{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nim Freien gestanden, als eine Gruppe Jugendlicher dahergekommen sei. Bei\nder Gruppe habe es sich um Kollegen des Beschuldigten gehandelt. Der\nBeschuldigte selber sei in einem Abstand von zirka vier bis fünf Metern der\nGruppe nachgefolgt und habe dann „irgend einen Spruch“ geäussert. Sie habe\nihm geantwortet, wisse aber nicht mehr, was genau. Dann sei es schnell\ngegangen und der Beschuldigte habe ihr eine Ohrfeige gegeben, sodass ihre\nBrille weggeflogen sei. B.______ habe den Beschuldigten daraufhin gefragt,\nwas dies solle, worauf dieser – ohne zuvor zu antworten – mit der rechten\nFaust zweimal gegen den Mund von B.______ geschlagen habe. B.______ sei auf\ndas Gesicht gestürzt und der Beschuldigte sei davongerannt. Der\nBeschuldigte habe B.______ indes nicht getreten, als dieser am Boden\ngelegen sei. Die Kollegengruppe sei zirka zwanzig Meter davon entfernt gestanden\nund deren Mitglieder hätten realisiert, was sich ereignet hatte, zumal\nL.______, ein Kollege des Beschuldigten, zu ihnen gekommen sei und gefragt\nhabe, ob alles in Ordnung sei. B.______ habe den Beschuldigten nicht\nprovoziert, sondern sei mit ihr ins Gespräch verwickelt und darauf\nkonzentriert gewesen, als der Beschuldigte zu ihnen gekommen sei. Ob der Beschuldigte\nalkoholisiert gewesen sei, könne sie nicht beurteilen, er habe aber nicht\nnach Alkohol gerochen, sei nicht getorkelt und habe auch nicht „gelallt“.\n|\n|\n|\n|\nF. Aussagen von\nI.______\n|\n|\nDie von der Anklägerin am\n24. Januar 2014 als Zeugin befragte I.______ sagte aus\n(act. 1/0/16-18), sie sei am 29. März 2013 im „[...]“ im Ausgang\ngewesen und habe an anderen Abenden dort als Bardame gearbeitet. Sie habe\ndamals zur fraglichen Zeit die Schwester ihres Freundes vom „[...]“ nach\nMurg gefahren. Als sie zum Auto gegangen sei, habe sie B.______ und\nC.______ am Weg am Geländer stehen gesehen. Als sie zurückgekehrt sei, habe\nsich B.______ seinen Mund gehalten und alles sei voller Blut gewesen. Sie\nhabe B.______ gefragt, ob es gehe, worauf dieser die Hand weggenommen habe\nund „ja“ gesagt habe. Es habe „grausig“ ausgesehen. Den Vorfall selber\nhingegen habe sie nicht gesehen. Auf Vorhalt einer entsprechender Foto\nerklärte I.______ sodann, der Beschuldigte sei ihr an jenem Abend als\nextrem aggressiv aufgefallen. Er habe sie aus heiterem Himmel, nachdem sie\nzuvor nicht miteinander zu tun gehabt hätten, weggestossen und gesagt „geh\nweg!“, als sie nicht sofort weggegangen sei. Ob und wie stark der Beschuldigte\nalkoholisiert war, wisse sie nicht.\n|\n|\n|\n|\nG. Beweismittel zu\nden Verletzungen des Berufungsbeklagten 2\n|\n|\n1. a) In\neinem Bericht des Kantonsspitals Glarus zur dortigen ambulanten\nErstbehandlung von B.______ am 29. März 2013 (act. 23/1 =\nact. 70/8) wird im Wesentlichen festgehalten, dass die durchgeführte\nComputertomographie eine Unterkieferfraktur ergeben habe. Sodann bestehe\neine Inkongruenz der unteren Zahnreihe, ein nicht regelrechter\nKieferschluss und eine leichte Blutung innerhalb des Mundes. Im Übrigen sei\nB.______ bei Spitaleintritt bei vollem Bewusstsein gewesen.\n|\n|\nb) Ferner\nerteilte die chirurgische Klinik des Kantonsspitals Glarus der Anklägerin\nam 10. Mai 2015 eine schriftliche Auskunft (act. 1/I/46-48 =\nact. 23/1). Gemäss dieser habe der Beschuldigte eine\nUnterkieferfraktur erlitten, welche einen unvollständigen Kieferschluss,\nZahninkongruenz und Schmerzen zur Folge gehabt habe. Die Verletzung sei\ndurch einen Schlag gegen den Unterkiefer entstanden und eine\nSelbstbeibringung sei unwahrscheinlich. Es habe zu keinem Zeitpunkt\nunmittelbare Lebensgefahr für B.______ bestanden und eine solche wäre auch\nnicht zu erwarten gewesen, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden\nhätte. Über bleibende Schäden könne derzeit nichts ausgesagt werden. Es\nhätten keine krankhaften vorbestehenden Veränderungen den Ablauf der Ereignisse\nbeeinflusst und Hinweise auf unübliche Zustände, welche den Verlauf oder\ndie Heilung erschweren, gebe es keine.\n|\n|\n2. a) PD\nDr. Dr. V.______ (Universitätsspital Zürich, Klinik für Mund-, Kiefer- und\nGesichtschirurgie) hält in einem Bericht an die Anklägerin vom\n19. Juni 2013 (act. 1/I/80-81 = act. 33/2) fest, B.______\nhabe – abgesehen von Nebendiagnosen wie Kapillarblutungen der Haut sowie\n(vorbestehenden) Leber-, Nieren und Schilddrüsenkrankheiten – eine\nzweifache Unterkieferfraktur erlitten (Paramedian rechts und Kieferwinkel\nlinks), welche am 30. März 2013 operiert worden sei (zur Operation im\nDetail, u.a. bezüglich Setzen von Schrauben und Platten, vgl.\nOperationsbericht von PD Dr. Dr. V.______ vom 30. März 2013\n[act. 33/5]). Am 4. April 2013 sei B.______ in die ambulante\nNachbehandlung entlassen worden. Bei zwei ambulanten Nachkontrollen am\n10. April 2013 und am 23. April 2013 habe sich ein regelrechter\nHeilungsverlauf gezeigt. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 12. April 2013\nbestanden. Die Beschreibung des Vorfallhergangs (wie das Kantonsspital\nGlarus erwähnt PD Dr. Dr. V.______ einen Faustschlag) sei für die\nerlittenen Verletzungen des Unterkiefers schlüssig.\n|\n|\nb) Im\nAustrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 4. April 2013\n(act. 23/1 = act. 33/6) werden ebenfalls die soeben genannten\nDiagnosen aufgeführt. Ferner geben die Ärzte an, der unmittelbare Verlauf\nnach der Operation vom 30. März 2013 sei komplikationsfrei verlaufen.\nAm 4. April 2013 sei B.______ ohne Komplikationen nach Hause entlassen\nworden. Insbesondere habe sich bei Austritt die Haut allseits intakt ohne\nSchwellungen gezeigt und die Kiefergelenke seien ohne Auffälligkeiten. Die\nMundöffnung sei gerade, die Zungenbeweglichkeit gut und die Wundränder\nunauffällig. In den kommenden zwei Wochen sollte die Ernährung mittels\nweicher Kost erfolgen.\n|\n|\nc) Gemäss dem\nAustrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 24. Oktober 2013\n(act. 23/6 = act. 33/4) und dem dazugehörigen Operationsbericht"}