einsatzstrafe eine Busse von\nCHF 1‘000.– als angemessen.\n|\n|\n4. Was die\nTäterkomponente sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots anbelangt,\nkann auf die vorstehenden Erwägungen betreffend einfacher Körperverletzung\nzum Nachteil von B.______ verwiesen werden (vgl. E. VI.B.4.-5.), wobei\nzu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bezüglich der gegen C.______\nverübten Tätlichkeit kein (Teil-) Geständnis ablegte. Demgemäss wirken sich\ndie täterbezogenen Strafzumessungselemente weder straferhöhend, noch\nstrafmindernd aus, hingegen ist der festgestellten Verletzung des\nBeschleunigungsgebots auch in Bezug auf die Tätlichkeit mit einer leichten\nStrafreduktion Rechnung zu tragen. Sonstige Straferhöhungs- oder\n-milderungsgründe sind nicht ersichtlich.\n|\n|\n5. Insgesamt\nerscheint demzufolge in Bezug auf die gegen C.______ verübte Tätlichkeit\neine Busse von CHF 800.– als dem nicht mehr leicht wiegenden Verschulden\nund den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Für\nden Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die\nErsatzfreiheitsstrafe auf acht Tage festzusetzen (ein Umwandlungssatz von\nCHF 100.– ist bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten\nsachgerecht; zu dieser Frage instruktiv ZR 115 [2016] Nr. 14 m.w.H.).\n|\n|\n|\n|\n"}