{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\n25. November 2015, v.a. E. 3.3.2, E. 3.4 m.w.H.).\n|\n|\nb) Schon die\nKantonspolizei Schwyz hielt im – zu Lasten, nicht aber zu Gunsten des\nBeschuldigten unverwertbaren (vgl. vorne, E. V.B.3.) – Polizeirapport\n(act. 1/XVII/02) fest, dass anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 24.\nOktober 2012 unmittelbar nach der mutmasslichen Tatbegehung am Tatort keine\nweiteren Beweismittel als der besagte Damenstrumpf und keine anderen auswertbaren\nSpuren sichergestellt werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem\nheute anders sein sollte und mittels Beweisergänzung irgendwelche weitere\nSachbeweise gegen den Beschuldigten gewonnen werden könnten (z.B. Täterspuren\nim Bereich des Hauseingangs, etc.). Mangels heute am Tatort noch vorliegender\nSpuren fällt sodann eine nochmalige ordnungsgemässe Beweiserhebung\nhinsichtlich der im unverwertbaren Polizeirapport enthaltenen Angaben zum\naufgefundenen Damenstrumpf (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Verifikation\nwo genau und in welchem Zustand [nass/trocken] der Damenstrumpf gefunden\nwurde, usw.) ausser Betracht.\n|\n|\nc) Vorliegend\nfiele somit – abgesehen von den Beschuldigten entlastenden, näheren\nAbklärungen, ob anstelle des Beschuldigten nahe Verwandte desselben als\nDNA-Spurengeber in Frage kommen – eine Beweisergänzung einzig insofern in\nBetracht, als dass die an den Tatort ausrückenden bzw. rapportierenden\nPolizeibeamten Luzia Küttel und Peter Rey (vgl. act. 1/XVII//03) als\nZeugen (Art. 162 StPO) befragt werden könnten. Da diese indes erst\nbeim Tatort angelangt waren, als sich die unbekannte Täterschaft bereits\nnicht mehr dort aufhielt (vgl. act. 1/XVII/03), vermöchten sie zwar\nallenfalls Aussagen zum vorgefundenen Damenstrumpf und zu den\nBeschädigungen (Glas des Bewegungsmelders, Lampe im Eingangsbereich, vgl.\nden unverwertbaren Polizeirapport, act. 1/XVII/02 f.) zu machen,\nnicht aber eigene Beobachtungen dazu zu schildern, wer als Täter in Frage\nkommt und auf welche Weise die Täterschaft beim Versuch des\nEinbruchdiebstahls konkret vorging. Für eine Verurteilung des Beschuldigten\nentscheidende Sachverhaltselemente verblieben also auch nach einer\nZeugenbefragung dieser beiden Polizeibeamten unbewiesen.\n|\n|\nd) Schliesslich\nkann auch eine Befragung des Privatklägers D.______ als Auskunftsperson\n(Art. 178 lit. a StPO) zur Behebung des Mangels (Art. 343\nAbs. 2 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO), dass dessen im\nPolizeirapport vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/01-04)\nwiedergegebene Aussagen unverwertbar sind (vorne, E. V.B.3.),\nunterbleiben. Denn selbst wenn D.______ im Rahmen einer formellen Befragung\nseine in diesem Polizeirapport sinngemäss enthaltenen Aussagen bestätigen\nwürde, könnte alleine gestützt darauf keine Verurteilung des Beschuldigten\nerfolgen:\nD.______ sagte nämlich anlässlich der informellen Befragung durch die Kantonspolizei\nSchwyz am Tatabend sinngemäss offenbar lediglich Folgendes aus\n(act. 1/XVII/03): Er sei am Schlafen gewesen, als es bei ihm am 24.\nOktober 2012 um zirka 22.00 Uhr unerwartet an der Tür geklingelt habe. Er\nhabe ein Riegeln gehört und sei zum Eingangsbereich gelaufen, bewusst ohne\ndas Licht einzuschalten. Dann habe er ein Klirren gehört und das Licht vor\nder Eingangstüre sei ausgegangen. Er habe dann sehen können, dass\n„irgendwelche Gestalten“ vor der Eingangstüre gewesen seien und an der Türe\nund an der Türklinke gedrückt hätten. Daraufhin habe er das Licht\neingeschaltet und habe gerufen, sie sollen „abhauen“. Dann habe er gehört,\nwie die Personen – vermutlich zwei – weggerannt seien. Durch das Milchglas\nder Eingangstüre habe er bloss gesehen, dass ein „kräftiger Typ“ anwesend\ngewesen sei.\nD.______ machte somit im unverwertbaren Polizeirapport\n(act. 1/XVII/03) zwar durchaus realitätsnahe und glaubhafte Aussagen\n(mit Ausnahme seiner widersprüchlichen Äusserungen betreffend der Anzahl\nTäter [mehrere „Gestalten“ oder aber ein „kräftiger Typ“]), diese blieben\naber insbesondere punkto Aussehen und Statur der mutmasslichen Täterschaft\nnur äusserst vage. Bezüglich Tatvorgehensweise vermochte D.______ sodann\nlediglich von einem gehörten „Riegeln“ und einem Drücken an Türe und\nTürklinke zu berichten. Genauere Angaben waren von D.______ offenbar nicht\nerhältlich. Selbst wenn D.______ in einer formellen Befragung als\nAuskunftsperson nunmehr genauere Angaben zum damaligen Geschehen machen\nkönnte als unmittelbar „zu erster Stunde“, wären diese, da erst rund drei\nJahre nach dem Vorfall erfolgt und weil D.______ als Geschädigter – auch\nwenn er im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend machte – ein gewisses\neigenes Interesse an einer Verurteilung in dieser Sache hat und dieses\ndurch Stellen eines Strafantrages bekräftigte (vgl. vorne, E. II.3.),\nmit Vorsicht zu würdigen.\nOhnehin aber sind die Aussagen von D.______ allein sowie im Zusammenspiel\nmit den übrigen Beweismitteln nicht ausreichend für eine Verurteilung des Beschuldigten\nin Bezug auf den Vorfall „[...]“. Denn daneben fehlt wie ausgeführt der\neindeutige Beweis, dass die auf dem Damenstrumpf entdeckte DNA-Mischspur\nwirklich der DNA des Beschuldigten und nicht bspw. jener eines nahen Verwandten\nentspricht. Angesichts des festgestellten DNA-Mischprofils, d.h. des\nVorhandenseins von Spurenmaterial von mehr als einer Person, steht vielmehr\nu.a. auch die Möglichkeit im Raum, dass eine andere Person den Damenstrumpf\nbenutzte oder am Tatort niederlegte. Selbst wenn feststehen würde, dass der\nStrumpf wirklich die DNA des Beschuldigten enthält, bestände damit höchstens\nein starkes Indiz dafür, dass dieser einmal am Tatort anwesend war (dass\nder Strumpf trotz leichten Regens offenbar trocken war, spricht dabei in\nder Tat für eine zeitliche Nähe zur Tatzeit). Entgegen der insofern\nverkürzten Beweiswürdigung der Vorinstanz (act. 42 E. IV.5.) wäre\naber auch diesfalls nicht bewiesen, dass der Beschuldigte wirklich am"}