{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\nIII.\nSchuldpunkt Vorfall Holenstein – eingeklagter Sachverhalt\n|\n|\n|\n|\nA. Anklagesachverhalt\nVorfall Holenstein; Beweismittel\n|\n|\n1. Gemäss Anklageschrift vom\n27. Januar 2014 (act. 2) seien C.______ und B.______ am\n29. März 2013, morgens um zirka 02:30 Uhr beim Nachtlokal „[...]“ im\n„Holenstein“-Areal in Glarus im Bereich des Zugangswegs zum Parkplatz gestanden\nund hätten sich unterhalten, nachdem sie dieses Lokal zuvor besucht hätten.\nEtwas später sei der Beschuldigte zusammen mit vier Kollegen aus demselben\nLokal durch diesen Zugangsweg gekommen und unterwegs in Richtung Parkplatz\ngewesen. Als er an C.______ und B.______ vorbeigegangen sei, habe er\nC.______ unvermittelt eine Ohrfeige gegeben. Daraufhin habe B.______ „He“\ngesagt, worauf der Beschuldigte diesem zwei Faustschläge gegen das Kinn versetzt\nhabe. B.______ sei bewusstlos zu Boden gestürzt und habe einen doppelten\nKieferbruch erlitten. Der Beschuldigte habe dann die Flucht ergriffen, ohne\nsich um den Verletzten zu kümmern.\n|\n|\n2. Der Beschuldigte hat im\nLaufe des Strafverfahrens eingestanden, am 29. März 2013 zur\nvorgeworfenen Tatzeit vor dem „[...]“ im Holenstein-Areal gewesen zu sein\nund B.______ einen Schlag ausgeteilt zu haben (vgl. u.a.\nact. 1/II/23 ff.). Nicht geständig ist er hingegen in Bezug auf die\nweiteren Teile des Anklagesachverhalts (insbesondere Ohrfeige an C.______;\nzweiter Faustschlag an B.______). Nachfolgend ist daher aufgrund der\nvorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die strittigen Sachverhaltsteile\nerstellt werden können.\n|\n|\n3. In Bezug auf den „Vorfall\nHolenstein“ liegen im Wesentlichen folgende Beweismittel bei den Akten:\nProtokolle von Befragungen des Beschuldigten (act. 1/0/06-10;\nact. 1/II/01-10; act. 1/II/11-22; act. 1/II/23-31;\nact. 19 S. 1 ff.; act. 62 S. 3 ff.), von\nB.______ (act. 1/0/01-05; act. 1/III/01-09;\nact. 1/III/10-15), von C.______ (act. 1/0/11-15;\nact. 1/III/16-25; act. 1/III/26-30) und der Passantin bzw.\nBardame I.______ (act. 1/0/16-18). Weiter finden sich Protokolle\npolizeilicher Befragungen der Schwester des Beschuldigten, J.______ (act. 1/IV/30-37),\nvon dessen Cousin K.______ (act. 1/IV/01-06; act. 1/IV/07-10;\nact. 1/IV/11-17) und von drei seiner Kollegen, nämlich von L.______\n(act. 1/I/19-23 = act. 1/IV/18-22; act. 1/IV/23-29),\nM.______ (act. 1/I/53-59 = act. 1/IV/43-49) und N.______\n(act. 1/IV/38-42) bei den Akten. Ferner bestehen ein Polizeirapport\n(act. 1/I/01-18) sowie eine Dokumentation zur Auswertung des\nMobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/XIII/01-18). Sodann liegen\nhinsichtlich der Verletzungen von B.______ Arztberichte des Kantonsspitals\nGlarus (act. 1/I/46-48; act. 23/1), von PD Dr. Dr. V.______\n(act. 1/I/80-81 = act. 33/2; act. 23/1 = act. 33/6;\nact. 23/3 = act. 33/1; act. 23/6 = act. 33/4;\nact. 33/3; act. 33/5; act. 65/1), von Dr. med. W.______\n(act. 1/VII/01; act. 23/2) und von Zahnarzt Dr. U.______\n(act. 65/5-6) vor. In den vom Obergericht beigezogenen Akten der Suva\nLinth (act. 70) finden sich zusätzlich im Wesentlichen eine\nBeurteilung des die Suva beratenden Zahnarztes PD Dr. Dr. T.______ vom\n2. März 2015 (act. 70/47), je ein Befund bzw. Kostenvoranschlag\nvon Zahnarzt Dr. U.______ vom 30. August 2013 (act. 70/18-19) und vom\n14. Mai 2014 (act. 70/36-37) sowie je eine Gesprächsnotiz zu zwei\nTelefonaten der Suva mit dem ehemaligen Arbeitgeber von B.______ vom\n26. November 2013 (act. 70/33) respektive mit Dr. W.______ vom\n14. Januar 2014 (act. 70/35).\n|\n|\n|\n|\nB. Grundsätze der\nBeweiswürdigung; Verwertbarkeit von Beweismitteln\n|\n|\n1. Gemäss der aus Art. 8 und 32\nAbs. 1 BV fliessenden Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen\nNachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung\nbeschuldigte Person unschuldig ist (Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1\nStPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b). Dem Beschuldigten sind\nsomit alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen – er\nhat nicht seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a). Verlangt\nwird aber nicht, dass ein Sachverhalt mit absoluter Gewissheit erstellt\nist, sondern es genügt, wenn vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden können\n(Schmid, Handbuch StPO, N 227 f.).\n|\n|\n2. Die vorhandenen Beweismittel\nsind frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Anhand sämtlicher Umstände,\ndie sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, ist zu untersuchen,\nwelche Sachdarstellung überzeugend ist.\n|\n|\n3. Beim Abwägen von Aussagen\nist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der\nGlaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die\nGrundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere\nfür die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der\nbehauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die\nallgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer\nprozessualen Stellung auch aus ihrem (wirtschaftlichen) Interesse am\nAusgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen\nund Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von\nAussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine\nGlaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach\nneueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die\nGlaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die\nGlaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen (innere\nGehalt derselben; Art und Weise, wie die Angaben erfolgen). Bei der Beurteilung\nder Glaubhaftigkeit von Aussagen ist somit generell auf Strukturbrüche\ninnerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen und auf\nWidersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl\nvon Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (zum\nGanzen statt vieler: OG Zürich, Urteil SB140425 vom 27. Februar 2015,"}