{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\nV.\nSchuldpunkt Vorfall 2\n|\n|\n|\n|\nA. Anklagesachverhalt\nVorfall 2\n|\n|\n1. Zusätzlich\nzum soeben behandelten „Vorfall Holenstein“ wird dem Beschuldigten in der\nAnklageschrift vom 27. Januar 2014 (act. 2) vorgeworfen, er habe\nam 24. Oktober 2012 erfolglos versucht, in die Liegenschaft von\nD.______ einzubrechen. Weil der Beschuldigte von D.______ gestört worden\nsei, habe er den Diebstahl und den Hausfriedensbruch nicht zu Ende führen\nkönnen. Er habe aber eine Lampe und einen Bewegungsmelder im\nEingangsbereich beschädigt, wodurch ein Sachschaden in unbestimmter Höhe\nentstanden sei. Zirka 1 Meter vom Tatobjekt entfernt sei ein Damenstrumpf\ngefunden worden, welcher DNA-Spuren des Beschuldigten aufgewiesen habe.\n|\n|\n2. Der\nBeschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt bzw. jegliche Anwesenheit und\nBeteiligung am angeklagten Einbruchdiebstahlversuch (vgl. im Einzelnen\nhinten, E. V.C.2.). Wiederum ist somit aufgrund der vorhandenen Beweismittel\nzu prüfen, ob der Anklagesachverhalt erstellt werden kann.\n|\n|\n3. a) Vorab\nist indes fraglich, ob die Anklageschrift vom 27. Januar 2015\n(act. 2) das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) wahrt. Gemäss\nArt. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift\nmöglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten\nmit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Es\nist anzugeben, durch welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte die\neinzelnen Merkmale der Straftatbestände erfüllt sind. Insbesondere genügt\nes nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt (zum Ganzen: BGE\n140 IV 188 E. 1.3-1.6; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014,\nE. 1.3.1; BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014, E. 2.4; OG ZH\nSU140008 vom 29. Juli 2014, E. III.2; BGE 120 IV 348 E. 3.c;\nSchmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.,\nZürich/St. Gallen 2013, N 1267, N 1361, Fn. 42, je\nm.w.H.). In Fällen, in denen besondere Formen der Deliktsbegehung wie\nVersuch, Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung, Gehilfenschaft) angeklagt\nwerden, ist darzustellen, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten\ndiese erfüllt haben sollen. Aufzuführen ist somit nicht nur, dass die\nbeschuldigte Person einen bestimmten Erfolg herbeizuführen versuchte,\nsondern auch, welche konkreten Anstrengungen sie dazu unternahm (Landshut/Bosshard,\nZK-StPO, Art. 325 N 15).\n|\n|\nb) Die\nAnklageschrift vom 27. Januar 2014 (act. 2) enthält in Bezug auf\nden „Vorfall 2“ lediglich die soeben (E. V.A.1.) wiedergegebenen\nSachverhaltsangaben. Mit dem Satz „Der Beschuldigte versuchte am 24.\nOktober 2012 erfolglos am […]weg 14 in [...] in die Liegenschaft von\nD.______ einzubrechen.“ werden die Modalitäten der Tatausführung\nbezüglich der angeklagten Delikte des versuchten Diebstahls und des\nversuchten Hausfriedensbruchs zu wenig konkret umschrieben. Es fehlt vor\nallem an Angaben dazu, wie (z.B. unter Verwendung welcher Hilfsmittel) bzw.\nan welcher Stelle der Liegenschaft (Türe, Fenster, etc.) der Beschuldigte\neinzudringen versucht haben soll. Auch in Bezug auf die eingeklagte\nSachbeschädigung wird lediglich umschrieben, was für Gegenstände beschädigt\nworden sein sollen, nicht aber auf welche Art und Weise dies geschehen sein\nsoll. Auf welche Art der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat ausführte,\nkann der Anklageschrift somit nicht entnommen werden. Schliesslich finden\nsich in der Anklageschrift auch keine näheren Angaben zu den Umständen des\nVersuchs (v.a.: welche Schritte zum Taterfolg soll der Beschuldigte ausgeführt\nhaben?), was insbesondere relevant wäre zwecks Abgrenzung von blossen\nVorbereitungshandlungen.\n|\n|\nc) Infolge\ndieser Verletzungen des Anklagegrundsatzes hätte an sich eine Rückweisung\nan die Vorinstanz oder an die Anklägerin zu erfolgen (Art. 9,\nArt. 329 Abs. 2, Art. 398 Abs. 3 lit. a und\nArt. 409 Abs. 1 StPO). Eine solche kann vorliegend indes\nunterbleiben, weil – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Beschuldigte in\nBezug auf den „Vorfall 2“ ohnehin auch dann freizusprechen wäre, wenn man\nden Sachverhalt als in der Anklageschrift hinreichend umschrieben erachten\nwürde.\n|\n|\n|\n|\nB. Beweismittel\nund deren Verwertbarkeit\n|\n|\n1. Als\nBeweismittel zum „Vorfall 2“ befinden sich bei den Akten ein Rapport der\nKantonspolizei Schwyz vom 15. November 2012 (act. 1/XVII/01-04),\nein Nachtragsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 1./23.Juni 2013 bzw.\n13. August 2013 betreffend Täterermittlung DNA\n(act. 1//XVII/06-12) sowie das Protokoll einer polizeilichen\nEinvernahme des Beschuldigten vom 12. August 2013\n(act. 1/XVII/24-35). Ferner machte der Beschuldigte in der\nSchlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2014\n(act. 1/0/08 f.), an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom\n18. Juni 2014 (act. 19 S. 2 f.; act. 20) sowie an der\nBerufungsverhandlung vom 28. August 2015 (act. 62\nS. 11 f.; act. 63) Aussagen zum „Vorfall 2“.\n|\n|\n2. a) In\nBezug auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln,\ninsbesondere von belastenden Aussagen in Befragungsprotokollen, wird vorweg\nauf die vorne (v.a. E. III.B.) gemachten Ausführungen verwiesen.\n|\n|\nb) Im\nStadium der Vorermittlungen finden regelmässig polizeiliche Erstgespräche\nstatt – z.B. mit Personen, die sich am Tatort befinden –, u.a. damit sich\ndie Ermittlungsbehörden einen Überblick über die Tat verschaffen können.\nDerartige informelle Befragungen sind im Polizeirapport zu erwähnen\n(Häring, BSK-StPO, Art. 142 N 6). Sie sind zweckmässig und\nzulässig, vorausgesetzt, sie gehen im Laufe der Befragung nicht in eine\nausführliche oder formelle Befragung über. Weil diese Übergänge fliessend\nverlaufen können, sind im Zweifel die förmlichen Einvernahmevorschriften zu\nbeachten. Insbesondere gilt, dass dann eine formalisierte und\nvorschriftsgemäss zu protokollierende Befragung erfolgen muss, wenn die\nÄusserungen einer Person als Beweismittel in das Verfahren einfliessen"}