{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-13", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00010_2016-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=648&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a1e653896f2646d74d0294c5eaf5a052"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00010", "OGS.2016.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:52:53", "Checksum": "ba9fe1e0e2852424726b3587036f3757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)\nRegeste:\nSchwere Körperverletzung\n\nII.\nProzessuales\n|\n|\n|\n|\n1. Die Berufung hat im Umfang\nder Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung\n(Art. 402 StPO). Die von der Berufungserklärung bzw. von den\nAnschlussberufungserklärungen nicht erfassten Aspekte des vorinstanzlichen\nEntscheiddispositivs erwachsen rückwirkend auf den Tag der Entscheidfällung\nin Rechtskraft (Art. 437 StPO). Vom Moment des Ablaufs der Fristen zur\nBerufungserklärung bzw. Erklärung der Anschlussberufung an kann der\nBerufungsumfang durch eine weitere Erklärung bzw. weitere Anträge zwar noch\neingeschränkt, aber nicht mehr ausgedehnt werden (zum Ganzen: Eugster,\nBSK-StPO, Art. 399 N 6 und Art. 402 N 2).\n|\n|\nDer Beschuldigte focht mit\nseiner Berufungserklärung (act. 46) die Dispositiv-Ziff. 3\n(Einziehung und Vernichtung eines sichergestellten Gegenstandes) sowie die\nDispositiv-Ziff. 9 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) des\nvorinstanzlichen Urteils (act. 42) nicht an, ebenso bilden diese\nPunkte nicht Gegenstand der Anschlussberufungen (vgl. die eingangs\nwiedergegebenen Anträge der Parteien). Es ist somit vorab mit Beschluss\nfestzustellen, dass die Dispositiv Ziff. 3 und 9 in Rechtskraft\nerwachsen sind.\n|\n|\n2. Der Berufungsbeklagte 2\nund Anschlussberufungskläger 2 liess anlässlich der Berufungsverhandlung\nvom 28. August 2015 den Antrag stellen, in Abänderung der\nDispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils (act. 42), in\nwelchem ihm eine Genugtuung von CHF 4‘000.– zugesprochen wurde, sei\nder Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Genugtuung im höheren Betrag von\nCHF 7‘500.– zu bezahlen (vgl. act. 64 S. 1). In seiner\nBerufungserklärung vom 3. März 2015 (act. 55) verlangte er –\nnachdem er seitens des Gerichts aufgefordert worden war (act. 54),\nseine zuvor eingereichte, unzureichende Berufungserklärung vom\n23. Februar 2015 (act. 53) innert der noch laufenden Frist zur\nErklärung der Anschlussberufung zu spezifizieren – ausdrücklich einzig eine\nteilweise Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositiv-Ziff. 4\n(Schadenersatz) des vorinstanzlichen Urteils. Wie soeben (E. II.1.)\ndargelegt, ist eine Ausdehnung der Anschlussberufung zu einem späteren\nZeitpunkt als nach Ablauf der Frist zur Erklärung derselben unzulässig. Der\ngenannte Antrag des Anschlussberufungsklägers 2 ist somit\nunbeachtlich. In Bezug auf die Genugtuung wird immerhin der Antrag des\nBeschuldigten auf Reduktion derselben (vgl. vorne, S. 2) zu beurteilen\nsein, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von\nArt. 391 Abs. 2 StPO einzig entweder auf eine Bestätigung der\nvorinstanzlichen Festlegung der Höhe der Genugtuung oder aber auf eine\nReduktion derselben erkannt werden kann.\n|\n|\n3. Bei den zur Anklage\ngebrachten Tatbeständen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126\nAbs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144\nAbs. 1 StGB sowie des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von\nArt. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um\nAntragsdelikte. Die als Prozessvoraussetzung erforderlichen entsprechenden\nStrafanträge der Privatklägerin C.______ respektive des Privatklägers\nD.______ liegen vor und wurden rechtzeitig gestellt (vgl. act. 1/V/03\nund act. 1/XVII/05). Da ein Strafantrag der Erklärung, sich am Strafverfahren\nals Privatkläger zu beteiligen, gleichgestellt ist (Art. 118\nAbs. 1 und 2 StPO), haben sich somit die Berufungsbeklagten 3 und 4\nals Privatkläger konstituiert. Diese beiden Privatkläger haben indes im\nvorliegenden Berufungsverfahren wie auch bereits im erstinstanzlichen\nVerfahren davon abgesehen, eigene Anträge zu stellen.\n|\n|\n4. Die Anklageschrift bestimmt\nden Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des\nBerufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift\nwiedergegeben Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche\nWürdigung gebunden (Art. 350 Abs. StPO). Die rechtliche Würdigung\ndes durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist ausschliesslich\nAufgabe des Gerichts. Es kann daher von den Anträgen der Parteien abweichen.\nEine allfällige abweichende Beurteilung des Anklagesachverhalts durch das Gericht\nzieht dabei keinen Freispruch oder Teilfreispruch hinsichtlich des angeklagten\nTatbestandes nach sich, sondern es hat lediglich eine Verurteilung wegen\ndes vom Gericht bejahten Tatbestandes zu ergehen (zum Ganzen: BGer\n6B_254/2015 vom 27. August 2015, E. 3.1 f. m.w.H.). Die vom Beschuldigten\nerhobene Berufung zielt denn auch im Wesentlichen auf eine Verurteilung\nwegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1\nAbs. 1 StGB anstelle der gemäss Anklageschrift postulierten und gemäss\nvorinstanzlichem Urteil erkannten schweren Körperverletzung (vgl.\nact. 46 und 62 S. 19 ff.). Die Anklägerin hat sodann in der\nBerufungsverhandlung dafür gehalten (act. 62 S. 15 f.),\nfalls nicht eine vollendete schwere Körperverletzung zu bejahen sei, liege\neventualiter zumindest eine versuchte schwere Körperverletzung vor. Auf all\ndiese Vorbringen wird zurückzukommen sein (vgl. Erw. IV.). Bereits an\ndieser Stelle ist indes festzuhalten, dass falls nachfolgend auf einfache\nKörperverletzung erkannt werden sollte, jedenfalls ein gültiger Strafantrag\nvorliegt:\n|\n|\na) Ist eine Tat nur auf Antrag\nstrafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist bzw.\nbehauptet, durch sie verletzt worden zu sein, bei der Polizei, der\nStaatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich oder\nmündlich zu Protokoll die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1\nStGB; Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag\nist die Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu\nverfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Ein Strafantrag muss nicht als\nsolcher benannt sein und auch eine falsche Bezeichnung schadet nicht\n(Riedo, BSK-StGB I, Art. 30 N 53). Erforderlich ist lediglich eine\nUmschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche\n"}