{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\nQualifizierung (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E.\n2.4; Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg, Basel/Genf/München 2004, S.\n400). Letztere obliegt den Strafbehörden. Nennt der Antragsteller dennoch\neinen Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die\nBehörde an diese rechtliche Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 98 E.\n3.1). Eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Strafantrag somit\nnicht ungültig (Riedo, BSK-StGB I, Art. 30 N 54).\n|\n|\nb) B.______ ist am\n29. März 2013, mithin am Tag des anklagegegenständlichen Vorfalls um\nneun Uhr morgens beim Polizeistützpunkt Glarus persönlich erschienen, um\ngegen den Beschuldigten wegen des anklagegegenständlichen Vorfalls Anzeige\nzu erstatten (vgl. act. 1/I/01, 05). Dabei füllte offenbar eine\nPolizeibeamtin für ihn das Formular „Strafantrag/Privatklage“ aus, welches\ner daraufhin unterzeichnete. Die Unterschrift von B.______ findet sich auf\ndem Formular je in den Rubriken „Strafklage“ und „Zivilklage“, verbunden\nmit der entsprechenden Erklärung, sich im Strafverfahren als Straf- bzw.\nZivilkläger beteiligen zu wollen. Demgegenüber blieben insbesondere die\nRubriken „Strafantrag“, „Kenntnisnahme der Rechts-/ Bedenkfrist“ sowie\n„Verzicht auf Strafantrag“ unausgefüllt (vgl. zum Ganzen: act. 1/V/01).\n|\n|\nc) Gerade bei juristischen\nLaien, wie vorliegend B.______, ergibt sich der auf die Strafverfolgung\ngerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige. Wer sich an eine\nBehörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt,\nwird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt\nwird (BGer 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5.1; Riedo, a.a.O., S.\n399; OG ZH SB150172 vom 31. August 2015, E. 5.2.1.3.). Mit seinem\nErscheinen auf dem Polizeistützpunkt Glarus am Tag des Vorfalls, mit der\nBekundung, gegen den Beschuldigten Anzeige erstatten zu wollen und da sich\nauf dem von B.______ unterzeichneten Formular „Strafantrag/Privatklage“\n(act. 1/V/01) eingangs unter „Vorfall/Delikt“ der Vermerk „schwere\nKörperverletzung“ sowie die genauen Orts- und Zeitangaben der angezeigten\nDeliktsbegehung finden, hat B.______ gegenüber der Kantonspolizei innert\nder Antragsfrist von Art. 31 StGB seinen klaren Willen zum Ausdruck\ngebracht, dass er die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten für die\nihm zugefügten Verletzungen verlangt respektive eine Bestrafung desselben\nwegen schwerer bzw. a maiore minus eventualiter wegen leichter Körperverletzung\nwill. Obwohl im Formular „Strafantrag/Privatklage“ die Rubrik „Strafantrag“\nunausgefüllt blieb, liegt somit in casu bezüglich einfacher Körperverletzung\nein gültiger Strafantrag nach Art. 30 StGB vor.\n|\n|\n5. Der Verteidiger des\nBeschuldigten rügt Verletzungen der Art. 3 Abs. 2 lit. a und\nArt. 4 Abs. 1 StPO, weil der seitens der Anklägerin ursprünglich\nfallführende frühere Erste Staatsanwalt voreingenommen gewesen sei, weil\nder Landammann in unzulässiger Weise Einfluss auf das Verfahren genommen\nhabe und weil sich der ehemalige Erste Staatsanwalt anlässlich der\nvorinstanzlichen Hauptverhandlung in seinem Plädoyer einer unangemessen\naggressiven Rhetorik bedient habe (act. 43 S. 3-5 m.H. auf\nact. 1/1/77 f., act. 1/0/36 und act. 17). Das\nangerufene Obergericht ist indes in der Rechtsanwendung unabhängig, allein\ndem Recht verpflichtet und ohne Weiteres in der Lage, die vorliegende\nAngelegenheit mit der gebotenen Sachlichkeit zu behandeln (Art. 4\nAbs. 1 StPO), womit allfällige im vorinstanzlichen Verfahren bzw. im\nVorverfahren eingetretene Rechtsverletzungen als im vorliegenden\nBerufungsverfahren geheilt gelten. Deshalb und weil zudem der Beschuldigte\nhinsichtlich dieser von ihm gerügten Rechtsverletzungen keine\n(Feststellungs-) Anträge o.ä. stellen liess, braucht auf die entsprechenden\nRügen nicht weiter eingegangen zu werden.\n|\n|\n|\n|\n"}