{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nbis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im\noberen Bereich, insbesondere Höchststrafen sind bloss ausnahmsweise und bei\nsehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger/Keller,\nBSK-StGB I, Art. 47 N 19 f.). Nachdem vorliegend das\nobjektive Verschulden des Beschuldigten als erheblich bis schwer bewertet\nwurde, erweist sich eine objektive Einsatzstrafe im mittleren Bereich des\nordentlichen Strafrahmens, mithin von 14 Monaten Freiheitsstrafe, als\nangemessen.\n|\n|\n2. a) In\neinem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens\nvorzunehmen. Zu beurteilen ist, wie dem Täter die objektive Tatschwere\ntatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich neben der Frage\neiner verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) das\nMotiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (z.B. Art. 48\nStGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln\naus eigenem Antrieb und dergleichen wirken verschuldenserhöhend, während\nbeispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz, eine\nverminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in\nArt. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe strafmindernd zu\ngewichten sind (Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004],\nS. 181).\n|\n|\nb) Was\ndie subjektive Tatschwere anbelangt, ist zugunsten des Beschuldigten leicht\nverschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er mit Eventualvorsatz\nhandelte (vgl. vorne, E. IV.4d). Sodann geschah\ndie Tat eher spontan und im Affekt und war vom Beschuldigten nicht etwa\ngeplant (kein direkter Vorsatz). Allerdings wäre es dem Beschuldigten ohne\nWeiteres möglich gewesen, beim Weggang vom „[...]“ B.______ nicht\nFaustschläge zu verpassen, sondern direkt den Nachhauseweg anzutreten, d.h.\nbei C.______ und B.______ einfach vorbeizugehen oder aber es zumindest bei\neiner verbalen Auseinandersetzung zu belassen. Insofern handelte der\nBeschuldigte ohne nachvollziehbaren Grund und das Zuschlagen des\nBeschuldigten ist als verwerflich zu qualifizieren. Schliesslich kann als\nerstellt gelten, dass der Beschuldigte angetrunken, nicht aber stark betrunken\nwar (vorne, E. III.I.8.). Somit war seine Fähigkeit, gemäss der\nEinsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln, in geringem Grade reduziert.\nIm Einklang mit der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.4., V.2.) ist\ndeshalb eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit leicht\nstrafmindernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB).\nGesamthaft betrachtet liegt nach dem Gesagten in subjektiver Hinsicht eine\nnicht mehr leichte Tatschwere vor.\n|\n|\n3. Allein in\nBeurteilung der (objektiven und subjektiven) Tatkomponente ist das\nVerschulden aufgrund der vorstehenden Ausführungen insgesamt als erheblich\nzu qualifizieren. Es erscheint deshalb eine Einsatzstrafe von\n13 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen.\n|\n|\n4. a) Als\ntäterbezogene Elemente (Täterkomponente) zu beachten sind – wie bereits\nangetönt (E. VI.A.2.) – das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse,\ndas Nachtatverhalten, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht, eine\nallfällige Vorverurteilung in den Medien sowie die Strafempfindlichkeit\n(Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 14 ff.; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE\n117 IV 112 E. 1; BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015, E. 1.4.2.). Nicht massgebend ist hingegen, dass die Höhe\nder Strafe zu einer migrationsrechtlichen Sanktion wie z.B. zu einem\nWiderruf der Niederlassungsbewilligung führen könnte (Hug, OFK-StGB,\nArt. 47 N 15a m.w.H.; BGer 6B_925/2014 vom 23. Dezember\n2014; zu allfälligen migrationsrechtlichen Konsequenzen einer\nstrafrechtlichen Verurteilung vgl. BGE 135 II 377).\n|\n|\nb) Zum\nVorleben und zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen im\nangefochtenen vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42\nE. V.5.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte\nim Wesentlichen (act. 62 S. 4 ff.), er sei am […] in […]\n(Kosovo) geboren worden und hernach im Jahr 1994, mithin im Alter von zirka\nzwei Jahren, in die Schweiz gekommen. Seither habe er ständig in […]\ngewohnt. Er sei kosovarischer Staatsangehöriger und besitze die\nNiederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Nach Primar- und Oberstufe in\n[…] sowie Werkjahr in […] habe er eine Lehre als Detailhandelsassistent\nbegonnen, diese aber nicht abgeschlossen. In der Folge habe er diverse\nArbeitstätigkeiten ausgeübt. Derzeit arbeite er wieder (vgl. act. 42\nE. V.5.) als Fenstermonteur bei der Firma […]. Dabei erziele er einen\nVerdienst von CHF 4‘200.– brutto (12 Monatslöhne). Über Vermögen\nverfüge er nicht. Gegen ihn seien keine Betreibungen hängig und keine\nVerlustscheine ausgestellt worden. Aus der unauffälligen Biografie und den\ngeordneten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich\ndemnach keine Anhaltspunkte, welche für die Strafzumessung von besonderer\nBedeutung wären. Weiter liegen auch keine Umstände (z.B. fortgeschrittenes\nAlter\noder schlechte Gesundheit) vor, welche auf eine besondere\nStrafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB hindeuten.\n|\n|\nc) Der\nBeschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 1/XVII/02; act. 62\nS. 11). Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung\ngrundsätzlich neutral aus und darf nur bei – nicht leichthin anzunehmender,\nin casu nicht vorliegender – aussergewöhnlicher Gesetzestreue strafmindernd\nberücksichtigt werden (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4, kritisch hierzu z.B.\nBommer, ZBJV 2015, S. 354 f.). Umgekehrt wirkt sich der etwas\ngetrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten (vgl.\nact. 19 S. 2 und act. 1/XVIII/06-07) mangels Sachzusammenhangs\nzur vorliegend zu beurteilenden Tat nicht straferhöhend aus.\n|\n|\nd) Was\ndas Nachtatverhalten des Beschuldigten anbelangt, ist zunächst zu\nkonstatieren, dass sich der Beschuldigte zwar seit geraumer Zeit bezüglich\ndes Vorwurfs der Körperverletzung gegenüber B.______ teilweise geständig"}