Für die noch anstehenden Abschlussarbeiten (u.a. Lektüre, Analyse und Besprechung des vorliegenden Entscheids mit dem Klienten) sind weitere 1.5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.– zu entschädigen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung von insgesamt CHF 8‘460.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. | | | c) Dem Privatkläger ist ausgangsgemäss weder für das vorinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 e contrario, für das Berufungsverfahren i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; vgl. auch act. 23 E. VII.2.).