{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nsollen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 143 StPO). Demgegenüber sind\nanlässlich von informellen bzw. “unverbindlichen” Gesprächen gemachte Äusserungen\nnicht als Beweismittel zulässig. Weil bei bloss informellen Befragungen die\nVerfahrensrechte der beschuldigten Person nicht ausreichend geschützt werden\n(Information, Rechtsbelehrungen, Hinweise auf Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte,\nTeilnahme- und Fragerechte), dürfen solche formlosen Äusserungen zumindest\ndann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte nachfolgend die Aussage\nverweigert oder widersprechende Aussagen macht (vgl. zum Ganzen: Häring,\nBSK-StPO, Vor Art. 142-146 N 1 f., 9b ff.,\nArt. 142 N 6, Art. 143 N 2; Schleiminger, forumpoenale 1/2015,\nS. 10 m.w.H.; BG Baden, Urteil ST.2012.84 vom 11. September 2012,\nE. 2.3.2.2, zit. unter www.strafverteidigung.ag).\n|\n|\nc) Der\nInhalt von Polizeirapporten darf bei der Beweiswürdigung berücksichtigt\nwerden, soweit er mit den Angaben des Beschuldigten und den Akten\nübereinstimmt. Hält ein Polizeirapport Ermittlungsergebnisse fest, welche\nauf eigenen Feststellungen der Polizeibeamten beruhen, sind diese Angaben\nals Beweismittel verwertbar, wenn sie durch weitere Beweismittel gestützt\nwerden bzw. verifizierbar sind (z.B. mittels Befragung der rapportierenden\nPolizisten als Zeugen). Fehlen diese Voraussetzungen, darf nicht allein auf\ndie in einem Polizeirapport enthaltenen Aussagen abgestellt werden. Ein\nPolizeirapport muss demzufolge bei der Beweiswürdigung insbesondere ausser\nAcht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des\nBeschuldigten abweichen und nicht durch weitere Beweismittel untermauert\nwerden (KG GR, I. SK, Urteil SK1 13 35 vom 31. Januar 2014; OG ZH\nSB140505 vom 23. Februar 2015, E. 4.3; OG ZH SB110657 vom 23. Februar\n2012, E. 3.4.4; OG ZH SB120521 vom 11. April 2012,\nE. 3.3.1.; BGE 98 Ia 250 E. 1c; ZR 86 Nr. 87, E. 1).\n|\n|\n3. a) Der\nvorinstanzliche Schuldspruch stützt sich unter anderem auf die Angaben,\nwelche D.______ am Tatabend des 24. Oktober 2012 unmittelbar nach\nEintreffen vor Ort gegenüber der Polizei gemacht haben soll und „sinngemäss“\n(aber dennoch als wörtliches Zitat) im Polizeirapport der Kantonspolizei\nSchwyz vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/03) festgehalten\nwurden. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid stillschweigend von\nderen Verwertbarkeit ausgegangen (act. 42 E. IV). Indes hat nie\neine formelle Befragung von D.______ stattgefunden. Er hat auch nie formell\nzumindest bestätigt, gegenüber der Polizei damals die im Polizeirapport\n„sinngemäss“ wiedergegebenen Aussagen gemacht zu haben. D.______ wurde\nsomit weder jemals formell mit gehöriger Aussagenprotokollierung und im\nBeisein des Beschuldigten befragt noch darüber belehrt, dass er sich im\nFalle des Belastens Unschuldiger allenfalls strafbar macht noch hatte der\nBeschuldigte Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen an ihn. Im Lichte\nder vorstehenden Darlegungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln sind\ndaher die lediglich sinngemäss im Polizeirapport (act. 1/XVII/03) –\nalso nicht einmal in einem polizeilichen Einvernahmeprotokoll –\naufgeführten Aussagen von D.______ nicht verwertbar, soweit sie in Widerspruch\nzu den Aussagen des Beschuldigten stehen oder ihn belasten. Der Polizeirapport\nist auch in Bezug auf die geschilderten Feststellungen und Wahrnehmungen\nder Polizeibeamten am Tatort (Auffinden eines Damenstrumpfes,\nact. 1/XVII/02-03) nicht verwertbar, nachdem der Beschuldigte den\nentsprechenden Sachverhalt bestreitet (vgl. nachfolgend, E. IV.C.2.)\nund hierzu keine weiteren Beweismittel bei den Akten liegen (z.B. Foto oder\nPlanskizze zum Fundort des Damenstrumpfs, etc.).\n|\n|\nb) Gemäss\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die beschuldigte Person Anträge\nauf Befragung von Belastungszeugen bzw. Auskunftspersonen rechtzeitig zu\nstellen, ansonsten der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden\nnachträglich nicht vorwerfen kann, sie hätten durch Verweigerung der\nKonfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch\nverletzt. Das Bundesgericht macht es dabei von den konkreten Umständen des\nEinzelfalles abhängig, ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen\nunter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde (vgl.\nBGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2. m.w.H.). In der Lehre\nwurde hierzu berechtigterweise eingewendet, dass die beschuldigte Person gemäss\nArt. 113 Abs. 1 StPO keine Mitwirkungspflichten treffen, welche\nsie zu ihrer eigenen Überführung zwingen könnten. Es würde daher einen\nVerstoss gegen den Memo-tenetur-Grundsatz (Art. 6 EMRK) darstellen,\nwenn man von der beschuldigten Person verlangen würde, sie müsse ihr\nbekannte Verfahrensverstösse, welche zu einer Unverwertbarkeit eines\nBeweises führen könnten, frühzeitig von sich aus aktiv geltend machen. Engler hält zutreffend fest, dass eine\nderartige Pflicht im Ergebnis einem Zwang des Beschuldigten gleichkäme, die\nStrafverfolgungsbehörden frühzeitig und proaktiv auf ihre eigenen\nVerfehlungen aufmerksam zu machen und für verwertbare Beweise zur eigenen\nÜberführung zu sorgen (zum Ganzen weiterführend Engler, BSK-StPO,\nArt. 113 N 7c f. m.H. v.a. auf Chen, forumpoenale 2012,\nS. 164 und Lieber, ZK-StPO, Art. 113 N 8). Hinzu kommt\nFolgendes: Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO besitzt das\nBerufungsgericht im Rahmen der Berufungsanträge, d.h. der angefochtenen\nTeile eines Entscheids, eine umfassende Kognition (zur Ausnahme bei\nÜbertretungen siehe Art. 398 Abs. 4 StPO), welche nicht abhängig\nist von den vorgebrachten Berufungsgründen (Art. 391 Abs. 1\nlit. a StPO). Das Berufungsgericht ist somit nicht an die\nRechtsmittelbegründungen der Parteien gebunden und es dürfen im Berufungsverfahren\nneue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (zum Ganzen: Hug,\nZK-StPO, Art. 398 N 16 f.; Ziegler/Keller, BSK-StPO,"}