{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\ngesagt, Provokationen habe er keine geäussert, da er nach einer Lebertransplantation\ngesundheitlich angeschlagen sei. In diesem Moment habe ihm der Beschuldigte\neinen Faustschlag gegen den Kiefer versetzt. Als er das Gesicht zur Seite\ngewendet habe, habe ihm der Beschuldigte einen zweiten Faustschlag versetzt,\nund zwar gegen seine linke Wange. Er sei dann bewusstlos zu Boden gefallen\nund als er erwacht sei, sei von der Gruppe niemand mehr da gewesen.\nC.______ habe ihm später erzählt, dass die Männer weggerannt seien und ihn\nder Beschuldigte, als er schon bewusstlos gewesen sei, noch gegen die\nRippen getreten habe. Davon oder vom Sturz habe er Rippenprellungen\nerlitten. Heute habe er noch Probleme beim Essen und die Geometrie des\nKiefers bzw. die Zahnstellung sei trotz zweier Operationen verschoben. Er\nhabe vor allem am Abend und beim Schlafen grosse Schmerzen, müsse eine\nZahnspange tragen und könne grundsätzlich keine grossen und/oder harten\nSachen mehr essen. Je nach Witterung seien seine Lippen „taub“ und er fühle\nsich auch optisch entstellt. Sodann habe er seine Arbeit verloren, weil er\nwegen seinen Verletzungen oft nicht zur Arbeit habe erscheinen können.\n|\n|\n|\n|\nE. Aussagen von\nC.______\n|\n|\n1. Anlässlich ihrer\npolizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 9. April 2013\n(act. 1/III/16-25) gab C.______ an, ihr Kollege B.______ und sie seien\nam Freitag, 29. März 2013 um zirka 02.30 Uhr in der Nähe des „[...]“\nbeim zu den Parkplätzen führenden Weg gestanden. Zuvor seien sie beide seit\nzirka 23.00/24.00 Uhr im „[...]“ im Ausgang gewesen, wobei sie zwei bis\ndrei Vodka mit Red Bull getrunken habe. Eine Gruppe von zirka sechs bis\nsieben Ausländern sei vom Ausgangslokal „[...]“ oder vom anderen\nAusgangslokal „[…]“ her an ihnen vorbeigegangen. Dann habe der Beschuldigte\netwas zu B.______ und zu ihr gesagt – was genau wisse sie nicht mehr. Sie\nhätten freundlich etwas völlig Normales geantwortet, da sie beide gut\naufgelegt gewesen seien. Daraufhin habe der Beschuldigte ihr gleich – wohl\nmit der rechten Hand – einmal auf die linke Gesichtsseite geschlagen.\nNachdem alsdann B.______ den Beschuldigten gefragt habe, was dies solle,\nhabe dieser auch B.______ mit der rechten Faust zweimal ziemlich weit\nausholend ins Gesicht (Mundgegend) geschlagen. Daraufhin sei B.______ wie\nein Sack umgekippt und „wie im Dilirium“ gewesen. Er habe komische Sachen\ngesprochen und nicht begriffen, dass er verletzt sei. Auch habe B.______\nstark geblutet, das gesamte Gesicht sei blutüberströmt gewesen. Ob ihr der\nBeschuldigte eine Ohrfeige gegeben habe oder sie mit der Faust geschlagen\nhabe, wisse sie nicht. Ihre Brille sei aber weggeflogen und sie habe nicht\nmehr viel gesehen. Kaputtgegangen sei die Brille nicht. Unmittelbar nach\ndem Schlag habe sie Schmerzen gehabt, danach habe sie sich auf B.______ konzentriert\nund nicht mehr auf Ihr eigenes Befinden geachtet. Am folgenden Tag habe sie\naber wegen des Schlags des Beschuldigten Kopfschmerzen gehabt. Auf den\nSchlag des Beschuldigten habe sie nicht reagiert, vielmehr sei sie geschockt\ngewesen, weil sie überhaupt nicht damit gerechnet habe. Die anderen\nAusländer seien weitergegangen und bereits bei den Parkplätzen in zirka\nzehn Meter Entfernung gestanden. Sie hätten zwar mitbekommen, was der\nBeschuldigte getan habe, hätten aber selber nicht bei der\nAuseinandersetzung mitgewirkt. Der Beschuldigte selber sei davongerannt,\nals B.______ zu Boden gegangen sei, und zwar zunächst in Richtung seiner\nKollegen und anschliessend in Richtung Hauptstrasse oder Bahnhof.\n|\n|\n2. Am 29. April 2013 wurde\nC.______ erneut durch die Polizei als Auskunftsperson befragt\n(act. 1/III/26-30). Dabei sagte sie aus, B.______ und sie seien am\nfraglichen Abend vor dem „[...]“ gestanden. Dann sei eine Gruppe Ausländer\nan ihnen vorbeigegangen und zirka zehn Meter dahinter sei noch der\nBeschuldigte gekommen. Dieser habe etwas gesagt und sie hätten darauf\netwas, jedenfalls nichts Schlimmes, erwidert. Nun habe der Beschuldigte ihr\nins Gesicht geschlagen. Als B.______ ihr zu Hilfe gekommen sei, habe der\nBeschuldigte diesen ebenfalls geschlagen. Danach sei der Beschuldigte\nweggerannt. B.______ sei dann maximal eine Minute lang am Boden gelegen.\nAuch der beste Kollege des Beschuldigten, L.______, den sie von gemeinsamem\nKampfsport her von früher kenne, sei in der Gruppe gewesen. L.______ habe\ndie Tat des Beschuldigten aus einer Entfernung von 20 bis 30 Metern\ngesehen, sei dann zu ihnen gerannt und habe gefragt, ob alles in Ordnung\nsei. Vor dem Vorfall habe sie den Beschuldigten am fraglichen Abend bereits\nein oder zwei Mal im „[...]“ gesehen, dies jedoch ohne dass sie miteinander\netwas geredet oder sonst wie zu tun gehabt hätten. An jenem Abend habe sie\ninsgesamt zwei bis drei Vodka-Red Bull getrunken, Betäubungsmittel hingegen\nhabe sie keine konsumiert. Sie habe sich „tiptop“ gefühlt, sei sicher nicht\nbetrunken gewesen und wisse, was geschehen sei.\n|\n|\n3. Schliesslich wurde C.______\nam 24. Januar 2014 durch die Anklägerin als Auskunftsperson befragt\n(act. 1/0/11-15). Sie bestätigte die anlässlich ihrer polizeilichen\nBefragungen gemachten Aussagen und erklärte, sie habe den Beschuldigten vom\nSehen her gekannt, ihn schon im Ausgang getroffen und mit einigen seiner\nKollegen Kampfsport betrieben. Auch am fraglichen Abend habe sie die Kollegengruppe\ndes Beschuldigten im „[...]“ wahrgenommen, aber mit dem Beschuldigten habe\nsie im „[...]“ nicht gesprochen. B.______ sei seit rund viereinhalb bis\nfünf Jahren ein recht guter Kollege von ihr. Sie hätten sich bis vor einem\nhalben Jahr jeweils am Wochenende gesehen. Sie seien befreundet, aber kein\nPaar gewesen. Vom Vorfall habe sie keine Verletzungen davongetragen,\nsondern lediglich in jenem Moment einen Schock erlitten. Sie sei am 29.\nMärz 2013 um zirka 02.00 bis 02.15 Uhr mit B.______ zusammen beim „[...]“"}