{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nwie B.______ sich hätte gegen den Beschuldigten stellen können, wenn\nLetzterer darin begriffen war, sich vom Ort des Zusammentreffens zu\nentfernen. In der darauffolgenden Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom\n14. Januar 2013 (act. 1/0/06-10) erwähnt der Beschuldigte dieses\nWeitergehen denn auch nicht mehr, sondern führt nunmehr aus, sogleich\nnachdem er etwas zu B.______ gesagt habe, hätten sie sich angeschaut und\ndann habe er B.______ geschlagen.\n|\n|\nd) Der\nBeschuldigte (act. 1/II/27) bzw. dessen Verteidiger (act. 46\nS. 7) bringen vor, dass er mit seinem in der polizeilichen Einvernahme\nvom 13. Mai 2015 geäusserten teilweisen Geständnis reinen Tisch habe\nmachen wollen, mithin zu den Fragen der Tätlichkeit gegen C.______ und\njener eines zweiten Faustschlags gegen B.______ sicher nicht lügen würde\nbzw. hierfür kein Anreiz bestehe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig,\ndenn wenn sich anstatt eines Faustschlags zwei solche Schläge und\nzusätzlich eine Tätlichkeit erstellen lassen, hat dies für den\nBeschuldigten nachteilige Auswirkungen bei der Strafzumessung. Es besteht\nsomit seitens des Beschuldigten durchaus ein Interesse, die eingeklagte\nTätlichkeit und den ebenfalls zur Debatte stehenden zweiten Faustschlag abzustreiten.\nBezüglich dieser Sachverhaltselemente bietet sich ein Abstreiten auch an,\nweil sich diese – anders als das Faktum, dass B.______ wegen (eines oder\nmehreren) Schlägen einen Kieferbruch erlitt – nicht direkt z.B. mittels\nArztberichten o.ä. beweisen lassen, sondern der Sachverhalt diesbezüglich\nmittels Aussagen- bzw. Indizienwürdigung zu erstellen ist.\n|\n|\ne) Im Übrigen\nist bei der Version des Beschuldigten nicht einzusehen, weshalb B.______\ndem Beschuldigten gegenüber hätte aggressiv auftreten sollen (Berührungen,\naggressive Blicke, sich gegen ihn stellen [vgl. vorne,\nE. III.C.4.-6.]) respektive aufgrund welcher Geschehnisse sich der\nBeschuldigte von B.______ provoziert gefühlt haben sollte, wie dessen\nVerteidiger geltend macht (act. 43 S. 5). Zumindest in der\nWahrnehmung von B.______ und C.______ (vgl. act. 1/III/02;\nact. 1/III/18, 26, 28), befand sich die Gruppe mit den Kollegen des\nBeschuldigten (K.______ und L.______) beim Vorfall in der Nähe.\nDemgegenüber hatte der gesundheitlich angeschlagene B.______ neben sich\neinzig C.______, sodass offenkundig unausgeglichene Kräfteverhältnisse zum\nNachteil von B.______ geherrscht hätten. Ausserdem haben sich gemäss den\neigenen Aussagen des Beschuldigten dieser sowie B.______ vor dem Vorfall\nnicht einmal gekannt und auch C.______ kannte er nur flüchtig und sprach\nmit ihr in der Tatnacht nicht, sondern hat diese lediglich gesehen. Als\nAuslöser deutlich plausibler als ein provokatives, aggressives Auftreten\nvon B.______ ist somit, dass B.______ und C.______ in ein Gespräch\nverwickelt waren und der angetrunkene (vgl. hinten, E. III.I.8.)\nBeschuldigte sie plötzlich angesprochen und sogleich zugeschlagen hat (vgl.\nnachfolgend, E. III.I.3.-7.). Jedenfalls steht die Aussage, B.______\nhabe ihm die „Hand geführt“, zu reden begonnen und den Weg schmal gemacht,\nin Widerspruch zu den Aussagen von B.______ und C.______, dass sie quasi\nmit dem Rücken zum Beschuldigten in ein Gespräch verwickelt gewesen seien.\n|\n|\nf) Nach dem\nGesagten ergibt sich insgesamt, dass die Aussagen des Beschuldigten in\nmehrerlei Hinsicht unplausibel, in Einzelheiten inkonstant sowie teils\nwidersprüchlich sind. Zwar verging zwischen den einzelnen Einvernahmen des\nBeschuldigten jeweils einige Zeit, doch weisen diese Implausibilitäten ein\nderart schweres Gewicht auf, dass allein dieses Faktum die\nUnglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten nicht zu entkräften mag.\nDie vom Beschuldigten verfochtene Beschreibung des anklagegegenständlichen\nEreignisses vor dem „[...]“ in Glarus vermag demnach bereits als solche\nnicht zu überzeugen.\n|\n|\n3. a) B.______\nsagte in allen drei polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Einvernahmen\nkonstant aus, wie er sich zur fraglichen Zeit vor dem „[...]“ befand und\nmit C.______ sprach, wie jemand aus der Kollegengruppe des Beschuldigten\nsie angesprochen hat und wie es gemäss seinen Wahrnehmungen plötzlich zu einer\nOhrfeige gegenüber C.______ und nach einer Rückfrage seinerseits zu zwei\nFaustschlägen des Beschuldigten ihm gegenüber kam. Aus den Aussagen von\nB.______ ergibt sich ein plausibler Ablauf der Dinge.\n|\n|\nb) Dieser hohen\nGlaubhaftigkeit der Aussagen von B.______ schaden einige leichte Unschärfen\nnicht: Zwar machte B.______ von Einvernahme zu Einvernahme leicht unterschiedliche\nAussagen zur Anzahl Kollegen in der Gruppe des Beschuldigten („ungefähr\nfünf Männer“ [act. 1/III/02], „vier Männer“ [act. 1/III/11],\n„einige Kollegen“ [act. 1/0/03]) und zur örtlichen Position der Gruppe\nbzw. jener des Beschuldigten innerhalb derselben (die Männergruppe sei neben\nihm und C.______ gestanden [act. 1/III/02] vs. diese sei zu ihnen\ngelaufen, wobei zwei Männer weiter vorne als die anderen gelaufen seien und\ner nicht wisse, in welcher Position der Beschuldigte gelaufen sei\n[act. 1/III/11] vs. der Beschuldigte sei einer der Vordersten gewesen\n[act. 1/0/04]), doch geht es dabei lediglich um ein Randgeschehen.\nPrima vista fehlt es sodann den von B.______ in der zweiten polizeilichen\nEinvernahme und in der staatsanwaltlichen Einvernahme zum Folgegeschehen\nnach den Faustschlägen gemachten Aussagen an Logik (so auch der Verteidiger\ndes Beschuldigten, act. 43 S. 6): War B.______ – wie er in jeder\nBefragung angab – bewusstlos, so konnte er nicht mitbekommen haben, was\nnach dem einen Faustschlag bzw. den zwei Faustschlägen geschah. Dennoch gab\ner in der zweiten polizeilichen Einvernahme an, nachdem er zu Boden gefallen\nsei, sei der Beschuldigte in Richtung Parkplätze weggerannt\n(act. 1/III/12). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte er\nsodann (act. 1/0/03), der zweite Faustschlag sei gegen seine linke"}