{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nObergericht), mithin aus Gründen, welche nicht dem Beschuldigten angelastet\nwerden können, zu lang aus. Es liegen damit insgesamt zwei doch stossend\nlang wirkende Zeitspannen, in welchen das Verfahren still stand, vor. Indem\ndas in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht übermässig komplexe\nVerfahren ferner seit dem Tatzeitpunkt bis zur Eröffnung des\nBerufungsentscheids etwas mehr als drei Jahre dauerte, erweist sich die Verfahrensdauer\nauch gesamthaft betrachtet als leicht zu lang. Demgemäss erscheint\nvorliegend das Beschleunigungsgebot als verletzt.\n|\n|\nc) Bei\nder Sanktionierung von Verstössen gegen das Beschleunigungsgebot ist\ninsbesondere zu würdigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die\nVerfahrensverzögerung getroffen worden ist, andererseits aber auch, wie\ngravierend die ihr vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen\nwerden müsste, wenn das Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt\nworden wäre. Einzubeziehen sind schliesslich auch die Interessen der Geschädigten\n(zum Ganzen: BGer 6B_294/2008 vom 1. September 2008, E. 7.7\nm.w.H.).\n|\n|\nd) Die\nvorliegende Angelegenheit ist für den Beschuldigten zum Einen angesichts\ndes nicht unerheblich schwer wiegenden Vorwurfs u.a. der schweren\nKöperverletzung und zum Anderen aufgrund möglicher einschneidender\nmigrationsrechtlicher Konsequenzen (evtl. bis hin zu einem Widerruf seiner\nNiederlassungsbewilligung, vgl. Art. 62 lit. b AuG) von grosser\nBedeutung. Andererseits ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte während\ndes überwiegenden Teils des Verfahrens nicht in Haft befand und dass die\nVerfahrensdauer gesamthaft betrachtet sich als lediglich leicht zu lang\nerweist (vgl. E. VI.B.5b in fine). Aufgrund dieser Erwägungen ist die\nVerfahrensverzögerung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots insgesamt\nnoch als mässig zu qualifizieren. Angemessen ist es daher, die Einsatzstrafe\num zwei Monate (d.h. um rund 15 Prozent der Einsatzstrafe) auf zwölf\nMonate Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.\n|\n|\n6. Sonstige\nStraferhöhungs- oder -milderungsgründe sind nicht ersichtlich.\n|\n|\n7. Aufgrund der\nvorstehenden Erwägungen liegt die hier ins Auge gefasste Sanktion in einem\nBereich, welcher die Grenze für die Ausfällung einer Geldstrafe anstelle\neiner Freiheitsstrafe umfasst (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht\nhat daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob eine\nStrafe, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE\n134 IV 17 E. 3.5. f.; BGer 6B_449/2011 vom 12. September\n2011, E. 3.6.2.; Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 18). Nach der\nvorstehend getätigten Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe\nist dies zu bejahen und erweist sich in Bezug auf die gegen B.______\nbegangene einfache vorsätzliche Körperverletzung im Sinne von Art. 123\nZiff. 1 Abs. 1 StGB eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bzw.\n360 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.\n|\n|\n8. a) Bei\nder Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit\neiner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein\nsoziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach\nder Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die\nGeldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt\nwerden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit\nzu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei\nalternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs\näquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger\nstark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am\nwenigsten hart trifft. Da nach Möglichkeit sozial unerwünschte Folgen einer\nStrafe zu vermeiden sind, ist die Freiheitsstrafe stets ultima ratio. Daher\nsteht auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe,\nals gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion, im Vordergrund. Die\nGeldstrafe hat aber nicht generell Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe,\nsondern es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung angemessene\nSanktion zu verhängen, wobei namentlich das Vorleben des Täters zu\nberücksichtigen ist und bspw. Vorstrafen dafür sprechen können, dass die nötige\npräventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielbar ist. Hingegen\nsind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kein Kriterium für die\nWahl der Strafart, ebenso wenig dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit\n(zum Ganzen: BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97; BGE 134 IV 82; BGer\n6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; Dolge, BSK-StGB I, Art. 34 N 24\nff.).\n|\n|\nb) Würde\nder Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt, so müsste er vorübergehend\neine wohl ans Lebensnotwendige gehende Einschränkung der persönlichen\nAusgaben und damit einen deutlich spürbaren Konsumverzicht in Kauf nehmen.\nDamit würde der Strafzweck der Geldstrafe ohne Weiteres erfüllt, zumal der\nBeschuldigte einer Arbeit nachgeht, dabei ein gewisses, indes eher geringes\nEinkommen erzielt und keine Hinweise vorliegen, dass er nicht zahlungsbereit\nwäre. Müsste der Beschuldigte hingegen eine Freiheitsstrafe verbüssen, so\nwürde er Gefahr laufen, seine Arbeitsstelle zu verlieren und seine Integration\nin der Gesellschaft wäre gefährdet. Eine Freiheitsstrafe hätte folglich\nkeine präventive Effizienz, sondern führte beim nicht vorbestraften\nBeschuldigten zu sozial unerwünschten Folgen. Im Einklang mit der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorliegend nach dem Gesagten somit\ndie Regelsanktion und damit eine Geldstrafe auszusprechen.\n|\n|\n9. a) Die\nHöhe des Tagessatzes der Geldstrafe richtet sich nach den persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,\nnamentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner\nnach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und"}