{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\n(vgl. act. 70/49, 52) am 3. August 2015 eine entsprechende\nabschlägige Verfügung (act. 70/54), gegen welche B.______ Einsprache\nerheben liess (vgl. act. 59).\n|\n|\n|\n|\nH. Weitere\nBeweismittel\n|\n|\nDer ebenfalls als Beweismittel\nbei den Akten liegende Polizeirapport vom 6. Juli 2013\n(act. 1/I/01-18) sowie die Dokumentation der Auswertung des\nMobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/XIII/01-18) enthalten keine\nAngaben, aus welchen sich Erkenntnisse zum genauen Tathergang (allfälliger\nzweiter Faustschlag, Tätlichkeit, u.ä.) entnehmen liessen. Sie brauchen\ndaher im Folgenden mangels Relevanz nicht weiter gewürdigt zu werden.\n|\n|\n|\n|\nI. Würdigung der\nAussagen und der weiteren Beweismittel\n|\n|\n1. a) Hinsichtlich\nder generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu\nberücksichtigen, dass dieser nicht unter Strafdrohung zu wahrheitsgemässen\nAussagen verpflichtet ist und als unmittelbar vom Strafverfahren\nBetroffener ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in\neinem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind\ndaher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.\n|\n|\nb) C.______ und\nB.______ wurden als Auskunftspersonen einvernommen und waren\ndementsprechend ebenfalls nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet.\nEbenso dürften beide als unmittelbar vom vorliegenden Strafverfahren\nBetroffene sowie zumindest damals freundschaftlich verbundene Personen ein\nlegitimes – bei B.______ angesichts der von ihm geltend gemachten Zivilansprüche\nauch finanzielles – Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens und somit\ndaran haben, den Vorfall so zu schildern, dass es für sie selbst und für\ndie Kollegin bzw. den Kollegen möglichst vorteilhaft erscheint. Ihre\nAussagen sind daher ebenfalls mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen\n(insoweit übereinstimmend der Verteidiger des Beschuldigten, vgl.\nact. 46 S. 7: act. 62 S. 21, vgl. im Übrigen aber\nhinten, E. III.I.6.). Im Übrigen sind zwar an sich Aussagen von Auskunftspersonen\nwie C.______ und B.______ ein weniger wertvolles Beweismittel als Zeugenaussagen,\nda die Aussagen nicht unter Androhung von Strafe bei unwahrer Aussage\n(Art. 307 StGB) gemacht wurden (Riklin, OFK-StPO, Art. 178\nN 2). Entscheidend ist aber ohnehin nicht die allgemeine\nGlaubwürdigkeit einer Auskunftsperson, Zeugin oder beschuldigten Person,\nsondern die Glaubhaftigkeit von deren konkreten Aussagen (vgl. vorne,\nE. III.B.3.; Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Ausserdem erfolgten\ndie Aussagen von C.______ und B.______ – wie jene des Beschuldigten –\nimmerhin durchwegs unter Hinweis auf die Straffolgen der falschen\nAnschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege\n(Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB).\n|\n|\nc) Bezüglich\nder allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin I.______ ist festzuhalten, dass\ndiese ihre Aussagen unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB\ngemacht hat (act. 1/0/16). Weil sie sich somit der Konsequenz einer\nFalschaussage bewusst war und in den Akten keine anderweitigen Umstände\nersichtlich sind, welche ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen\nvermöchten (gemäss eigenen Aussagen kenne sie zwar B.______ aus dem\n„[...]“, sei aber keine Kollegin desselben, act. 1/0/17), geniesst sie\nerhöhte Glaubwürdigkeit.\n|\n|\n2. a) In Bezug\nauf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist zunächst\nfestzuhalten, dass dieser – wie bereits die Vorinstanz festhielt\n(act. 42 E. III.2.6.) – die erste Phase des Aufeinandertreffens\nmit B.______ ab der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2015 mit\njeder Befragung zunehmend zugespitzter bzw. etwas bedrohlicher darstellte:\nKonkret gab er zunächst an, B.______ habe ihn mit der Hand „geführt“\n(act. 1/II/24), dann sagte er aus, B.______ habe seine Hand vor ihn\ngehalten (act. 1/0/07) und später sprach er gar davon, dass B.______\nihm die Hand auf seine Brust gelegt habe (act. 19 S. 2;\nact. 62 S. 8). Wenngleich einige Zeit zwischen den verschiedenen\nEinvernahmen verging und gewisse Abweichungen in den Aussagen daher\ndurchaus als normal gelten können, handelt es sich vorliegend doch um\ngewichtige Abweichungen, mithin um ein auffälliges Aussageverhalten.\n|\n|\nb) Auffällig\nist sodann – abgesehen von gewissen widersprüchlichen Angaben zum\nRandgeschehen (vgl. insbesondere seine Aussagen in der Einvernahme vom\n13. Mai 2013 [act. 1/II/24], wonach er urinieren habe gehen\nwollen, wohingegen er später aussagte [act. 1/0/07; act. 19\nS. 2; act. 62 S. 10], er habe zu seinem Auto bzw. nach Hause\ngehen wollen) –, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme, in\nwelcher er erstmals sein Teilgeständnis abgab, aussagte, nicht mehr zu\nwissen, wie und mit welcher Hand er geschlagen habe (act. 1/II/27), in\nder Berufungsverhandlung dann aber auf einmal überzeugt angab, dies sei mit\nder rechten Faust geschehen (act. 62 S. 7). Ebenso sprach er\nzunächst (vgl. z.B. act. 1/II/23-31.) noch in keiner Weise davon, dass\nB.______ aggressiv geschaut haben soll und er das Gefühl gehabt habe,\nangegriffen zu werden. Entsprechende Aussagen erfolgen erst in der\nstaatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Januar 2014 (act. 1/0/08)\nund an der Berufungsverhandlung (act. 62 S. 8).\n|\n|\nc) All diese\nAspekte deuten darauf hin, dass der Beschuldigte sich seine Version der\nGeschehnisse zurechtlegte und mit zunehmender Anzahl der Einvernahmen in\neinigen Punkten noch verfeinerte, um sich in einem günstigeren Licht\nerscheinen zu lassen. Aber auch innerhalb seiner Version der Geschehnisse\nist eine gewisse Widersprüchlichkeit bzw. fehlende Logik auszumachen: In\nder polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2013 (act. 1/II/24-30)\nhatte der Beschuldigte noch ausgeführt, nachdem er von B.______ berührt\nworden sei und mit ihm gesprochen habe, sei er weitergegangen und erst\ndanach habe sich B.______ gegen ihn gestellt und habe er zugeschlagen. Ein\nderartiger Ablauf macht indes keinen Sinn, ist doch nicht nachvollziehbar,"}