3. | Das beschlagnahmte Motorrad CH-Racing CH 50, […], wird dem Privatkläger nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids nach telefonischer Absprache mit der Kantonspolizei Glarus gegen Quittung herausgegeben. Wird das Motorrad nicht innert 90 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids abgeholt, wird es durch die Kantonspolizei Glarus verwertet bzw. auf Kosten der Staatskasse entsorgt. | | | | | 4. | Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. | | | | | 5. | Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 2‘000.–. | | | | |