{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nWange erfolgt, nachdem er sein Gesicht zuvor noch zur Seite gewendet habe,\nund dann sei er zu Boden gefallen. Dem steht die Aussage von B.______ in\nder ersten polizeilichen Einvernahme gegenüber, wonach er den zweiten vom Beschuldigten\nverpassten Schlag gar nicht mehr richtig gespürt habe (act. 1/III/04).\nAufgrund des Gesamtbilds der Aussagen von B.______ liegt indes der Schluss\nnahe, dass dieser hinsichtlich der Geschehnisse nach dem zweiten erlittenen\nFaustschlag lediglich vom Hörensagen berichtete, indes vergass bzw.\nunterliess, dies entsprechend zu deklarieren (vgl. insbesondere\nact. 1/0/03: „C.______ erzählte mir später […]“; auch C.______ gab an,\nmit B.______ über den Vorfall gesprochen zu haben, vgl. act. 1/0/15;\ndabei handelt es sich aber nicht um Absprachen, vgl. hinten,\nE. III.I.6.). Damit lässt sich nicht sagen, in den Aussagen von\nB.______ lägen logische Brüche oder Ähnliches vor.\n|\n|\nc) Vielmehr ist\ndie Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen auch deshalb gegeben, weil dieser –\nzumindest in seinen polizeilichen Befragungen (act. 1/III/11-12;\nact. 1/III/02, 04, 05) – häufig gewissenhaft angab, in welchen Punkten\ner sich bei seinen Aussagen sicher ist und in welchen nicht. Sodann sagte\nB.______ zum Thema der erlittenen Rippenverletzungen vorsichtig aus, indem\ner deklarierte, dass er von C.______ erfahren habe, dass der Beschuldigte\nihn getreten habe und sogleich relativierend anfügt, die Rippenprellungen\nkönnten auch vom Sturz herrühren (act. 1/0/03). Glaubhaft ist aufgrund\ndieses gewissenhaften Aussageverhaltens von B.______ daher auch seine\nBemerkung, weil er gesundheitlich vorbelastet sei, sei er nicht der Typ,\nwelcher die Konfrontation suche (act. 1/III/02; act. 1/0/04).\nDies wiederum verleiht seiner Schilderung der Geschehnisse zusätzliche\nÜberzeugungskraft.\n|\n|\nd) Nach dem\nGesagten und insbesondere, weil B.______ bezüglich des Kerngeschehens in\nallen seiner drei Einvernahmen übereinstimmend aussagte, erscheinen dessen\nAussagen nicht als konstruiert, sondern als glaubhaft und ist es\nnaheliegend, dass sich der anklagegegenständliche Vorfall seinen Aussagen\nentsprechend abgespielt hat.\n|\n|\n4. a) Die\nvon C.______ in drei Einvernahmen gemachten Aussagen stimmen weitgehend,\ninsbesondere bezüglich des Kerngeschehens, überein, was ihnen eine hohe\nGlaubhaftigkeit zukommen lässt. Dass sie in ihrer zweiten Einvernahme\nsagte, der Beschuldigte sei vor ihrem Aufeinandertreffen zirka zehn Meter\nhinter seiner Kollegengruppe gelaufen (act. 1/III/28), in ihrer staatsanwaltlichen\nEinvernahme diese Distanz hingegen auf zirka vier bis fünf Meter bezifferte\n(act. 1/0/13), bedeutet lediglich eine geringfügige Abweichung\nhinsichtlich des Randgeschehens, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen\nhingegen nicht in Zweifel zu ziehen.\n|\n|\nb) Ferner sind\ndie Darlegungen von C.______ detailliert (vgl. v.a. act. 1/III/16-25)\nund fallen differenziert aus. Letzteres kommt unter anderem dadurch zum\nAusdruck, dass C.______ sehr exakt zu den Vorgängen bei B.______ aussagt\nund von zwei Faustschlägen des Beschuldigten mit dessen rechter Hand\nberichtet (act. 1/III/21-22), hingegen in Bezug auf die ihren Aussagen\nnach selber erlittene Ohrfeige offen lässt, ob dieser Schlag auf die linke\nSeite ihres Gesichts mit der Faust oder mit der Handfläche erfolgte\n(act. 1/III/19). In den Aussagen von C.______ lassen sich sodann keine\nÜbertreibungen ausmachen, äussert sie doch vielmehr auch den Beschuldigten\nentlastende Angaben wie z.B., dass dieser den am Boden liegenden B.______\nnicht getreten habe (act. 1/0/13; entgegen anderslautenden Vorbringen\ndes Verteidigers des Beschuldigten [act. 43 S. 5 f.] hat\nC.______ in anderen Einvernahmen nie von Tritten des Beschuldigten auf den\nam Boden liegenden B.______ gesprochen, vgl. z.B. act. 1/III/22\nunten). All dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.\n|\n|\nc) Der\nVerteidiger des Beschuldigten bringt sinngemäss vor (act. 46\nS. 7), es sei widersprüchlich, wenn C.______ einerseits behaupte, ihre\nBrille sei durch die Ohrfeige des Beschuldigten zu Boden gefallen,\nandererseits aber die Kosten für die beschädigte Brille bei diesem nicht\ngeltend mache. Dabei verkennt er indes, dass C.______ selber aussagte\n(act. 1/III/19 Mitte), die Brille sei infolge des in Frage stehenden\nSchlags des Beschuldigten zwar zu Boden gefallen, nicht aber beschädigt\nworden.\n|\n|\nd) Insgesamt\nsind somit bei den Aussagen von C.______ keine Lügensignale oder\ndergleichen auszumachen. Somit ist davon auszugehen, dass ihre\nSchilderungen das Erlebte wiedergeben.\n|\n|\n5. Die Aussagen\nder Zeugin I.______ betreffen nicht den eigentlichen Tathergang, enthalten\naber plausible Angaben zum Geschehen vor dem Vorfall (Verhalten des\nBeschuldigten im „[...]“; Präsenz von B.______ und C.______ vor dem\n„[...]“). Dabei fällt auf, dass auch I.______ – sehr ähnlich wie C.______\nund B.______ – berichtet, dass der Beschuldigte sie unvermittelt angegangen\nhabe. I.______ äusserte in ihrer Befragung zwar meist kurz gehaltene\nAntworten, gab diese jedoch ohne Umschweife oder Widersprüche zu Protokoll.\nAnhaltspunkte, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen\nerwecken würden, sind keine ersichtlich.\n|\n|\n6. Vergleicht\nman die Aussagen der Auskunftspersonen C.______ und B.______ miteinander,\nso lässt sich feststellen, dass diese zum Kerngeschehen (Beschuldigter\nspricht C.______ an, diese antwortet; Ohrfeige des Beschuldigten an\nC.______; B.______ greift verbal ein; zwei Schläge des Beschuldigten an\nB.______) durchwegs einwandfrei übereinstimmende Ausführungen machten.\nAnhaltspunkte dafür, dass sie sich abgesprochen hätten, bestehen – entgegen\ndem Verteidiger des Beschuldigten (act. 46 S. 7; act. 62\nS. 21) – keine. Dies insbesondere, weil C.______ und B.______\nbezüglich des Randgeschehens zum Teil abweichende Schilderungen äusserten.\nSolche Abweichungen bestehen namentlich bei deren Aussagen zur Dauer der"}