{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\n(einseitige „Ausbuchtung“). Auch sonst habe er seit dem Vorfall diverse\nBeeinträchtigungen (z.B. beim Essen, Kauen oder Schlafen) hinnehmen müssen.\n|\n|\n2. a) Der\nschweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich –\nunter anderem – strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich\nverletzt (Abs. 1), wer dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines\nMenschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht,\nwer einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, wer das Gesicht eines\nMenschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) sowie wer vorsätzlich\neine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder\ngeistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Der\nletztgenannte Absatz beinhaltet eine Generalklausel und gilt im konkreten\nEinzelfall für Schädigungen, welche hinsichtlich Qualität und Auswirkungen\nden vorgenannten Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bei\nwertender Betrachtung gleichkommen bzw. ähnlich sind. Zu berücksichtigen\nsind unter der Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des\nSpitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, der\nGrad und die Dauer der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen und\nallfällige Einbussen in der Lebensqualität. Unter Umständen kann auch eine\nKombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch\nnicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, den Tatbestand von\nArt. 122 Abs. 3 StGB erfüllen (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II,\nArt. 122 N 20 ff. m.w.H.; Stratenwerth/Wohlers, HK-StGB,\nArt. 122 N 6; Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.],\nPK-StGB, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 122 N 9).\n|\n|\nb) Der einfachen\nKörperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB\nmacht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen „in anderer Weise“ an\nKörper oder Gesundheit schädigt. Dieser Straftatbestand erfasst diejenigen\nSchädigungen am menschlichen Körper, welche einerseits nicht als schwer im\nSinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind, andererseits aber die\nVoraussetzungen des Art. 126 StGB (Tätlichkeit) nicht erfüllen\n(Donatsch, in Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, OFK-StGB, Art. 123\nN 1). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer\nKörperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen\nzugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit\nerfordern. Demgegenüber handelt es sich um blosse Tätlichkeiten, wenn\nSchürfungen, Kratzwunden oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos\nsind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen oder ausheilen\n(Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 123 N 4). Keine Tätlichkeit,\nsondern eine Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB liegt jedenfalls dann\nvor, wenn dem Opfer Knochenbrüche, eigentliche Wunden oder\nSchussverletzungen zugefügt werden (BGE 74 IV 81 E. 2; BGE 119 IV 25\nE. 2a = Pra. 1994 Nr. 17; BGE 134 IV 189 E. 1 ff. = Pra.\n2008 Nr. 148; Stratenwerth/Wohlers, HK-StGB, Art. 123 N 2).\n|\n|\nc) Die\nAbgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung unterliegt einem\nweiten Ermessen. Angesichts dessen, dass die Strafandrohung bei der\nschweren Körperverletzung verglichen mit verwandten Tatbeständen wie Gefährdung\ndes Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, Angriff im Sinne von\nArt. 134 StGB oder Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von\nArt. 231 StGB sehr hoch ist (Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen\nbis Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre), mithin vorsätzliche schwere\nKörperverletzung in Nähe zu den Tötungsdelikten steht, postuliert die\nLehre, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung, wo nicht\nLebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB vorliegt und dies die\nhohe Strafe rechtfertigt, auf schwerste Eingriffe in die physische und\npsychische Integrität begrenzt bleiben muss (Roth/Berkemeier,\nBSK-StGB II, Art. 122 N 24; Stratenwerth/Jenny/Bommer, StGB\nBT I, § 3 N 41: vor allem Verletzungen,\ndie ein sehr schweres, lang andauerndes Krankenlager zur Folge haben).\n|\n|\nd) In der\nRechtsprechung wurde beispielsweise in folgenden Fällen auf schwere\nKörperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erkannt (vgl. die Übersichten\nbei Stratenwerth/Wohlers, HK-StGB, Art. 122 N 6 sowie Trechsel/Fingerhuth,\nPK-StGB, Art. 122 N 11): Trümmerfaktur, die zu fünfmonatiger\nBettlägerigkeit führt, zwei Operationen nach sich zieht, nach elf Monaten\nnicht ausgeheilt ist sowie eine Verkürzung des Beines um 2-3 cm mit wahrscheinlich\nbleibendem Hinken zurücklässt (BGE 97 IV 8); Hirnerschütterung und Schädelbruch\nverbunden mit teilweisem Gehörverlust und Ohrensausen sowie verschiedene\nSchnittwunden im Gesicht, deren Heilung nicht spurlos zu erwarten ist; Spitalaufenthalt\ndauert zwei Wochen, Arbeitsunfähigkeit zu 100 % etwa einen Monat und\nweitere zwei Wochen zu 50 % (BGE 101 IV 381); Unbrauchbarmachen des\nHüftgelenks, was zur Einsetzung einer Hüft-Totalprothese führt und ein\nKrankenlager von etwa 7 Monaten nötig macht (BGE 105 IV 179); Armbruch durch\neinen Pistolenschuss, was mehrere chirurgische Eingriffe und einen\nSpitalaufenthalt von mehreren Monaten erfordert; grosse Narben bleiben\nzurück und es wird eine dauernde Invalidität wegen einer nicht\nauszuschliessenden Lähmung befürchtet (BGE 121 IV 207 = Pra. 1996 Nr. 159);\nmultiple Brüche, grosse Schmerzen, dreimonatiger Spitalaufenthalt und zweijährige\nTherapie (KG BL SJZ 2007, 588).\nDas Vorliegen einer schweren Körperverletzung wurde demgegenüber z.B. in folgenden\nFällen verneint: Rissquetschwunde am Oberlid, Bruch der Speiche des\nVorderarmes mit kleinem Abriss an der Elle, Bruch des Wadenbeins und Bluterguss\nim Gesäss; Spitalaufenthalt dreieinhalb Wochen, knapp 2 Monate Arbeitsunfähigkeit\nzu 100% zudem 2-3 Wochen zu 50%, kein bleibender Nachteil (BGE 68 IV 83);\nFaustschlag ins Gesicht mit Bluterguss unterhalb Auge (BGE 119 IV 25);\nFaustschlag ins Gesicht verursachte starke Prellung und ausgeprägte"}