{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nS. 15 f.) – nicht erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte nicht\nder versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von\nArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig\ngemacht hat.\n|\n|\nd) Hingegen handelte\nder Beschuldigte bezüglich einer einfachen Körperverletzung\nunbestrittenermassen (vgl. insbesondere die Ausführungen des Verteidigers\nin act. 46 S. 2 Antrag 2 sowie S. 12)\neventualvorsätzlich. Aus seinem Verhalten – insbesondere seinem unvermittelten\nVersetzen zweier Faustschläge (diese Umstände gehen aus der Anklageschrift\nhervor, womit der Anklagegrundsatz [Art. 9 StPO] in Bezug auf den\nsubjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Gegensatz zur\n[versuchten] schweren Körperverletzung [vgl. hierzu vorne. E. IV.2f]\ngewahrt ist) – kann nur darauf geschlossen werden, dass er Schädigungen des\nOpfers, die den Grad einer einfachen Körperverletzung annehmen, mithin\nVerletzungen in der Art der bei B.______ Eingetretenen, in Kauf nahm (BGE\n103 IV 65, E. II.2.d). Die Behauptung des Verteidigers (act. 62\nS. 21 oben), dass der Beschuldigte keinen kontrollierten Schlag ausgeführt\nund ohne Verletzungsabsicht gehandelt habe, stellt demzufolge eine reine\nSchutzbehauptung dar. Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand der\neinfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB\nerfüllt.\n|\n|\n5. Es liegt kein\nFall einer von Amtes wegen zu verfolgenden, qualifizierten einfachen\nvorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB\nvor, gebrauchte der Beschuldigte für seine Tat doch weder eine Waffe noch\nsonst einen gefährlichen Gegenstand und kann B.______ auch nicht als „wehrlos“\nim Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 gelten (vgl. hierzu\nbspw. Trechsel/Fingerhuth, PK-StGB, Art. 123 N 9; Donatsch,\nOFK-StGB, Art. 123 N 11). Demzufolge ist die Tat nur auf Antrag\nstrafbar (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Das Strafantragserfordernis ist\nin casu erfüllt (vgl. E. II.4.).\n|\n|\n6. a) Gemäss\nArt. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer\ngegen jemanden eine Tätlichkeit, mithin eine das allgemein übliche und\ngesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf\neinen Menschen verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit\nzur Folge hat. Beispiele für Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, heftige Stösse,\nBewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Begiessen mit Flüssigkeiten\noder Zerzausen einer kunstvollen Frisur. In subjektiver Hinsicht ist\nVorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Geht dieser weiter als die\ntatsächlich verursachte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und\numfasst er auch eine Schädigung an Körper oder Gesundheit, so ist der Täter\nbereits wegen versuchter Körperverletzung nach Art. 123 oder Art. 122 StGB\nzu verurteilen (zum Ganzen z.B. Donatsch, Strafrecht III – Delikte gegen\nden Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 56 f. m.w.H. u.a.\nauf die Rechtsprechung). In Abgrenzung zum Tatbestand der Körperverletzung\nliegt eine blosse Tätlichkeit vor, wenn Schürfungen, Kratzwunden,\nQuetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass\nsie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier,\nBSK-StGB II, Art. 123 N 4; zur Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen\nTätlichkeiten, leichten Fällen der Körperverletzung und dem Grundtatbestand\nder Körperverletzung vgl. bspw. Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 123\nN 8 sowie BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, E. 3.1 m.w.H.,\nwonach für die Abgrenzung dem Mass des verursachten Schmerzes\nentscheidendes Gewicht zukommt).\n|\n|\nb) In der\nAnklageschrift (act. 2) wird bezüglich der vom Beschuldigten gegen\nC.______ versetzten Ohrfeige lediglich ausgeführt, diese sei „unvermittelt“\ngeschehen. Zu den Folgen der Ohrfeige finden sich in der Anklageschrift\nhingegen keine Angaben, sodass alleine aufgrund der Anklageschrift nicht\nersichtlich ist, ob allenfalls nicht „nur“ eine Tätlichkeit, sondern ein\nleichter Fall oder der Grundtatbestand der Körperverletzung erfüllt sein\nkönnte. Eine Rückweisung der Anklageschrift an die Anklägerin zur Ergänzung\nder Anklageschrift (Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO)\nkann aber auch in diesem Punkt unterbleiben (vgl. vorne, E. IV.2f).\nDenn bezüglich der an C.______ verpassten Ohrfeige fällt eine Verurteilung\ndes Beschuldigten wegen Körperverletzung bereits wegen des strafprozessualen\nVerschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht,\nnachdem weder die Anklägerin noch die Privatklägerin C.______ in diesem\nPunkt Berufung erhoben haben (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge der\nParteien sowie E. II.3.). Im Übrigen ergibt sich – wie nachfolgend\ndargelegt wird – auch aus den bei den Akten liegenden Beweismitteln\nzweifelsfrei, dass der Tatbestand der Körperverletzung ohnehin nicht\nerfüllt wäre.\n|\n|\nc) Gemäss\neigenen, glaubhaften (vgl. vorne, E. III.I.4.) Aussagen hatte C.______\ninfolge des vom Beschuldigten verpassten Schlags in ihr Gesicht unmittelbar\nzwar Schmerzen und einen Schock, in der Folge habe sie sich aber auf\nB.______ und dessen Verletzungen konzentriert und sich bezüglich eigener\nSchmerzen nicht mehr geachtet. Am folgenden Tag habe sie Kopfschmerzen gehabt,\ndoch seien diese wieder abgeklungen. Andere Verletzungen habe sie nicht\nerlitten und sie sei auch nicht beim Arzt gewesen (act. 1/III/20, 23;\nact. 1/0/13). Mit seiner Ohrfeige bzw. dem Schlag ins Gesicht von\nC.______ hat der Beschuldigte demnach in das allgemein übliche und\ngeduldete Mass überschreitender Weise auf den Körper von C.______\neingewirkt. Der Schlag führte nur, aber immerhin, zu lokalen, innert kurzer\nZeit wieder vollständig abgeklungenen Schmerzen. Damit ist der objektive\nTatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt\nund zugleich ist aufgrund dieses Beschwerdebildes das Vorliegen der objektiven\nTatbestandsvoraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung zu verneinen."}