{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nSchwellung der Nase sowie Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Druckdolenz\ndes Mundwinkels (BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, E. 3.4).\n|\n|\ne) In\nsubjektiver Hinsicht setzen sowohl der Tatbestand der schweren\nKörperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wie auch jener der\neinfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB Vorsatz, mithin\nHandeln mit Wissen und Wollen hinsichtlich aller objektiver\nTatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12\nAbs. 2 StGB).\nVorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und\nWillen ausführt. Mit Vorsatz handelt bereits, wer die Verwirklichung der\nTat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach\nständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben,\nwenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die\nTatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er\nden Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm\nabfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des\nTäters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs\nnach den äusseren Umständen als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die\nBereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als\nInkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen bspw. BGer\n6B_758/2010 vom 4. April 2011, E. 4.4.1 m.w.H.).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt folglich die\nQualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen (auch) in\nsubjektiver Hinsicht von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind\ndabei insbesondere die Art der Tathandlung (v.a. die Heftigkeit des\nFaustschlags), die Verfassung des Opfers und die Beweggründe des Täters\n(BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.3.3; BGer 6B_388/2012\nvom 12. November 2012, E. 2.4.2; BGer 6B_758/2010 vom\n4. April 2011, E. 4.4.1, je m.w.H.; u.a. auf diese Entscheide\nwies auch die Anklägerin hin, vgl. act. 62 S. 12 ff.).\n|\n|\nf) Es ist\nzulässig, dass das erkennende Gericht das in der Anklageschrift\numschriebene tatsächliche Geschehen rechtlich anders würdigt als dies die Anklagebehörde\nin der Anklageschrift tat (vgl. hierzu bereits vorne, E. II.4.). Voraussetzung\ndafür ist indes, dass die tatsächlichen Umstände, die zur Subsumtion unter\neinen Straftatbestand benötigt werden, in der Anklageschrift vollständig\naufgeführt sind (Wohlers, ZK-StPO, Art. 9 N 20 ff.; BGer\n6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.4.1.).\nDer in Art. 9 StPO normierte Anklagegrundsatz verlangt, dass der in\nder Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht nur die Subsumtion aller\nMerkmale des objektiven, sondern darüber hinaus auch die Subsumtion aller\nMerkmale des subjektiven Tatbestands ermöglichen muss. Es sind somit in der\nAnklageschrift auch die auf den Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeutenden\näusseren Umstände zu umschreiben (zum Ganzen: Wohlers, ZK-StPO, Art. 9\nN 12 m.w.H.). Gerade bei Körperverletzungsdelikten kommt der\nUmschreibung des Wissens- und Wollenselements hinsichtlich des Erfolgs\nentscheidende Bedeutung zu (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016,\nE. 1.4.2.).\nDas Gericht kann bei mangelhaften Anklageschriften nicht eigenmächtig Korrekturen\nan diesen vornehmen, ist es doch nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm\nunterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen (BGer 6B_633/2015\nvom 12. Januar 2016, E. 1.4.1.; OG ZH SB130197 vom\n2. Oktober 2014, E. 3.2.2). Gemäss der auch im Berufungsverfahren\ngeltenden (Art. 379 StPO; Schmid, PK-StPO, Art. 329 N 10;\nBGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012, E. 2) Bestimmung von\nArt. 329 Abs. 2 StPO hat das Gericht vielmehr im Falle von\nMängeln der Anklageschrift die Anklage erforderlichenfalls bzw. wenn die Prüfung\nder Anklage ergibt, dass zurzeit kein Urteil ergehen kann, zur Ergänzung oder\nBerichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine Rückweisung\nsoll demnach nur dann erfolgen, wenn seitens des Gerichts die Überzeugung besteht,\ndass eine ergänzte Anklage später – zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit\n– zu einer Verurteilung führen wird. Gelangt das Gericht nach antizipierter\nWürdigung zum Schluss, dass sich die in der Anklageschrift fehlenden Sachverhaltsaspekte\nohnehin nicht erstellen liessen bzw. dass diese in Bezug auf die rechtliche\nQualifikation des Anklagevorwurfs nichts zu ändern vermöchten, ist von\neiner Rückweisung der Anklage abzusehen (zum Ganzen: OG ZH SB120447 vom\n12. November 2013, E. 1.5 m.w.H.; Schröder, BJM 2015,\nS. 91 ff.).\n|\n|\n3. a) In\nder Anklageschrift (act. 2 S. 2 f.) heisst es in Bezug auf\nden Taterfolg des „Vorfalls Holenstein“ lediglich, B.______ habe infolge\nzweier Faustschläge des Beschuldigten gegen sein Kinn einen doppelten\nKieferbruch erlitten und sei daraufhin bewusstlos zu Boden gestürzt.\nWeitere Angaben, welche nach dem Gesagten (E. IV.2a-e und\nE. IV.2f) für eine Subsumtion unter die Tatbestände der schweren\nKörperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. der einfachen\nKörperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB unabdingbar sind, so insbesondere\nAusführungen zum Heilungsverlauf, zur Dauer von Spitalaufenthalten und\nArbeitsunfähigkeiten sowie zu allfälligen erlittenen psychischen\nBeeinträchtigungen, finden sich in der Anklageschrift keine. Einer\nRückweisung der mangelhaften Anklageschrift zur Ergänzung an die Anklägerin\n(Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. E. IV.2f)\nkann indes unterbleiben, da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen –\naufgrund der verfügbaren und bei den Akten liegenden Beweismittel in objektiver\nHinsicht eine Qualifikation der Tat als schwere Körperverletzung nicht in\nBetracht fällt.\n|\n|\nb) Wie bereits\nerwogen (E. III.I.9.), erlitt B.______ aufgrund der vom Beschuldigten\nausgehenden Schläge eine doppelte Unterkieferfraktur. Die diesbezügliche\nKausalität ist zweifelsohne zu bejahen, stellt doch nicht einmal der Beschuldigte"}