{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nvom 23. Oktober 2013 (act. 33/3) war B.______ vom 23. Oktober 2013 bis\nzum 24. Oktober 2013 zwecks geplanter Operation (Entfernung des\nOsteosynthesematerials [Schrauben, Platten], Konturkorrektur des\nKieferwinkels links und Entfernung der Weisheitszähne 18, 28 und 48)\nnochmals dort hospitalisiert. Der Verlauf habe sich komplikationsfrei\ngestaltet und B.______ habe am 24. Oktober 2013 in gutem Allgemeinzustand\nnach Hause entlassen werden können. Bis am 28. Oktober 2013 habe er\nAntibiotika einzunehmen und sich während zwei Wochen mittels weicher Kost\nzu ernähren. Vom 16. Oktober 2013 (recte wohl 23. Oktober 2013, vgl.\nact. 70/31) bis am 3. November 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zu\n100 Prozent.\n|\n|\nd) In einem\nKostengutsprachegesuch vom 11. April 2014 (act. 23/3 =\nact. 33/1) hält PD Dr. Dr. V.______ sodann fest, bei B.______ liege\neine schmerzhafte „ausgeprägte Hypertrophie des musculus masseter\nlinksseitig“ (übermässige Vergrösserung des linksseitigen Kaumuskels) vor.\nZur Behandlung plane er die Injektion von Botulinumtoxin in die Muskulatur.\nDer Krankenversicherer von B.______ lehnte indes die Kostengutsprache mit\nSchreiben vom 29. April 2014 (act. 23/3) ab.\n|\n|\ne) Aus der\nPatientendokumentation des Universitätsspitals Zürich (act. 65/1) ist\nzusätzlich zu den sich aus den vorstehenden Arztberichten ergebenden\nInformationen ersichtlich, dass B.______ mehrmals bei PD Dr. Dr. V.______\nin Kontrolluntersuchungen war (10. April 2013, 23. April 2013, 9. Juli\n2013, 8. Oktober 2013, 29. Oktober 2013, 12. November 2013 und 4. März\n2014). So führt PD Dr. Dr. V.______ beispielsweise zur Kontrolle vom\n9. Juli 2013 aus, der Kieferwinkel links sei „etwas prominent“, es\nbestehe kein mentaler Kompressions- oder Distraktionsschmerz, der\nKieferknochen bewege sich regelrecht mit und es seien keine Geräusche\nwahrnehmbar. Zur letzten in der Patientendokumentation verzeichneten\nKontrolle vom 4. März 2014 heisst es, es gehe soweit recht, der\nPatient plane allenfalls eine Korrektur der Zahnfehlstellung des Unterkiefers,\nwobei die Kostenübernahme unklar sei. Objektiv wird von einem „immer noch\nprominenten“ Kieferwinkel links und einem ausgeprägten Masseter links berichtet,\nebenfalls von der besagten Zahnfehlstellung der Unterkieferfront, wobei\ndiesbezüglich festgehalten wird, diese sei auch bereits auf dem allerersten\nTomographenbild nach dem Unfall zumindest in Ansätzen zu sehen gewesen. Im\nÜbrigen wird ein unauffälliger Verlauf geschildert (gewöhnliche Okklusion,\nkeine Geräusche, kein mentaler Kompressions- oder Distraktionsschmerz).\n|\n|\n3. Vom Hausarzt\nvon B.______, Dr. med. W.______, liegen zwei ärztliche Zeugnisse bei den\nAkten. Im Arztzeugnis vom 5. April 2013 (act. 1/VII/01 =\nact. 23/2), mithin einen Tag nach Austritt aus dem Universitätsspital\nZürich, hält dieser Arzt fest, die Heilung mache gute Fortschritte, es\nwerde aber mehrere Wochen dauern, bis B.______ wieder ohne Beschwerden\nwerde kauen können und wieder arbeitsfähig sein werde. Im Zeugnis vom\n6. Mai 2013 (act. 23/2) schreibt Dr. W.______, der\nHeilungsverlauf sei zeitgerecht, es sei jedoch mit einer recht langwierigen\nHeilungszeit zu rechnen. Kompliziert werde die Heilung durch eine\nKrankheit, welche die Blutplättchenbildung betreffe und zusätzlich müsse\nB.______ wegen einer früheren Lebertransplantation regelmässig Medikamente\neinnehmen. B.______ sei vom 29. März 2013 bis am 21. April 2013 arbeitsunfähig\ngewesen, seine sportlichen Tätigkeiten dürfe er nur mit grosser Vorsicht\nwieder aufnehmen. In einem Arztzeugnis vom 5. November 2013\n(act. 70/30) bescheinigte Dr. W.______ sodann B.______ eine\n100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis am 10. November 2013\n(vgl. auch act. 70/31, 33). Schliesslich liess Dr. W.______ am\n14. Januar 2014 auf telefonische Anfrage der Suva hin erklären, bei\nihm fänden keine weiteren Behandlungen von B.______ mehr statt (vgl. Telefonnotiz\nder Suva, act. 70/35).\n|\n|\n4. a) Zahnarzt\nDr. U.______ hält in einem Befund- bzw. Kostenvoranschlagformular vom 30.\nAugust 2013 (act. 70/18-19) unter der Rubrik „Sofortmassnahmen“ fest,\nbei B.______ sei eine Schliffkorrektur und Herstellung von Beweglichkeit\nnotwendig (therapeutische Massnahmen: Politur und schleifen). Dafür\nerteilte die Suva mit Schreiben vom 10. September 2013\n(act. 70/20) Kostengutsprache. Im Übrigen hielt Dr. U.______ unter\n„Vorschläge für die Zwischenbehandlung“ fest, es sei eine Beobachtung von\nmindestens einem Jahr nötig. Unter „Vorschläge für die definitive\nVersorgung“ notierte er schliesslich: „mal so lassen“.\n|\n|\nb) Mit einem\nweiteren Befund- bzw. Kostenvoranschlagformular vom 14. Mai 2014\n(act. 70/36-37) ersuchte Zahnarzt Dr. U.______ die Suva um Kostengutsprache\nfür eine Invisalign-Therapie (Zahnspange) von B.______ zwecks Korrektur\neiner Zahnfehlstellung aufgrund des Kieferbruchs.\n|\n|\nc) In einem\nSchreiben der Zahnarztpraxis Dr. U.______ (unterzeichnet von der\nPraxismanagerin Q.______) vom 11. August 2015 (act. 65/5) wird sodann\nausgeführt, die Notwendigkeit einer Zahnkorrektur im Unterkiefer (vgl. auch\ndie diesbezüglichen Kostenvoranschläge, act. 65/6 und act. 70/36)\nsei auf den am 29. März 2013 erlittenen doppelten Kieferbruch\nzurückzuführen. Der Zahnengstand habe vorher nicht bestanden, Röntgenbilder\nund Gebissmodelle aus der Zeit vor dem Vorfall lägen indes keine vor.\n|\n|\n5. Schliesslich\nschreibt der die Suva beratende Zahnarzt PD Dr. Dr. T.______ in einer\nBeurteilung vom 2. März 2015 (act. 70/50), der fragliche Unterkiefer-Zahnengstand\nsei im Rahmen der natürlichen Engstandsbildung zu sehen. Weil das\nUnfallversicherungsgesetz lediglich eine restitutio ad similem (Wiederherstellung\ndes Gesundheitszustands vor dem Unfall) vorsehe, könne dem Antrag auf\nKostenübernahme nicht zugestimmt werden. Infolgedessen erliess die Suva\nnach zunächst informeller Mitteilung der Verweigerung der Kostengutsprache"}