{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\nVI.\nStrafzumessung\n|\n|\n|\n|\nA. Theoretischer\nStrafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung\n|\n|\n1. a) Das\nGericht hat in einem begründeten Urteil die für die Zumessung der Strafe\nerheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB).\nZunächst ist ausgehend von dem vom Beschuldigten erfüllten Tatbestand der\nallgemeine Strafrahmen festzulegen. Dieser ergibt sich aus der abstrakten\nStrafandrohung für das begangene Delikt und erweitert sich bei Vorliegen\neines Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 48 StGB nach unten (Strafmilderung)\nund bei Vorliegen von Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB nach oben (Strafschärfung).\nInnerhalb dieses so festgestellten Strafrahmens ist in einem zweiten\nSchritt die Strafe nach der Regel von Art. 47 StGB festzulegen (im Einzelnen:\nBGE 136 IV 55 E. 5.8; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II\n– Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 59, 72 ff.).\n|\n|\nb) Der\nBeschuldigte hat sich der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung und der\nTätlichkeit strafbar gemacht. Für einfache Körperverletzung im Sinne von\nArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz als abstrakte\nStrafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.\nTätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB werden mit Busse bestraft. Da\nfür diese beiden in echter Konkurrenz (ungleichartige Realkonkurrenz, vgl.\nAckermann, BSK-StGB I, Art. 49 N 76) stehenden Delikte somit\nungleichartige Strafen angedroht sind, gelangt das in Art. 49\nAbs. 1 StGB normierte Aspirationsprinzip nicht zur Anwendung, sondern\nmüssen die Strafen nebeneinander ausgefällt, d.h. kumuliert werden (BGE 137\nIV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2 und hierzu Hug, OFK-StGB,\nArt. 49 N 5 f.; Ackermann, BSK-StGB I, Art. 49\nN 94). Es ist daher im Folgenden zunächst die Strafe für die einfache\nvorsätzliche Körperverletzung festzusetzen und hernach für die Tätlichkeit\neine separate Busse auszusprechen.\n|\n|\nc) Strafmilderungsgründe\ngemäss Art. 48 StGB sind in casu nicht ersichtlich und eine\nStrafschärfung gemäss Art. 49 StGB kommt wie soeben dargelegt nicht in\nFrage. Auf den Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit\n(Art. 19 Abs. 2 StGB) infolge Alkoholisierung des Beschuldigten\nwird hinten (E. VI.B.2b) eingegangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). In\nBezug auf die einfache vorsätzliche Körperverletzung eröffnet sich\ndemzufolge im vorliegenden Fall ein ordentlicher Strafrahmen von einer\nGeldstrafe zu einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n(vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 123 Ziff. 1\nAbs. 1 StGB).\n|\n|\n2. a) Innerhalb\ndes Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des\nTäters, wobei es dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung\nder Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB).\nDas Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des\nbetroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, nach den Beweggründen\nund Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den\ninneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder\nVerletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden\nist bei der Strafzumessung mithin zwischen einer Tatkomponente, welche die\nModalitäten des zu beurteilenden Delikts berücksichtigt, und einer\nTäterkomponente, welche das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des\nTäters und das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren\numfasst (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.; vgl. zum\nGanzen bspw. auch BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015 m.w.H.).\n|\n|\nb) Ausgangspunkt\nbei der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. der schuldhaft\nverursachte Erfolg bzw. die Schwere der Gefährdung des betroffenen\nRechtsguts und die Art der Tatbegehung. Weiter ist die Beziehung des Täters\nzur Tat, die subjektive Tatschwere, zu gewichten. Zu würdigen sind dabei\ninsbesondere die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe.\nEs ist der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat\nmassgebend (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.).\n|\n|\n|\n|\nB. Strafzumessung\neinfache Körperverletzung\n|\n|\n1. a) Hinsichtlich\nder objektiven Tatschwere der vom Beschuldigten gegenüber B.______\nbegangenen einfachen Körperverletzung ist zu berücksichtigen, dass der\nBeschuldigte zweimal unvermittelt mit seiner Faust gegen das Gesicht,\nmithin einem verletzungsanfälligen Körperteil, von B.______ schlug. Wenngleich\nder Übergriff nur kurze Zeit dauerte und sich wie dargelegt nicht mehr erstellen\nlässt, wie heftig die Schläge ausfielen, so muss er doch als durchaus aggressiv\nund rücksichtslos bezeichnet werden und zeugt er von einer nicht unerheblichen\nkriminellen Energie bzw. Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. B.______\nmusste sich aufgrund der ihm vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen zwei\nOperationen mit entsprechenden stationären Spitalaufenthalten von insgesamt\nneun Tagen unterziehen und stand in der Folge auch noch in zahnärztlicher\nBehandlung. Die Verletzungen führten bei B.______ ferner zu einer doch\nerheblichen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 44 Tagen und zu gewissen\nbis heute bleibenden Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens.\nWeiter ist davon auszugehen, dass B.______ bis heute auch psychisch unter\ndem Vorfall leidet und insbesondere sein Sicherheitsgefühl beeinträchtigt\nist (vgl. zum Ganzen vorne, E. III.G., E. III.I.9). Die B.______\nzugefügten Nachteile und der verursachte Deliktserfolg (Verletzung der\nkörperlichen und psychischen Integrität B.______s) sind somit als gross zu\nqualifizieren. In objektiver Hinsicht liegt demzufolge nach dem Gesagten\nein erhebliches bis schweres Verschulden des Beschuldigten vor.\n|\n|\nb) In\ndiesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei\nleichtem bis mittlerem Tatverschulden in aller Regel die Strafen im unteren"}