, geht diese Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse. | | | b) Der Verteidiger des Beschuldigten reichte zur Bezifferung seines Entschädigungsanspruchs eine Honorarnote (act. 74) über CHF 8‘168.60 ein (Leistungen inkl. Auslagen und MwSt. seit Mandatierung [vgl. act. 5-6] bis am 8. September 2016). Die darin geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind nicht zu beanstanden und erscheinen unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als angemessen. Für die noch anstehenden Abschlussarbeiten (u.a. Lektüre, Analyse und Besprechung des vorliegenden Entscheids mit dem Klienten) sind weitere 1.5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.– zu entschädigen.