{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\ndiente (vgl. act. 65/1 S. 4 f.; jedenfalls ist entgegen der\nRechtsvertreterin von B.______ [act. 64 S. 5] nicht aktenmässig\nbelegt, dass das Operationsmaterial wegen Komplikationen hätte entfernt werden\nmüssen, vgl. act. 65/1). Der gegenwärtige Gesundheitszustand von\nB.______ kann grundsätzlich als gut bezeichnet werden, sind doch seit\nJanuar 2014 nur noch vereinzelte Zahnarzt-, nicht aber anderweitige\nArztkonsultationen aktenkundig (vgl. bspw. act. 70/35, 70/18-20,\n70/36-37). Auch erwiesen sich die Dauer des Spitalaufenthalts mit neun\nTagen und jene der Arbeitsunfähigkeit mit 44 Tagen als noch relativ\nmässig. Im Übrigen hat B.______ zwar per 23. August 2013 seine Stelle\nkündigen müssen, dies offenbar da er aufgrund von Verletzungsfolgen bzw.\nwegen Behandlungsterminen vermehrt nicht zur Arbeit erscheinen konnte. Er\nfand aber per 1. Oktober 2013 wieder eine neue Anstellung (vgl.\nact. 1/0/04; act. 64 S. 7; act. 65/3-4; act. 66/8).\nSomit mögen sich auch in dieser Hinsicht für B.______ zwar\nUnannehmlichkeiten bzw. Umtriebe ergeben haben, diese erreichen aber\nebenfalls nicht ein erhebliches Ausmass, welches beispielsweise einer\n(längeren bzw. dauerhaften) Arbeitsunfähigkeit nahekäme. Unter\nBerücksichtigung all dieser Umstände liegt somit – entgegen den Erwägungen\nder Vorinstanz (act. 42 E. III.9.1.-3.) – kein Taterfolg vor,\nwelcher verglichen mit solchen gemäss den Tatvarianten von Art. 122\nAbs. 1 und 2 StGB gleichwertig wäre.\n|\n|\n4. a) Nach\ndem Gesagten ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im\nSinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt, sondern es liegt in objektiver\nHinsicht vielmehr eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123\nStGB vor. Somit besteht weder Raum für einen Schuldspruch wegen vollendeter\nvorsätzlicher schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB\nnoch für einen solchen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung i.S.v.\nArt. 125 Abs. 2 StGB. Mangels eingetretenem Taterfolg der schweren\nKörperverletzung bleibt zu klären, ob ein vollendeter Versuch der\nvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122\nAbs. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben ist\n(bejahend die Anklägerin in act. 62 S. 15 f.; auch wenn eine\nvollendete Tatbegehung angeklagt ist, ist eine Verurteilung wegen Versuchs\nohne Weiteres zulässig und mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, vgl. BGer\n6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 4.5.2). Dies setzt voraus, dass\nder Beschuldigte die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt (BGE 137 IV\n115), mithin mit Wissen und Willen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale\ngehandelt hat, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Berkemeier,\nBSK-StGB II, Art. 122 N 25). Dass der Beschuldigte den\nPrivatkläger B.______ mit Wissen und Wollen, mithin mit direktem Vorsatz,\nallenfalls auch schwer verletzen wollte, lässt sich in keiner Weise\nnachweisen (so implizit auch die Vorinstanz, act. 42\nE. III.9.4.). Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschuldigte zumindest in\nKauf nahm, mit seinen Schlägen B.______ Verletzungen, die vom Tatbestand\nder schweren Körperverletzung erfasst werden, zuzufügen\n(eventualvorsätzliches Handeln, vgl. vorne, E. III.2e).\n|\n|\nb) Wie erwähnt\n(E. IV.2f), sind in der Anklageschrift auch die auf den (Eventual-)\nVorsatz hindeutenden äusseren Umstände zu umschreiben. In casu finden sich\nhierzu in der Anklageschrift (act. 2 S. 2 f.) lediglich die\nAngaben, der Beschuldigte habe B.______ die beiden Faustschläge versetzt,\nnachdem dieser zu ihm „He“ gesagt habe. B.______ habe einen doppelten\nKieferbruch erlitten und sei bewusstlos zu Boden gestürzt. Zu relevanten\nUmständen wie Konstitution der involvierten Personen, Heftigkeit der\nSchläge oder Beweggründe der Tat (vgl. vorne, E. IV.2e) macht die\nAnklageschrift keine Aussagen. Angesichts dieser Lückenhaftigkeit genügt\ndiese somit auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der schweren\nKörperverletzung dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) nicht. Eine\nRückweisung der Anklage zur Ergänzung (Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m.\nArt. 379 StPO) kann aber auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand\nunterbleiben. Denn, wie nachfolgend dargelegt wird, wäre selbst dann, wenn\nin der Anklageschrift die sich aus den bei den Akten liegenden\nBeweismitteln ergebenden relevanten Umstände in hinreichendem Masse\numschrieben wären, nicht auf eine versuchte (eventual-) vorsätzliche\nschwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m.\nArt. 22 Abs. 1 StGB zu erkennen:\n|\n|\nc) Wie die\nVorinstanz insoweit zutreffend festhielt (act. 42 E. III.9.4.),\nhat der Beschuldigte zwar (teilweise) erklärt, er habe mit seinem\nZuschlagen einen drohenden Angriff von B.______ abwenden wollen (vgl. z.B.\nact. 1/0/07). Allein daraus abzuleiten, er habe mit seinem Schlag zum\nZiel gehabt, B.______ möglichst rasch und mittels eines harten Schlags\nausser Gefecht zu setzen, ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt wird –\naufgrund der anlässlich des Vorfalls herrschenden Umstände nicht angängig:\nGegen den Beschuldigten spricht zwar, dass er B.______ – wenngleich ihn dieser\nvorgängig zu den von ihm getätigten Faustschlägen mit Worten wie „He“ angesprochen\nhatte, nachdem er zuvor der neben B.______ stehenden C.______ eine Ohrfeige\nverpasst hatte – unvermittelt schlug. So sagte der Beschuldigte selber aus,\ner habe „keinen Bock auf Diskussionen“ gehabt (act. 1/II/30).\nIndes erfolgten die Schläge auf das Kinn bzw. auf die Wange\n(act. 1/0/03 [B.______], act. 1/0/13 Mitte [C.______]; diese\nspricht andernorts auch von Schlägen „in die Mundgegend“\n[act. 1/III/22 oben]), somit immerhin nicht direkt auf wichtige Organe\noder auf besonders empfindliche Stellen des Kopfes wie z.B. die Schläfe\noder die Augen. Was die Stärke der Schläge anbelangt, so erklärte zwar\nC.______ (act. 1/III/22), der Beschuldigte habe ziemlich fest ausgeholt.\nAbgesehen von dieser vagen Aussage liegen aber keine Beweise zur Frage der"}