{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nHeftigkeit des Schlags vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern heute\ndiesbezüglich noch zusätzliche Beweise gewonnen werden könnten. Der\nBeschuldigte seinerseits sagte anlässlich der Berufungsverhandlung\n(act. 62 S. 8) aus, er habe sich nicht darauf konzentriert, wie\nheftig der Schlag gewesen sei. Bei dieser Beweislage, bei welcher sich\nnicht mehr erhärten lässt, wie heftig seine Schläge ausfielen, darf in Anwendung\ndes Grundsatzes „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO)\nnicht von einer besonderen Heftigkeit der Schläge ausgegangen werden.\nZur Art und Weise des Sturzes von B.______ gab C.______ an, B.______ sei\numgekippt und aufs Gesicht gestürzt. Auch B.______ spricht davon, „wie ein\nKartoffelsack“ gefallen und kurz bewusstlos gewesen zu sein (vgl.\nzusammenfassend vorne, E. III.D. und E.). Ob aber die\nKieferverletzungen von B.______ durch die Schläge an sich oder durch den\nAufprall am Boden bewirkt wurden, lässt sich nicht mehr eruieren. Die\nAnklageschrift (act. 2 S. 2 f.) geht von Ersterem aus und\nauch die Aussagen von B.______ und C.______ legen eher erstere Variante nahe.\nWeiter ist ganz grundlegend zu beachten, dass B.______ zum Tatzeitpunkt 72\nkg wog und 184 cm mass (act. 65/1 S. 1), der Beschuldigte wog\ndemgegenüber damals nach eigenen Aussagen, welche dem Gericht indes\naufgrund des anlässlich der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten gewonnen\nEindrucks als glaubhaft erscheinen, weniger als 80 kg und mass 178 cm (vgl.\nact. 62 S. 11). B.______ ist bzw. war somit deutlich grösser als\nder Beschuldigte und ungefähr gleich schwer wie dieser, d.h. zumindest war\ner als Opfer nicht sichtbar physisch unterlegen. Der Beschuldigte musste\naus diesem Grund insbesondere nicht offenkundig mit einem Sturz von\nB.______ rechnen. Somit war unter anderem das Risiko eines unglücklichen\nKausalverlaufs, wie beispielsweise, dass sich B.______ bei einem Aufprall\nam Boden lebensgefährliche oder andere schwere Verletzungen zuziehen\nkönnte, für den Beschuldigten – entgegen der Anklägerin (act. 62\nS. 14) – nicht erkennbar erheblich. Dass B.______ gesundheitlich vorbelastet\nist und sich daher hütet, sich in tätliche Auseinandersetzungen zu verwickeln\n(vgl. act. 1/0/04), war dem Beschuldigten in keiner Weise bekannt und\nmusste ihm auch nicht bekannt sein. Denn gemäss übereinstimmenden Aussagen\nkannten sich die beiden Männer nicht bzw. höchstens flüchtig (vgl. z.B.\nact. 1/0/04, act. 1/II/12). Letzterer Umstand sowie der Ablauf\nder Geschehnisse legt zudem den Schluss nahe, dass sich B.______ und der\nBeschuldigte in der Tatnacht eher zufällig über den Weg gelaufen sind. Jedenfalls\nfinden sich keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte aus Rache oder\nanderen Motiven zielstrebig spezifisch B.______ hat schwer verletzen wollen.\nAndererseits bestand aber überhaupt kein Anlass für den Beschuldigten,\nB.______ zu schlagen. So ist es aufgrund der Aussagen insbesondere von\nC.______ (vgl. vorne, E. III.E.) nicht glaubhaft, dass B.______ den\nBeschuldigten mit bösem Blick beäugt haben soll bzw. ihm bedeutete, er\n(B.______) werde den Beschuldigten schlagen (so der Beschuldigte). Vielmehr\nist davon auszugehen, dass sich B.______ mittels Worten wie „He“ erst ins\nGeschehen einschaltete, als der Beschuldigte C.______ eine Ohrfeige\nverpasst hatte. Immerhin ist aber auch denkbar, dass die Antwort von\nC.______ auf die vom Beschuldigten ausgegangene Provokation nicht ganz so\nfreundlich war, wie sie dies beteuert (so schon die Vorinstanz,\nact. 42 E. III.5, III.9.4.), mithin darin ebenfalls ein gewisses\nprovokatives Element mitschwang, war sie doch zumindest angetrunken (vgl.\nz.B. act. 1/III/23).\nAuch der Beschuldigte war angetrunken (vgl. vorne, E. III.I.8.). Zudem\nwar er zum Zeitpunkt der Tat erst 21 Jahre alt (vgl. act. 2),\nwomit er nicht als lebenserfahren gelten kann (anders z.B. in BGer\n6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.4.2.). Sodann legen die\nAussagen aller Befragten den Schluss nahe, dass sich die Auseinandersetzung\ninnert einer sehr kurzen Zeitspanne abgespielt haben muss.\nAngesichts all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte\nsei sich in der damaligen, zum Tatzeitpunkt herrschenden konkreten\nSituation bewusst gewesen, dass Schläge in der Art der von ihm Ausgeführten\nzu schwereren als den von ihm dem Privatkläger B.______ zugefügten\nVerletzungen, mithin zu lebensgefährlichen oder in anderer Weise schweren\nVerletzungen im Sinne von Art. 122 StGB, führen können. Der\nBeschuldigte vermag allenfalls über abstraktes derartiges Wissen verfügt\nhaben, spezifisch zur Tatzeit in der Tatnacht ist das Vorliegen\nentsprechenden konkreten Wissens angesichts der Umstände (Alkoholisierung,\nkurze Tatzeitspanne, zumindest ebenbürtige erkennbare Konstitution des\nOpfers) hingegen entgegen der Vorinstanz (act. 42 E. III.9.4.)\nund der Anklägerin (act. 62 S. 14 f.) zu verneinen. Vielmehr\nist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einer\nArt unbedachten „Kurzschlussaktion“ handelte. Fehlt es somit in Bezug auf\nein eventualvorsätzliches Handeln betreffend schwerer Körperverletzung\nbereits an der Wissenskomponente, kann daraus sowie angesichts der\nvorhandenen spärlichen Beweise zu den genauen Tatumständen umso weniger auf\nein Wollen der Verwirklichung einer schweren Körperverletzung geschlossen\nwerden. Entgegen der Anklägerin (act. 62 S. 14 f.) hat sich\nsomit dem Beschuldigten die Verwirklichung der Gefahr schwerer Körperverletzungen,\nd.h. gravierenderer Verletzungen als die bei B.______ tatsächlich Eingetretenen,\nnicht als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft, sie als\nFolge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt\nwerden kann. Dementsprechend ist der subjektive Tatbestand von Art. 122\nStGB in Bezug auf die Verletzungen von B.______ – entgegen der Vorinstanz\n(act. 42 E. III.9.4.) und der Anklägerin (act. 62"}