{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nAuch in subjektiver Hinsicht kann aufgrund des erstellten Sachverhaltes sowie\nder Beweislage (insbesondere lässt sich auch bezüglich dieser Ohrfeige\nnicht [mehr] erstellen, mit welcher Heftigkeit diese ausgeübt wurde) nicht\ngesagt werden, dass der Beschuldigte C.______ eine Verletzung hätte zufügen\nwollen bzw. in Kauf genommen hätte, die mindestens eine solche Intensität\nerreicht, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert. Vielmehr\nwar der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf intensivere Eingriffe als Tätlichkeiten\ngerichtet.\n|\n|\nd) In Bezug auf\ndie C.______ versetzte Ohrfeige hat der Beschuldigte folglich den\nobjektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von\nArt. 126 StGB erfüllt. Ein diesbezüglicher, seitens von C.______ fristgerecht\ngestellter Strafantrag im Sinne von Art. 30 f. StGB liegt\nebenfalls vor (vgl. act. 1/V/03).\n|\n|\n7. Weder\nbezüglich der gegenüber B.______ begangenen vorsätzlichen einfachen\nKörperverletzung noch bezüglich der gegenüber C.______ verübten Tätlichkeit\nliegen Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. Insbesondere\nkann zwar als erstellt gelten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit alkoholisiert\nwar, dies indes nicht in einem Ausmasse, dass Schuldunfähigkeit im Sinne\nvon Art. 19 Abs. 1 StGB gegeben wäre (vorliegen müsste eine\nBlutalkoholkonzentration von gegen drei Promille [vgl. BGE 122 IV 49\nE. 1b], was in casu indes nicht erstellt ist, vgl. vorne,\nE. III.I.8. sowie zur Frage der Strafmilderung hinten,\nE. VI.B.2b). Wie ebenfalls bereits vorne erstellt, wurde der\nBeschuldigte weder angegriffen noch unmittelbar mit einem Angriff bedroht.\nDie diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft (vgl.\nvorne, E. III.I.2e). Vielmehr war es gemäss den glaubhaften und\nübereinstimmenden Aussagen von C.______ und B.______ der Beschuldigte\nselbst, welcher sich diesen beiden Personen zuwendete, indem er C.______\nzunächst unfreundlich ansprach und anschliessend ihr sogleich eine Ohrfeige\nverpasste (vgl. vorne, E. III.I.). Damit bestand keine Notwehrsituation\nund sind seine Handlungen nicht als rechtfertigende Notwehr im Sinne von\nArt. 15 StGB zu qualifizieren. Auch eine Putativnotwehr im Sinne von Art.\n13 Abs. 1 StGB kann vorliegend ausgeschlossen werden, da bei dieser Sachlage\nfür den Beschuldigten kein Anlass bestand, von einem Angriff seitens von\nB.______ und/oder C.______ auszugehen (vgl. auch vorne, E. III.I.2e).\nDamit liegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 42\nE. III.9.4.) keine Rechtfertigungsgründe vor (für eine ähnliche\nFallkonstellation vgl. OG ZH SB130273 vom 8. April 2014,\nE. V.4.).\n|\n|\n8. Zusammenfassend\nist der Beschuldigte daher in Bezug auf den „Vorfall Holenstein“ in\nteilweiser Gutheissung der Berufung der vorsätzlichen einfachen\nKörperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB\nsowie der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig\nzu sprechen.\n|\n|\n|\n|\n"}