4. | Gemäss Polizeirapport (act. 1/I/001 S. 5 unten) ist das fragliche Motorrad zwar total beschädigt und durch den Privatkläger beim Strassenverkehrsamt ausser Verkehr gesetzt worden. Dennoch ist dieses, nachdem es nicht mehr als Beweismittel benötigt wird und eine Einziehung sowie eine Verwendung zur Kostendeckung nicht in Frage kommt, dem Privatkläger auszuhändigen, sofern er es zurückerhalten möchte (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO). | | | VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen | | | |