Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt (Genugtuung) bezogenen Anschlussberufung in vollem Umfang. Insgesamt erscheint es daher angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Sechstel dem Privatkläger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufgrund des jungen Alters des Privatklägers und um sein Fortkommen nicht übermässig zu belasten, ist jedoch der auf ihn entfallende Kostenanteil gestützt auf Art. 425 StPO abzuschreiben (zum Ganzen z.B. Domeisen, BSK-StPO, Art. 425 N 4 ff.). | |