3. | a) Zufolge des ergehenden Freispruchs sind dem Beschuldigten die Kosten seiner erbetenen Verteidigung zu ersetzen, zumal angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles eine anwaltliche Verbeiständung geboten war (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, für das Berufungsverfahren i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte infolge der Verweisung der vom Privatkläger erhobenen Zivilklage auf den Zivilweg nicht als obsiegend im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gilt (Wehrenberg/Frank, BSK StPO, Art. 432 N 6), geht diese Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse.