{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\nsei.\n|\n|\n2. In der polizeilichen Einvernahme\nvom 10. April 2013 (act. 1/II/11-22) hielt der Beschuldigte an\nseiner am Tag zuvor gemachten Aussage, wonach er am Freitag, 29. März\n2013 um 02.30 Uhr zu Hause und nicht mehr im „[...]“ in Glarus gewesen sei,\nfest. Er sei an jenem Abend alleine zum „[...]“ gefahren und habe dort\nseinen Cousin K.______ und seinen Kollegen L.______ getroffen. Alkoholische\nGetränke habe er keine getrunken, da er mit dem Auto unterwegs gewesen sei.\nZwischen 01.00 und 01.30 Uhr sei er alleine nach Hause gegangen und seine Schwester\nhabe ihm zu dieser Zeit zu Hause die Türe geöffnet. Später hätten ihm\nL.______ und K.______ erzählt, dass an jenem Abend beim „[...]“ eine Auseinandersetzung\nstattgefunden habe, nach welcher eine Person am Boden gelegen sei und\ngeblutet habe. B.______ kenne er nicht, er habe diesen nicht mit Faustschlägen\nim Gesicht verletzt. Er wisse nicht, weshalb B.______ und eine weitere Person\nanlässlich einer Fotowahlkonfrontation angaben, dass er der Täter gewesen\nsei. Auch habe er C.______ nicht geschlagen.\n|\n|\n3. Am 13. Mai 2013 legte der\nBeschuldigte in der polizeilichen Befragung (act. 1/II/23-31) ein\nTeilgeständnis ab. Er gab an, er habe urinieren gehen wollen und sei auf\ndem Weg vor dem „[...]“ alleine an B.______ und C.______ vorbeigegangen.\nK.______ und L.______ hätten sich hinter ihm befunden, er wisse aber nicht\nin welcher Distanz. B.______ habe ihn mit der Hand „geführt“, zu reden begonnen\nund den Weg schmal gemacht. Er (der Beschuldigte) habe sich umgedreht und\ngefragt, was los sei. Als er weitergegangen sei, habe er eine Diskussion gehört,\nB.______ und eine Frau hätten geschrien. B.______ habe sich gegen ihn\ngestellt, von der Frau gelöst und sich zu ihm gedreht. Genau könne er sich\nnicht mehr erinnern. Er habe einmal zugeschlagen, sich umgedreht und sei weggegangen.\nWie und mit welcher Hand er geschlagen habe, wisse er nicht mehr. In diesem\nMoment habe er weder den Barbesitzer S.______ noch Mitarbeitende des\nSicherheitsdienstes gesehen. L.______ und K.______ hätten dann Hilfe geleistet\nund ihm danach gesagt, dass B.______ und C.______ betrunken gewesen seien.\nAusser ihm habe niemand B.______ geschlagen. C.______ habe er nicht angefasst.\nMit ihr habe er „nichts zu tun“ gehabt, insbesondere habe er sie nicht ins\nGesicht geschlagen. Er sei betrunken gewesen, nicht so wie er normalerweise\nsei. Er habe recht viel getrunken – was genau, wisse er nicht mehr, u.a.\naber Vodka und „Champagner Café de Paris“. In der Folge sei er ins Zentrum\nvon Glarus gelaufen, von wo er seinen Cousin K.______ angerufen habe. L.______\nund K.______ seien dann beim dortigen Güterschuppen mit seinem Auto\nvorgefahren. Er sei hinten eingestiegen und zusammen seien sie nach Hause gefahren.\n|\n|\n4. Anlässlich der\nSchlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2013 (recte: 2014,\nact. 1/0/06-10) bekräftigte der Beschuldigte abermals, C.______ keine\nOhrfeige gegeben zu haben. Auch habe er beim Vorbeigehen keinen Körperkontakt\no.ä. mit ihr gehabt und ihr auch nichts gesagt. Zum Vorfall mit B.______\nsagte der Beschuldigte, als er damals aus dem „[...]“ zu seinem Auto den\nengen Weg an B.______ vorbei hochgelaufen sei, habe dieser seine Hand vor\nihn gehalten und etwas zu ihm gesagt. Beide hätten sich gegeneinander gedreht\nund sich angeschaut. Er habe das Gefühl gehabt, B.______ schaue aggressiv und\nhabe gedacht, dass ihn dieser im nächsten Moment angreifen bzw. schlagen\nkönnte. Um dies zu verhindern, habe er ihm die Faust ins Gesicht geschlagen.\nDann sei B.______ zu Boden gefallen. Er (der Beschuldigte) habe ihn liegen\ngelassen und sei weitergegangen, habe aber gesehen, dass sich mehrere Leute\num B.______ kümmerten. Er sei in Begleitung von vier Kollegen (K.______,\nL.______, O.______ und M.______) gewesen und habe sich betrunken gefühlt.\nEr wisse aber nicht mehr, wie viel Alkohol er getrunken habe. Daran, dass\ner mit seinen Kollegen in Überzahl war, habe er im Moment des Vorfalls\nnicht gedacht, sondern er habe nur B.______ und sich gesehen.\n|\n|\n5. Am 18. Juni 2014 hielt\nder Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 19\nS. 2 f.) daran fest, B.______ einen einzigen Faustschlag verpasst\nzu haben, hingegen C.______ nicht geohrfeigt zu haben. Mit dem Kopf nach unten\ngerichtet sei er betrunken aus dem „[...]“ den Weg in Richtung Parkplatz\nhochgegangen. Dabei habe er B.______ und C.______ gesehen. B.______ sei\nplötzlich vor ihm gestanden und habe die Hand auf seine Brust gelegt. Er\nhabe die Hand weggeschoben und sei weitergegangen. B.______ habe etwas gerufen,\nworauf er sich umgedreht habe und B.______ sich gegen ihn gestellt habe.\nDarauf habe er mit einem Faustschlag reagiert. Er könne sich nicht daran\nerinnern, dass ein eigentlicher kurzer Wortwechsel mit B.______ und/oder\nC.______ stattgefunden hätte.\n|\n|\n6. Schliesslich gab der\nBeschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 28. August 2015 (act. 62\nS. 3 ff.) an, er könne sich an den Vorfall nicht mehr in jedem\nDetail erinnern, jedenfalls seien aber B.______ und er aufeinandergestossen,\nals er mit seinen Kollegen nach Hause habe gehen wollen. B.______ habe die\nHand vor seine Brust gestellt und habe einen bösen Blick gehabt. Dann habe\ner blöderweise mit einem Schlag reagiert, er habe damit aber keine\nSchlägerei bewirken wollen. Er habe gegen B.______ mit der rechten Faust\neinmal zugeschlagen (er sei „eher Rechtshänder“) und sei daraufhin\nweitergegangen. Wie heftig der Faustschlag gewesen sei, könne er nicht\nsagen, er habe sich nicht darauf konzentriert, sondern einfach blöd\nreagiert. Jedenfalls habe er aber nicht gewollt, dass sich B.______\nverletze und diese Möglichkeit in jenem Moment auch nicht realisiert bzw.\nin Kauf genommen. Er habe damals nicht überlegt, dass etwas Schweres hätte\ngeschehen können. C.______ habe er keine Ohrfeige gegeben, er habe diese"}