{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\nIV.\nSchuldpunkt Vorfall Holenstein – rechtliche Würdigung\n|\n|\n|\n|\n1. a) Die\nVorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (act. 42\nE. III.9.1.-9.6.), der Beschuldigte habe sich aufgrund der B.______\nzugefügten Verletzungen der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im\nSinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Die Verletzungen\nerreichten die aufgrund der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB\ngeforderte Intensität, da B.______ zweimal habe operiert werden müssen,\neine Zeit lang arbeitsunfähig gewesen sei und gemäss eigener Aussage rund\nanderthalb Jahre nach dem Vorfall immer noch an Schmerzen leide sowie\nProbleme beim Essen habe. Letzteres bedeute wohl für sich alleine bereits\neine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität. In subjektiver Hinsicht\nführte die Vorinstanz aus, wer jemandem im Rahmen eines Disputes mit\nderartiger Wucht ins Gesicht schlage, dass der Gegner einen Kieferbruch erleide\nund bewusstlos zu Boden sinke, müsse billigend in Kauf nehmen, dass er\nseinem Kontrahenten Verletzungen zufüge. Auch medizinischen Laien müsse dabei\nbewusst sein, dass beispielsweise Kieferbrüche oder der Verlust von Zähnen\nhäufige dadurch verursachte Verletzungen sind. Die Erklärung des\nBeschuldigten, dass er einen drohenden Angriff habe abwenden wollen, lasse\ndarauf schliessen, dass er zum Ziel gehabt habe, B.______ mit seinem Schlag\nmöglichst rasch ausser Gefecht zu setzen. Der Beschuldigte habe somit\neventualvorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Putativnotwehr\nlägen keine vor. Sodann sei zwar durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte\nzum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, es sei aber – wenn überhaupt –\nlediglich von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.\nSodann erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich aufgrund der\nC.______ verpassten Ohrfeige der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126\nAbs. 1 StGB schuldig gemacht.\n|\n|\nb) Der\nVerteidiger des Beschuldigten macht im Berufungsverfahren geltend\n(act. 46 S. 8 ff.; act. 62 S. 19 ff.), der\nTatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122\nAbs. 3 StGB sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vielmehr sei der\nBeschuldigte wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Zwar\nsei die vom Beschuldigten dem B.______ zugefügte Verletzung eines doppelten\nKieferbruchs gewiss nicht als unwesentlicher Eingriff in dessen körperliche\nIntegrität zu qualifizieren und es gehe nicht im Geringsten um eine\nBeschönigung des Vorgefallenen. Doch damit der qualifizierte\nStraftatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt sei, müssten gewisse\nobjektive Kriterien erfüllt sein, welche nicht zwingend von der\nGesellschaft gemeinhin allenfalls als schwer empfundenen Verletzungen\nentsprächen. Die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB erfasse\nFälle, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den unter\nAbs. 2 von Art. 122 StGB beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen\nähnlich seien. Der Verteidiger verweist diesbezüglich auf zahlreiche\nGerichtsentscheide und beanstandet, die Vorinstanz sei in ihrem Urteil auf\ndiese bereits in der dortigen Hauptverhandlung vorgebrachten Präjudizien in\nkeiner Weise eingegangen. Er folgert, der Tatbestand der schweren\nKörperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3\nStGB sei auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität\nzu begrenzen. Vorliegend habe B.______ einen doppelten Kieferbruch\nerlitten, wobei nicht auszuschliessen sei, dass der zweite Kieferbruch\nallenfalls beim Aufprall des Kopfes von B.______ am Boden entstanden sei.\nAktenkundig sei eine Operation mit einem sechstägigen Spitalaufenthalt. Die\nArbeitsunfähigkeit von B.______ habe zwei Wochen betragen und bleibende\nSchäden müsse dieser keine befürchten. Demnach seien die bei der Anwendung\nvon Art. 122 Abs. 3 StGB vorausgesetzten objektiven Kriterien\nnicht erfüllt.\nIn subjektiver Hinsicht führt der Verteidiger aus, die Begründung der\nVorinstanz, weshalb Eventualvorsatz vorliege, könne der Beschuldigte\nnachvollziehen, jedoch nicht vollends akzeptieren. Der alkoholisierte\nBeschuldigte habe das Opfer wie auch dessen Befindlichkeit nicht gekannt\nund spontan reagiert, da er sich – im Nachhinein besehen wohl zu Unrecht –\nvon B.______ bedrängt gefühlt habe. Mit Sicherheit aber habe er die Tat\nnicht lange im Voraus geplant, sei er doch kein notorischer Schläger. Der\nBeschuldigte habe B.______ für eine kurze Zeit ruhig stellen wollen, nicht\naber beabsichtigt, dass dieser mit dem Gesicht nach vorne zu Boden fällt.\nIn diesem Sinne habe der Beschuldigte keinen kontrollierten Faustschlag ausgeführt.\n|\n|\nc) Die\nAnklägerin machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend (act. 62\nS. 14 ff.), die Vorinstanz habe den Beschuldigten zu Recht der\nschweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und\nder Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig\ngesprochen. Selbst wenn man den Eintritt des Taterfolgs in Bezug auf den\nTatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122\nAbs. 3 StGB verneinen würde, stehe fest, dass ein Faustschlag\ngrundsätzlich geeignet sei, schwere Verletzungen im Sinne dieser Norm zu bewirken.\nDa vorliegend (eventualiter) der Erfolg aus blosser Zufälligkeit ausgeblieben\nsei, sei eventualiter ein vollendeter Versuch der schweren Körperverletzung\nnach Art. 122 Abs. 3 StGB erstellt.\n|\n|\nd) Der Privatkläger\nB.______ stellte sich an der Berufungsverhandlung (act. 64\nS. 4 f.) ebenfalls auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte den\nTatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122\nAbs. 3 StGB erfüllt habe. Er sei durch die Tat des Beschuldigten\nmassiv verletzt worden und der Heilungsverlauf sei schwierig. Ein\nKieferzustand wie vor der Tat sei nicht mit Sicherheit zu erwarten. Sein\nGesicht habe sich verändert und sei sichtbar nicht mehr symmetrisch"}