{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nArt. 391 N 1; Schmid, Handbuch, N 1534). Auch aus diesen\nprozessualen Gründen darf daher von der beschuldigten Person nicht verlangt\nwerden, die Unverwertbarkeit von Beweismitteln ausdrücklich und frühzeitig\nrügen zu müssen.\n|\n|\nc) Dass der\nBeschuldigte bzw. dessen Verteidiger nie explizit die Rüge der Unverwertbarkeit\ndes Rapports der Kantonspolizei Schwyz vom 15. November 2012\n(act. 1/XVII/01-04) erhob (implizit wurde dies durchaus gerügt, vgl.\nz.B. act. 46 S. 8 Mitte und S. 7, wo der Verteidiger\nausführt, neben dem Strumpf beständen „überhaupt keine weiteren Beweise“),\nändert demzufolge nach dem Gesagten an dessen Unverwertbarkeit zu\nBeweiszwecken nichts. Auf die Angaben im Polizeirapport (Aussage von\nD.______; polizeiliche Feststellungen betreffend Damenstrumpf) kann somit\nzur Erstellung des Sachverhalts zu Lasten des Beschuldigten nicht\nabgestellt werden. Hingegen sind der Nachtragsbericht der Kantonspolizei\nSchwyz vom 1./23.Juni 2013 bzw. 13. August 2013 betreffend\nTäterermittlung DNA (act. 1/XVII/06-12) sowie das Protokoll der polizeilichen\nEinvernahme des Beschuldigten vom 12. August 2013\n(act. 1/XVII/24-35) ohne Weiteres verwertbar.\n|\n|\n|\n|\nC. Beweiswürdigung\n|\n|\n1. Laut dem\nNachtragsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 1./23.Juni 2013 bzw.\n13. August 2013 betreffend Täterermittlung DNA\n(act. 1/XVII/06-12) konnte ab dem am angeblichen Tatort polizeilich\nsichergestellten Damenstrumpf ein DNA-Mischprofil von wahrscheinlich zwei\nmännlichen Personen erstellt werden. Die EDNA-Koordinationsstelle hält\nfest, dass die DNA-Merkmale des DNA-Profils des Beschuldigten anteilig in\ndiesem Mischprofil erkennbar seien: „Sofern kein eineiiger Zwilling oder\nein genetisch naher Verwandter als Spurengeber berücksichtigt werden muss,\nergibt sich ein Hinweis für anteilige Spurengeberschaft dieser Person. Der\nBeweiswert dieser Mischspur kann im Bedarfsfall durch das zuständige IRM berechnet\nwerden.“\n|\n|\n2. a) Der\nBeschuldigte erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. August 2013 (act. 1/XVII/24-35), er könne sich nicht erinnern, was\ner am Abend des 24. Oktobers 2012 getan habe und wo er damals gewesen sei.\nMit dem Vorfall und den angeblichen Sachschäden an einer Lampe und einem\nBewegungsmelder habe er nichts zu tun. Dazu, dass am gefundenen Strumpf,\neinem Damenmodell, seine DNA gefunden wurde, sagte er, sämtliche Strümpfe\nund Socken des Haushalts (Vater, Mutter, Geschwister, Beschuldigter) seien\nin seinem Zimmer in einem Korb in einem Schrank deponiert. Jeder greife in\nden Korb und jeder könne die Strümpfe berühren. Wer den Strumpf aus der\nWohnung behändigt habe, wisse er nicht, es gingen viele Leute in der Wohnung\nein und aus.\n|\n|\nb) In\nder Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2013 (recte: 2014,\nact. 1/0/08 f.) bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und erklärte,\nnur weil am Tatort Strümpfe gefunden worden seien, welche Spuren seiner DNA\nenthalten sollen, bedeute dies noch nicht, dass er selber dort gewesen sei.\n|\n|\nc) Anlässlich\nder Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 18. Juni 2014 (act. 19\nS. 2 f.; act. 20) hielt er an der Aussage fest, zur fraglichen\nZeit nicht am Tatort in [...] gewesen zu sein. Überhaupt sei er noch nie in\n[...] gewesen und wisse nicht wo sich dort der […]weg befinde. Auch sonst\nhabe er keine Verbindungen zu [...], weder über die Familie noch über\nKollegen. Weshalb in [...] ein Damenstrumpf gefunden wurde, welcher Spuren\nseiner DNA aufweist, wisse er nicht.\n|\n|\nd) Auch\nan der Berufungsverhandlung vom 28. August 2015 (act. 62\nS. 11 f.; act. 63) sagte der Beschuldigte aus, am 24.\nOktober 2012 nicht in [...] gewesen zu sein. Er habe dort auch zuvor nie\njemals irgendetwas zu tun gehabt. Wie es dazu gekommen sei, dass ein in\n[...] gefundener Damenstrumpf Spuren seiner DNA enthalte, könne er sich\nnicht erklären.\n|\n|\n3. Nach dem\nGesagten liegt einzig für das Anklagesachverhaltselement, wonach ein am Tatort\ngefundener Damenstrumpf Spuren der DNA u.a. des Beschuldigten aufweist, ein\nBeweismittel vor. Die EDNA-Koordinationsstelle brachte indes im\nNachtragsbericht betreffend Täterermittlung DNA (act. 1/XVII/09-13)\nden Vorbehalt an, dass u.a. auch ein genetisch naher Verwandter als Spurengeber\nin Frage kommen könnte. Daher bestehen (auch) bezüglich dieses Sachverhaltsaspekts\nerhebliche Zweifel. Konkret ist fraglich, ob es sich bei der DNA-Spur auf\ndem am Tatort gefundenen Damenstrumpf wirklich um die DNA des Beschuldigten\nhandelt oder nicht bspw. um jene seines Bruders oder seines Cousins. Im Übrigen liegen infolge der\nUnverwertbarkeit des Rapports der Kantonspolizei Schwyz vom 15. November\n2012 (act. 1/XVII/01-04)\nkeinerlei Beweismittel vor, welche den in der Anklageschrift\nwiedergegebenen Sachverhalt belegen würden.\n|\n|\n4. a) Gemäss\nArt. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen\noder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.\nSodann sind im Vor- bzw. erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäss\nerhobene Beweise vom Berufungsgericht nochmals zu erheben (Art. 343\nAbs. 2 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Indes ist das\nGericht nicht verpflichtet, von Amtes wegen Beweiserhebungen zu tätigen und\ndarf somit das Beweisverfahren schliessen, wenn es sich aufgrund der\nbereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat, mithin den\nSachverhalt für genügend geklärt erachtet, und in vorweggenommener\nBeweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner\nÜberzeugung, d.h. am Beweisergebnis, zu ändern vermöchten. Sind alle aus\nSicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben worden und verbleiben nach\neiner Gesamtwürdigung derselben nicht zu unterdrückende Zweifel am\nAnklagevorwurf, so ist die beschuldigte Person freizusprechen (zum Ganzen:\nBGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015, v.a. E. 1.3.2,\nE. 1.5.1, E. 1.5.3. m.w.H.; BGer 6B_690/2015 vom"}