{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nBewusstlosigkeit von B.______ (diese Differenz mag sich damit erklären,\ndass bei B.______ als – zeitweise bewusstlosem Opfer – ein gegenüber\nunverletzten Personen verändertes Zeitempfinden vorlag), zur Position des\nBeschuldigten im Verhältnis zu dessen Kollegengruppe beim Aufeinandertreffen\nmit C.______ und B.______ sowie zur Frage, ob L.______ zum Zeitpunkt des\nVorfalls unmittelbar neben ihnen stand oder etwas weiter entfernt (auf\nLetzteres weist auch der Verteidiger hin [act. 43 S. 6]). Nach\ndem Gesagten ist die Bemerkung von C.______ somit glaubhaft, dass sie und\nB.______ nach dem Vorfall zwar über den fraglichen Abend, nicht aber über\nAussagen in Befragungen gesprochen bzw. solche Aussagen abgesprochen hätten\n(act. 1/0/15).\n|\n|\n7. Im Übrigen\nerscheint es als deutlich plausibler, dass beim Vorfall das erste\nAnsprechen vom Beschuldigten bzw. einem Kollegen seiner Gruppe ausging und\nnicht von B.______ oder C.______. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von\nB.______ und C.______ waren sie vor dem „[...]“ miteinander in ein Gespräch\nvertieft und beachteten die Kollegengruppe des Beschuldigten nicht. Diese\nAussagen erscheinen auch aufgrund der von I.______ gemachten Aussagen,\nwonach der Beschuldigte zuvor (auch) sie „aus heiterem Himmel“ gestossen\nund angesprochen habe (act. 1/0/17 f.), als glaubhaft.\nDemgegenüber vermag nicht einzuleuchten, weshalb B.______ oder C.______ die\nGruppe des Beschuldigten hätten ansprechen sollen, wenn die beiden Lager\nzuvor den gesamten Abend lang wie auch in der Zeit vor diesem Abend – wie\nalle Beteiligten betonen (vgl. u.a. act. 1/II/06-09;\nact. 1/III/05; act. 1/III/21) – nichts bzw. nur flüchtig miteinander\nzu tun gehabt haben.\n|\n|\n8. Was den Alkoholkonsum des\nBeschuldigten anbelangt, so ist es plausibel, dass dieser – wie er ausführt\n(vgl. u.a. act. 1/II/29; act. 46 S. 5; anders noch in\nact. 1/II/15), aber auch B.______ (act. 1/III/12) mutmasst\n(ungenau diesbezüglich die Vorinstanz in act. 42 E. III.9.4.) –\nin der Tatnacht eine gewisse Menge alkoholischer Getränke konsumierte. Es\nist jedoch nicht glaubhaft, dass dies in einem Masse geschah, bei welchem\ner sich nicht mehr zu kontrollieren vermochte. Es kann nämlich davon\nausgegangen werden, dass nicht nur B.______, sondern auch C.______ und/oder\nI.______ in ihren Befragungen entsprechende Bemerkungen geäussert hätten,\nwenn der Beschuldigte beispielsweise unverständlich gesprochen hätte,\ngetorkelt wäre oder dergleichen. Stattdessen liess C.______ offen, ob der\nBeschuldigte alkoholisiert war (act. 1/0/13) und I.______ beantwortete\ndiese Frage mit Nichtwissen (act. 1/0/17; vgl. auch die bereits von\nder Vorinstanz [act. 42 E. III.9.4.] zitierte Aussage des\nBeschuldigten, wonach er in diesem Zustand gewöhnlich – mit Ausnahme\nausgerechnet des Tatabends – trotzdem mitbekomme, was um ihn herum laufe,\nact. 1/II/29). Sodann war der Beschuldigte offenkundig in der Lage,\nsich im Anschluss an den Vorfall auf dem Holenstein zum Güterschuppen beim\nBahnhof Glarus zu begeben und seine dortige Abholung durch seine Kollegen\nzu organisieren (vgl. z.B. act. 1/II/25, 28; ähnlich bereits die\nVorinstanz in act. 42 E. III.9.4.; zum Ganzen ferner hinten,\nE. VI.B.2b).\n|\n|\n9. a) Schliesslich\nkann in Bezug auf die Verletzungsfolgen aufgrund der im Recht liegenden,\nschlüssigen medizinischen Akten sowie der Aussagen insbesondere von\nC.______ und B.______, aber auch jener von I.______ – entgegen\nanderslautenden Ausführungen des Verteidigers (vgl. act. 46\nS. 12; act. 62 S. 21 unten) – als erstellt gelten, dass\nB.______ infolge des Vorfalls entsprechend der Anklageschrift eine\nzweifache Fraktur des Unterkiefers sowie eine kurze Bewusstlosigkeit erlitt\n(zum Ganzen ferner hinten, E. IV.3b und E. IV.4c).\n|\n|\nb) Das\nVorliegen einer solchen doppelten Fraktur ist ebenfalls ein gewisses Indiz\ndafür, dass der Beschuldigte gegen B.______ zwei Faustschläge ausführte,\nwenngleich gewiss auch mit lediglich einem Schlag eine doppelte Kieferfraktur\nresultieren kann (z.B. wegen Sturzfolgen o.ä.; ähnlich auch der Verteidiger\ndes Beschuldigten in act. 43 S. 6; vgl. hierzu hinten,\nE. IV.3b und E. IV.4c). In einigen der bei den Akten liegenden\nArztberichten (act. 23/1 = act. 70/8; act. 1/I/46-48 =\nact. 23/1; act. 1/I/80-81 = act. 33/2) heisst es indes, die\nvon B.______ erlittene Unterkieferfraktur sei auf einen Faustschlag\nzurückzuführen. Der Verteidiger des Beschuldigten sieht dies als Beweis an,\ndass der Beschuldigte nur einmal und nicht zweimal gegen B.______ zuschlug\n(act. 46 S. 6). Dem ist nicht beizupflichten, denn es ist nach\nder allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass die\nbehandelnden Ärzte genaue Erkundungen zum Sachverhalt, welcher den\nVerletzungen zugrunde liegt, anstellten. Vielmehr fokussieren deren\nBerichte wesensgemäss auf die erlittenen Verletzungen und deren Behandlung,\nwomit auf die darin wiedergegebenen – in nicht näher bekannter Weise vom\nHörensagen gewonnenen – Angaben zum Hergang des Vorfalls nicht abgestellt\nwerden kann.\n|\n|\n|\n|\nJ. Fazit\n|\n|\n|\n|\nZusammenfassend bestehen nach\nWürdigung sämtlicher Beweismittel – insbesondere, weil die Aussagen von\nC.______, I.______ und B.______ als schlüssig sowie einleuchtend\neinzustufen sind – keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt\ntatsächlich entsprechend der Darstellung in der Anklageschrift zugetragen\nhat. Der (äussere) Sachverhalt zum Vorfall Holenstein, wie er der Anklage\nzugrunde liegt (insbesondere: zwei Faustschläge des Beschuldigten gegen das\nKinn von B.______ sowie ein Schlag desselben gegenüber C.______), ist damit\nrechtsgenügend erstellt, wovon im Weiteren auszugehen ist (zum inneren Sachverhalt\nvgl. auch hinten, E. IV.4.).\n|\n|\n|\n|\n"}