{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\ndiese in Abrede (vgl. bspw. auch act. 1/I/80-81 = act. 32/2\nS. 2; unter dem Gesichtspunkt der Kausalität ist dabei unerheblich, ob\ndie Unterkieferfraktur durch die Schläge an sich oder durch den Aufprall am\nBoden eingetreten ist [vgl. hinten, E. IV.4c], da so oder anders die\nSchläge des Beschuldigten nicht weggedacht werden können, ohne dass auch\nder erlittene Kieferbruch entfiele [conditio sine qua non, vgl. bspw.\nDonatsch/Tag, Strafrecht I – Verbrechenslehre, S. 103 ff.\nm.w.H.]).\n|\n|\nc) Gemäss den\nbei den Akten liegenden Arztberichten (vgl. vorne, E. III.G.) bestand\nfür B.______ zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr und eine solche wäre auch bei\nAusbleiben ärztlicher Versorgung nicht zu erwarten gewesen (vgl. explizit\nact. 1/I/47). Im Heilungsverlauf traten keine Besonderheiten oder\nKomplikationen auf. Seit dem Frühling 2014 sind denn auch keine weiteren,\nauf den anklagegegenständlichen Vorfall zurückzuführenden ärztlichen und\nkieferorthopädischen Behandlungen oder Kontrollen mehr in den Akten\ndokumentiert. B.______ war aufgrund des Vorfalls insgesamt während\n9 Tagen hospitalisiert (vgl. act. 33/4 und act. 33/6) und\nwährend 44 Tagen arbeitsunfähig (vgl. act. 23/2 und\nact. 70/30; unzutreffend diesbezüglich der Verteidiger, act. 46\nS. 11; ungenau die Vorinstanz in act. 42 E. III.9.1.). Zudem\nmusste bzw. muss B.______ aufgrund der erlittenen Verletzungen gewisse\nEinschränkungen z.B. beim Essen oder beim Sport gewärtigen.\n|\n|\nd) Als bleibende\nSchäden resultierten ein „prominenter“ Kieferwinkel links und ein\nausgeprägter Massetermuskel links (act. 65/1). Unklar bleibt hingegen,\nob die bei B.______ aufgetretene Zahnfehlstellung auf die besagte Unterkieferfraktur\noder aber auf eine vorbestehende Engstandsbildung zurückzuführen ist (vgl.\nvorne, E. III.G.2e-5.). Sodann ist es durchaus plausibel, dass bei ihm\nnach wie vor gewisse Schmerzen im Kieferbereich auftreten (so z.B. B.______\nin act. 1/0/03 bzw. seine Rechtsvertreterin in act. 19 S. 5,\nact. 62 S. 26 und act. 64 S. 5). Indes ist nicht\ndokumentiert, dass diese heute erhebliches Niveau annehmen, ansonsten\ngewiss Arztkonsultationen hätten erfolgen müssen.\n|\n|\ne) Vorweg ist\nsomit festzuhalten, dass bei B.______ weder eine lebensgefährliche\nVerletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB noch eine Verstümmelung\noder Unbrauchbarmachung eines Körperteils oder Gliedes im Sinne von\nArt. 122 Abs. 2 StGB vorliegt bzw. vorlag. Auch die\nTatbestandsvariante des Art. 122 Abs. 2 StGB, wonach in\nobjektiver Hinsicht eine schwere Körperverletzung vorliegt, wenn das\nGesicht des Opfers arg und bleibend entstellt ist, ist vorliegend nicht\nerfüllt. Zwar zeigt sich – wie soeben erwähnt – bei B.______ noch heute\neine Prominenz des Kieferwinkels bzw. des Massetermuskels links. Diese\ngewisse Entstellung erreicht indes nicht die erforderliche Erheblichkeit\n(vgl. hierzu u.a. BGE 115 IV 17, E. 2a: erforderlich ist\ndeutliche Sichtbarkeit nach Abschluss des Heilungsprozesses und mimische\nBeeinträchtigung), um als „arg“ im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB\ngelten zu können (vgl. insbesondere act. 64 S. 5, wonach gemäss\nAngaben der Rechtsvertreterin von B.______ die seit dem Vorfall bestehenden\nästhetischen Veränderungen mittels Zahnspange korrigiert werden können).\nSchliesslich ist B.______ wieder berufstätig (vgl. act. 64 S. 7),\nwobei diesbezüglich keine Einschränkungen aktenkundig sind (vgl. vielmehr\nact. 66/8 S. 1, wo B.______ angibt, zu 100 Prozent\narbeitsfähig zu sein). Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von\nArt. 122 Abs. 2 StGB ist somit ebenfalls zu verneinen.\n|\n|\nf) Ferner liegt\nin gesamthafter Würdigung der erlittenen Beeinträchtigungen (vgl. im\nEinzelnen vorne, E. III.9.) auch keine schwere Körperverletzung im\nSinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB vor. Zwar\nmusste sich B.______ zwei Operationen sowie diversen weiteren ärztlichen\nund zahnärztlichen Behandlungen unterziehen. Auch hatte bzw. hat er gewiss\nSchmerzen und Einschränkungen (z.B. bei Essen oder beim Sport) zu\ngewärtigen (vgl. u.a. act. 64 S. 5; act. 23/2, Schreiben von\nDr. W.______ vom 5. April 2013 und vom 6. Mai 2013, je am\nSchluss) und es ist nachvollziehbar dass sich bei ihm – indes auch aufgrund\nseiner gesundheitlichen Vorbelastung (Lebertransplantation, vgl. u.a.\nact. 23/2) – Angstgefühle einstellten (so dessen Rechtsvertreterin in\nact. 64 S. 5). Insgesamt erreichen die von ihm erlittenen\nVerletzungen bzw. Unfallfolgen aber dennoch nicht die bei der Anwendung der\nGeneralklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB erforderliche Schwere bzw.\nIntensität (vgl. insbesondere vorne, E. IV.2d). Dies geht auch aus dem\nUmstand hervor, dass sich nicht nur die bei B.______ heute noch vorhandenen\nästhetischen Beeinträchtigungen, sondern auch die noch bestehenden\nfunktionellen Veränderungen mittels Implementierung einer Zahnspange\nkorrigieren lassen (vgl. die Darlegungen der Rechtsbeiständin von B.______\nin act. 64 S. 5 sowie act. 65/1, 65/5-6, 70/36-37, 70/50\n[gemäss SUVA liegt natürliche Zahnengstandsbildung vor]; auch eine\nInjektion von Botulinumtoxin stand als Behandlungsmöglichkeit zur\nDiskussion, vgl. act. 23/3). Sodann ist aufgrund der Arztberichte von\neinem wenngleich zunächst durch eine Krankheit der Blutplättchenbildung\nerschwerten (vgl. act. 23/2, Schreiben von Dr. W.______ vom\n6. Mai 2013), so insgesamt doch normalen postoperativen Heilungs- und\nBehandlungsverlauf auszugehen (vgl. act. 65/1, 23/2, 23/1=1/I/46-48,\n23/1=33/6, 33/3-4; Komplikationen nach der zweiten Operation sind – mit\nAusnahme einer kurzen Phase von Entzündungen – entgegen der Rechtsvertreterin\nvon B.______ [act. 64 S. 5] nicht belegt [vgl. act. 65/1\nS. 9, insbesondere Eintrag vom 4. März 2014: „kein mentaler\nKompressions- oder Distraktionsschmerz“, „keine Geräusche“]). Insbesondere\nwar die zweite Operation zumindest in einem Teilumfang geplant bzw.\nabsehbar, da diese unter anderem der Entfernung von Fixationsmaterial"}