{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nTatort war und vor allem, was er dort tatsächlich tat (z.B. lediglich\npassive Anwesenheit oder – wie die Vorinstanz annimmt – aktive deliktische\nTätigkeit mit über den Kopf gezogenem Strumpf). Anderweitige Spuren als die\nDNA-Mischspur auf dem Damenstrumpf wurden an Tatort wie erwähnt nicht\ngefunden. Solche Beweismittel wären aber erforderlich, um erstellen zu\nkönnen, was sich am Tatort effektiv abspielte, mithin um gegebenenfalls dem\nBeschuldigten eine Tatbegehung nachweisen zu können. Wie bereits\nausgeführt, könnten im Rahmen einer Beweisergänzung heute keine weiteren\nBeweise gewonnen werden. Insgesamt würde sich folglich am Beweisergebnis\nauch mit noch durchzuführender formeller Befragung von D.______ nichts\nändern, womit in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist.\n|\n|\n5. Aufgrund\ndieses Beweisergebnisses und nachdem der Beschuldigte jegliche Anwesenheit\nam Tatort zur angeklagten Tatzeit wie auch jegliche Tatbegehung bestreitet,\nhat ein Freispruch zu ergehen. Dies, weil – selbst wenn bspw. D.______ in\neiner formellen Befragung seine kurz nach dem Vorfall der Polizei gegenüber\ngemachten, weitgehend durchaus glaubhaften Angaben nochmals bestätigen\nwürde – zumindest erhebliche Zweifel daran verbleiben, dass sich der\nSachverhalt so abgespielt hat wie in der Anklageschrift beschrieben bzw.\ndass der Beschuldigte überhaupt beim vorgeworfenen Einbruchdiebstahlversuch\nmitwirkte.\n|\n|\n|\n|\nD. Fazit zum\nSchuldpunkt betreffend den „Vorfall 2“\n|\n|\nNach dem Gesagten ist die\nBerufung hinsichtlich des „Vorfalls 2“ gutzuheissen. Der Beschuldigte ist\ninsbesondere aus Mangel an Beweisen von den Vorwürfen des versuchten\nDiebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22\nAbs. 1 StGB, des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von\nArt. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung\nim Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.\n|\n|\n|\n|\n"}