2. | a) Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens oder Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung bei Anschlussberufungen. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge verlegt (zum Ganzen z.B. Domeisen, BSK-StPO, Art. 428 N 5-12). | | | b) Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt (Genugtuung) bezogenen Anschlussberufung in vollem Umfang.