{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\n\nS. 13 ff. m.w.H.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor\nGericht, 3. Aufl., München 2007, S. 72 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die\nhäufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S.\n53 ff.).\n|\n|\n4. Zu berücksichtigen ist\nferner, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 3 Abs.\n2 lit. c StPO). Dazu gehört insbesondere der in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32\nAbs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch, Fragen an\ndie Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Als „Belastungszeuge“\nin diesem Sinne gilt jede Person, deren Aussage geeignet ist, den\nBeschuldigten zu belasten, also z.B. auch Sachverständige, als\nAuskunftspersonen einvernommene Personen sowie gegebenenfalls\nMitbeschuldigte (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Komm.\nStPO, 2. Aufl., Zürich 2014 [nachfolgend: „ZK-StPO“], Art. 147\nN 12 ff. m.w.H.). Eine belastende Aussage von Zeugen oder\nAuskunftspersonen ist deshalb grundsätzlich nur verwertbar, wenn die\nbeschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene\nund hinreichende Gelegenheit hatte, diese Aussage in Zweifel zu ziehen und\nErgänzungsfragen zu stellen. Auf eine Konfrontation der beschuldigten Person\noder auf eine ergänzende Befragung von Belastungszeugen/Auskunftspersonen\nkann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden, etwa wenn diese\nberechtigterweise das Zeugnis verweigern, wenn sie trotz angemessener\nNachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit\neinvernahmeunfähig werden oder wenn sie verstorben sind (zum Ganzen: BGer\n6B_620/2014 vom 25. September 2014, E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 6B_510/2013\nvom 3. März 2014, E. 1.3.2.). Auch haben die Parteien nach\nArt. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die\nStaatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen\nPersonen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit des\nVorverfahrens). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden\nsind, dürfen nicht – auch nicht als Indiz – zulasten der Partei verwendet\nwerden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGer\n6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.1.; vgl. zum Ganzen auch Schleiminger Mettler,\nBSK-StPO, Art. 147 N 29 ff., v.a. N 33 und Fn. 58).\n|\n|\n5. Die Protokolle der\nBefragungen des Cousins des Beschuldigten, K.______ (act. 1/IV/01-06;\nact. 1/IV/07-10; act. 1/IV/11-17), der Schwester des Beschuldigten,\nJ.______ (act. 1/IV/30-37), sowie seiner drei Kollegen L.______\n(act. 1/I/19-23 = act. 1/IV/18-22; act. 1/IV/23-29),\nM.______ (act. 1/I/53-59 = act. 1/IV/43-49) und N.______\n(act. 1/IV/38-42) sind als Beweismittel nicht verwertbar, da der Beschuldigte\nmit diesen Personen nie konfrontiert wurde. Ohnehin wären aber die Aussagen\ndieser Personen nicht beweiserheblich, da diese zur eigentlichen Auseinandersetzung\nzwischen dem Beschuldigten und B.______ keine Aussagen machten. Dies, weil\nsie entweder zur Tatzeit zu Hause waren (J.______, act. 1/IV/33),\nangeblich erst zum Tatort hinzukamen, als B.______ bereits am Boden lag\n(K.______, act. 1/IV/05, 13; L.______, act. 1/IV/19, 21, 25;\nM.______, act. 1/IV/45 f.) oder offenbar sonst vom Vorfall nichts\nmitbekommen haben (N.______, act. 1/IV/40). Bei den übrigen\nBeweismitteln bestehen hingegen keine Einschränkungen bezüglich deren\nVerwertbarkeit. Insbesondere wurden in den Befragungen des Beschuldigten,\nvon B.______, von C.______ und von I.______ die strafprozessualen\nBelehrungsvorschriften eingehalten und die Teilnahmerechte des\nBeschuldigten gewahrt. Unschädlich ist, dass eine der Befragungen von\nB.______ in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde (vgl.\nact. 1/III/01-09), da dieser bzw. sein Verteidiger später Gelegenheit\nerhielt, B.______ Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. act. 1/0/01-05).\nSodann wurde der Beschuldigte zwar in seiner allerersten Einvernahme durch\ndie Polizei weiterbefragt, obwohl er sagte, er wünsche einen Verteidiger\n(vgl. act. 1/II/02). Da er die dabei gemachten Aussagen aber in\nspäteren Befragungen (in welchen er jeweils eine Verteidigerin bzw. einen\nVerteidiger zur Seite hatte) widerrief und ein Teilgeständnis abgab\n(act. 1/II/24), ist dies nicht weiter relevant.\n|\n|\n|\n|\nC. Aussagen des\nBeschuldigten\n|\n|\n1. Anlässlich seiner\npolizeilichen Einvernahme vom 9. April 2013 (act. 1/II/01-10) gab der\nBeschuldigte an, er habe nichts mit der fraglichen Auseinandersetzung vor\ndem „[...]“ im Holenstein-Areal in Glarus zu tun. Er sei zwar am Abend des\n28./29. März 2013 in diesem Lokal gewesen, zur Tatzeit habe er sich\naber bereits zu Hause befunden, nachdem er alleine mit dem Auto nach Hause\ngefahren sei. Angesprochen auf die Auskunftsperson C.______ sagte der\nBeschuldigte, er kenne diese vom Ausgang im „[...]“ her. Sie sei „nicht als\nbraves Mädchen bekannt“ und seiner Meinung nach „ein Absturz“, da sie alle\nmöglichen Drogen konsumiere. Jedes Mal, wenn er in den „[...]“ gegangen\nsei, habe er dort C.______ gesehen und nie ein Problem mit ihr gehabt. Er\nhabe sie auch am 29. März 2013 zweimal draussen vor dem Eingang des\n„[...]“ gesehen, ohne dabei mit ihr gesprochen zu haben. Um welche Zeit\ndies gewesen sei, wisse er nicht, ebenso nicht, mit wem sie dort gestanden\n"}