{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nzeigt (vgl. vorne, E. III.C.3.-6.). Allerdings erfolgte dieses\nTeilgeständnis erst, als die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons\n(Standorte zur Tatzeit, SMS-Verkehr, vgl. act. 1/XIII/1-18) bereits\nvorlagen und er (deshalb) in Haft genommen wurde (vgl.\nact. 1/I/60-61). Dem Beschuldigten stand in jener Situation somit aufgrund\nder Beweislage nahezu keine andere Handlungsalternative als das Teilgeständnis\nmehr offen, weshalb dies zu keiner Strafminderung führt. Ins Gewicht fällt\ndemgegenüber, dass der Beschuldigte zuvor, d.h. kurz nach der Tat, seine\nKollegen L.______ und K.______ dazu anstiftete, falsch auszusagen. Damit\nging er über das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht bzw. Recht, sich\nnicht selbst belasten zu müssen, deutlich hinaus und bezweckte, seine Täterschaft\nmittels aktiver Einflussnahme zu vertuschen (vgl. u.a.\nact. 1/II//25-26), was verwerflich ist und sich straferhöhend\nauswirkt. Immerhin war beim Beschuldigten anlässlich der\nBerufungsverhandlung eine gewisse, wenn auch teilweise etwas künstlich\nwirkende Einsicht in sein Fehlverhalten erkennbar (vgl. act. 62\nS. 27 f.; vage einsichtig auch in der erstinstanzlichen\nHauptverhandlung, vgl. act. 19 S. 10 sowie in der\nSchlusseinvernahme vor der Anklägerin, act. 1/0/07, 09), was minim\nstrafmindernd zu berücksichtigen ist. Dass der Beschuldigte darüber hinaus\nechte Reue gezeigt hätte (z.B. zu einem frühen Verfahrensstadium; vgl. z.B.\nact. 1/II/29, wo sich der Beschuldigte zwar bei der Polizei für das Hinauszögern\ndes Teilgeständnis entschuldigt, nicht aber bei seinem Opfer B.______), ist\nentgegen dessen Verteidiger (act. 62 S. 21, 28) nicht\nersichtlich. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer\nmedialen Vorverurteilung.\n|\n|\ne) Insgesamt\nführen die täterbezogenen Elemente zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um\neinen Monat auf 14 Monate Freiheitsstrafe.\n|\n|\n5. Ein möglicher\nStrafminderungsgrund liegt ferner in der Verletzung des strafprozessualen\nBeschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV,\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c\nUNO-Pakt II (vgl. u.a. BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 I 269 E. 3.1;\nBGE 117 IV 124 E. 4; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015,\nE. 2.3. ff., je m.w.H.).\n|\n|\na) Gemäss\nden soeben genannten Gesetzesbestimmungen hat jedermann Anspruch darauf,\ndass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Strafprozesse\nsind von der Eröffnung an ohne Verzögerung durchzuführen und zum Abschluss\nzu bringen, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie\nerhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das gesamte\nVerfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person\nüber die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der\nSache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten\nUmständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind\ninsbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten\nPerson, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung\nfür die beschuldigte Person (Schwere des Schuldvorwurfs, allfällige\nInhaftierung, etc.) zu berücksichtigen (BGer 6B_294/2008 vom\n1. September 2008, E. 7.7).\n|\n|\nb) Im\nvorliegenden Strafprozess fällt zunächst auf, dass im Zeitraum zwischen\nMitte Juli 2013 und Mitte Januar 2014, also während rund sechs Monaten,\nseitens der Anklägerin keine nennenswerten Untersuchungshandlungen\ndurchgeführt wurden (vgl. Inhaltsverzeichnis zu act. 1: Eingang des\nRapports der Kantonspolizei Glarus betreffend den Vorfall Holenstein bei\nder Anklägerin am 12. Juli 2013 [vgl. act. 1/I/01]; Übernahme des\nVerfahrens betreffend den „Vorfall 2“ am 17. September 2013 [vgl.\nact. 1/XVII/39]; Erlass einer Einstellungsverfügung betreffend\nAnstiftung zur Begünstigung am 29. November 2013 [act. 1/0/19];\nstaatsanwaltliche Einvernahmen erst ab dem 14. Januar 2014 [vgl.\nact. 1/0/01-18; ähnlich auch der Verteidiger in act. 6\nS. 2). Weshalb dem so ist, ist nicht nachvollziehbar. In der Folge\nerhob die Anklägerin Ende Januar 2014 Anklage (act. 2) und am\n18. Juni 2014 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt\n(act. 19). Zwar verstrich somit zwischen dem Eingang der Anklage bei\nder Strafgerichtskommission und der Hauptverhandlung vor derselben\nebenfalls einige Zeit, doch ist dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen,\ndass die Anklägerin vor Anklageerhebung keine Parteimitteilung im Sinne\nArt. 318 StPO erliess, sodass die Vorinstanz den Parteien u.a.\nAkteneinsicht zu gewähren hatte, bevor sie zur Hauptverhandlung vorladen\nkonnte (vgl. zum Ganzen: act. 4-14). Die weiteren Handlungen der\nVorinstanz im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 18. Juni 2014\n(Aktenbeizug, interne Beratung, Zustellung des unbegründeten Entscheids,\nRedaktion der Entscheidbegründung) bis zum Versand des begründeten Urteils\nam 21. Januar 2015 (act. 42) erfolgten sodann ohne wesentlichen\nzeitlichen Verzug. Demgegenüber ist festzuhalten, dass sich das vorliegende\nBerufungsverfahren insgesamt über einen zu langen Zeitraum hinzog. Insbesondere\nverstrich in den Zeiträumen zwischen dem Ablauf der Anschlussberufungsfristen\n(Mitte März 2015) und dem Vorladen zur Berufungsverhandlung (Ende Juni\n2015) sowie nach Abschluss der nach der Berufungsverhandlung getätigten\nBeweisergänzungen (Anfang Oktober 2015) bis zum Versand des vorliegenden\nUrteils je zu viel Zeit (vgl. als Anhaltspunkt die Ordnungsfrist in\nArt. 84 Abs. 4 StPO). Zwar kann von den Strafbehörden und\n-gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einzig einem\nbestimmten Fall widmen und sind daher Zeiten, in denen das Verfahren\nstillsteht, unumgänglich (Wiprächtiger/Keller, BSK-StGB I,\nArt. 47 N 179). In casu fielen diese Stillstandszeiten indes aus\nvom Obergericht nicht nachvollziehbarem Grund (Verzögerung in der\nStrafuntersuchung) bzw. wegen eines personellen Engpasses (Verzögerung am"}